Vielen Dank, lieber celloplayer, für den Tipp mit der Richtlinie 2003/109. Nachdem ich mir diese Richtlinie näher angeschaut habe, denke ich schon, dass sie in unserem Fall einschlägig ist. Die RL gibt nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern zugleich auch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Dies gilt nach meinem Verständnis im ersten Mitgliedsstaat (Deutschland) genauso wie im zweiten Mitgliedsstaat (Niederlande oder Spanien). Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass es zusätzlich erforderlich sein soll, wie es Ulf anmerkt, in Spanien und Niederlande eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.
Ich stelle mir das Procedere folgendermaßen vor: Im ersten Staat (Deutschland) stellen wir einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a
AufenthG (= Umsetzung der RL in deutsches Recht seit dem 28.08.2007). An dieser Stelle würde mich interessieren, was mit dem bisherigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung, die als Niederlassungserlaubnis weiter gilt) passiert. Bleibt dieser daneben bestehen oder wird er durch die neue Daueraufenthalt-EG ersetzt?
Nachdem diese Erlaubnis erteilt wurde, könnte dann im zweiten Staat ein Aufenthaltstitel beantragt werden (Art. 15 RL). Was das für ein Titel ist, weiß ich nicht, aber er müsste auf alle Fälle das Aufenthalts- und Arbeitsrecht beinhalten.
Wie wäre es denn in Deutschland? Ein Drittstaatsangehöriger, der in Spanien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, will nach Deutschland zum Arbeiten. Gefunden habe ich für die Lösung den § 38 a
AufenthG, der für diese Fälle eine „Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte“ vorsieht.
Wer kennt sich mit der „Grenzgänger“-Materie aus? Könnte es denn sein, dass man als Grenzgänger keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a braucht? Liest man den Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift unbefangen, könnte man zu einem solchen Ausnahmetatbestand kommen.