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Verlängerung des Aufenthalts auf zunächst ein Jahr (Gelesen: 2.744 mal)
helpme99
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03.12.2008 um 19:36:23
 
Hallo zusammen,
Ich habe 2006 eine Chinesin geheiratet. Ich habe diese Frau auf absolut regulärem Weg nach Deutschland geholt. Will sagen alles ist rechtens abgelaufen. Allerdings habe ich dieser Frau eine schwere Krankheit verschwiegen die auch Einfluss auf den berechtigten Kinderwunsch Iherseits sowie auf unser Sexualleben hat. Aus diesem Grund haben wir im April 2007 die "Einvernehmliche Scheidung" eingereicht. Die Ehe wurde im September 2009 geschieden. Ich habe dann einen Anwalt beauftragt sich mit der ABH in Verbindung zu setzen um eine Aufenthaltsverlängerung auf zunächst ein Jahr im Bezug auf die Härteregelung für meine Frau zu bekommen. Dieser Anwalt scheint sich für fast 700 Euro Honorar wenig bis garnicht um die Angelegenheit zu kümmern. Mails und Telefonate werden lapidar und interessenlos beantwortet. Meine Frage deshalb an dieser Stelle.

Wie sinnvoll ist es persönlich zusammen mit meiner Exfrau einen Termin beim ABH warzunehmen und den Sachverhalt da zu schildern.

Meine Exfrau hat sich in den vergangenen 2 Jahre nachweislich um eine vernünftige Intgration bemüht und hat auch das Europäische Sprachen-Zertifikat Deutsch B1 bestanden.

2 Frage wie lange dauert so ein Verfahren eigentlich. Der Anwalt hat am 24 September das Schreiben an die ABH versendet und sagt er hätte immer noch kein Bescheid, nicht mal eine Eingangsbestätigung und auch kein Feedback auf Anfrage zum Sachstand.

Meine Exfrau kann sich keine Wohnung mieten und auch keine Arbeit suchen, weil Ihre Zukunft so ungewiss ist.

Wobei wir bei der letzten Frage wären.
Das Verfahren ist ja sozusagen noch in der "Schwebe".
Meine Exfrau hat in Ihrem Reisepass ein Visa für 3 Jahre sowie die dazugehörige Arbeitserlaubnis.

Kann sie damit jetzt nach China zu Ihrem kranken Vater fliegen ohne befürchten zu müssen das sie bei Rückkehr nach 4 Wochen nicht mehr einreisen darf.

Sorry, ich weiss viel Fragen  hä?

Hoffentlich könnt Ihr uns helfen.

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Enda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.12.2008 um 20:38:06
 
helpme99 schrieb am 03.12.2008 um 19:36:23:
Die Ehe wurde im September 2009 geschieden. Ich habe dann einen Anwalt beauftragt sich mit der ABH in Verbindung zu setzen um eine Aufenthaltsverlängerung auf zunächst ein Jahr im Bezug auf die Härteregelung für meine Frau zu bekommen.

September 2009? Du meinst wohl 2008, oder? Seit wann lebt ihr getrennt? Wie lange bestand die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland? Und um was für eine Härteregelung geht es? Nach deiner bisherigen Schilderung sehe ich keine.
Sorry, keine Antworten sondern mehr Gegenfragen. Laut lachend

By the way, ich selber würde den Anwalt feuern und dann mal die ABH besuchen und das Thema persönlich (nicht nur schriftlich) bequatschen. Ist aber nur meine eigene kleine Meinung...
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Muleta
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Antwort #2 - 03.12.2008 um 20:51:43
 
Enda schrieb am 03.12.2008 um 20:38:06:
Nach deiner bisherigen Schilderung sehe ich keine.


§ 31 Abs. 2 AufenthG. Denkbar wär's.

Zitat:
By the way, ich selber würde den Anwalt feuern und dann mal die ABH besuchen und das Thema persönlich (nicht nur schriftlich) bequatschen.


klar: und dann wird erstmal der große fette UNGÜLTIG-Stempel rausgeholt und 'ne GÜB ausgedruckt. Das verbessert weder die Laune noch die Verhandlungsposition.

Muleta
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Enda
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Antwort #3 - 03.12.2008 um 21:13:47
 
Muleta schrieb am 03.12.2008 um 20:51:43:
§ 31 Abs. 2 AufenthG. Denkbar wär's.

Zugegeben, ich hab keine Erfahrungswerte, was die Anwendung dieses Paragraphen in der Realität betrifft. Aber rein vom Gesetzestext und den dazugehörigen Anwendungshinweisen her, kann ich mir schlecht vorstellen, dass Kinderwunsch bzw. erfülltes Sexualleben besonders "schutzwürdige Belange" sind, die vor allem auch nur in Deutschland möglich sein sollen. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
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Antwort #4 - 03.12.2008 um 22:21:56
 
Enda schrieb am 03.12.2008 um 21:13:47:
Zugegeben, ich hab keine Erfahrungswerte, was die Anwendung dieses Paragraphen in der Realität betrifft. Aber rein vom Gesetzestext und den dazugehörigen Anwendungshinweisen her, kann ich mir schlecht vorstellen, dass Kinderwunsch bzw. erfülltes Sexualleben besonders "schutzwürdige Belange" sind, die vor allem auch nur in Deutschland möglich sein sollen. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Unbestimmte Rechtsbegriffe (hier: besondere Härte) haben es an sich, dass es selten offensichtlich ist wann sie gegeben sind, dazu sind es immer Einzelfallentscheidungen.

Heisst ja nicht das es hier so sein muss, unmöglich ist es jedenfalls nicht.
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helpme99
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Antwort #5 - 04.12.2008 um 09:31:12
 
Hallo zusammen:
als Härtefall sehe ich: Auszug aus dem AufenthG: Wenn die  Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Enda schrieb am 03.12.2008 um 21:13:47:
Aber rein vom Gesetzestext und den dazugehörigen Anwendungshinweisen her, kann ich mir schlecht vorstellen, dass Kinderwunsch bzw. erfülltes Sexualleben besonders "schutzwürdige Belange" sind, die vor allem auch nur in Deutschland möglich sein sollen. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.


Die Krankheit die ich Ihr verschwiegen habe ist hochgradig ansteckend und beeinträchtigt das Sexualleben und das gemeinsame Leben. Hätte sie das vorher gewusst wäre sie nie gekommen.

Wie ist das mit dem Flug nach China kann sie jetzt fliegen oder muss sie Angst haben das sie nicht mehr zukehren darf.

Vielen Dank im vorraus  hä?

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maki
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Antwort #6 - 04.12.2008 um 09:47:29
 
helpme99 schrieb am 04.12.2008 um 09:31:12:
Wie ist das mit dem Flug nach China kann sie jetzt fliegen oder muss sie Angst haben das sie nicht mehr zukehren darf.

Wie steht es denn um ihre AE zwecks ehel. LG mit einem deutschen Sta.?
Hat sie die noch?

Wenn ja kann sie wieder einreisen.
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Antwort #7 - 04.12.2008 um 09:53:45
 
im moment hat isch da nicht geändert. Der Anwalt hat die ABH nach unserer Scheidung im September 2008 angeschrieben. Diese hat sich noch nicht gemeldet. In ihrem Reisepass steht immer noch Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis für 3 Jahre.
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Muleta
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Antwort #8 - 04.12.2008 um 11:24:31
 
Enda schrieb am 03.12.2008 um 21:13:47:
Aber rein vom Gesetzestext und den dazugehörigen Anwendungshinweisen her, kann ich mir schlecht vorstellen, dass Kinderwunsch bzw. erfülltes Sexualleben besonders "schutzwürdige Belange" sind, ...


dann lesen wir doch mal das Gesetz:

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ... für ein Jahr verlängert, wenn... [nicht erfüllt]

(2) 1Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ... ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ... 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn ... dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; ...


Das Festhalten an der ehelichen LG dürfte in der Regel unzumutbar sein, wenn die Ehe aufhebbar ist (§§ 1313ff. BGB). Lesen wir also wieder mal das Gesetz:

§ 1314 Aufhebungsgründe
(1) ...
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn...

3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
...


Wenn ich mich Recht entsinne ist das Verschweigen einer schweren, sexuell übertragbaren Krankheit (z.B HIV etc.) jedenfalls ein Aufhebungsgrund; Details wären im Einzelfall zu prüfen.

Muleta
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Antwort #9 - 04.12.2008 um 12:16:16
 
Hallo zusammen,
die Krankheit die ich Ihr Verschwiegen habe ist Hep C

Falls das ein Aufhebungsgrund wäre, wie ist das jetzt die Ehe ist ja schon geschieden und wie wirkt sich das jetzt auf den Aufenthaltstitel aus.

Danke schon mal

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Antwort #10 - 06.12.2008 um 21:45:47
 
Auf den Aufenthaltstitel wirkt sich das direkt gar nicht aus.

Die Ausländerbehörde erfährt davon, damit ist die Grundlage für den Aufenthaltstitel entfallen. Das kann die Ausländerbehörde dazu veranlassen, den Aufenthaltstitel jetzt zu verkürzen, sie kann aber auch untätig bleiben und sich die Mitteilung in die Akte legen und bei der anstehenden Verlängerung nach Ablauf der drei Jahre wieder rausholen.

Deine Frau kann also reisen und zurückkommen – sie müsste aber unbedingt dafür sorgen, dass jemand täglich in den Briefkasten guckt, damit sie erfährt, ob die Ausländerbehörde ihr die Absicht ankündigt, die AE zu verkürzen. Dann könnte sie, wenn sie davon erfährt, Widerspruch einlegen. Wenn die Ausländerbehörde mitteilt, sie beabsichtige die AE zu widerrufen und stattdessen eine AE nach § 31 zu geben, müsste sie bei der Ausländerbehörde zum Termin auftauchen.
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