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Drittstaatsangehöriger will im EU-Ausland arbeiten (Gelesen: 3.005 mal)
Ursula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Drittstaatsangehöriger will im EU-Ausland arbeiten
30.11.2008 um 18:25:42
 
Mein Mann ist US-Amerikaner (ich bin Deutsche), seit mehr als 20 Jahren in Deutschland, und er hat die Aufenthaltsberechtigung. Er arbeitet bei einer international tätigen Firma in Deutschland. Er hätte die Möglichkeit, in Spanien oder der Niederlande für die Firma zu arbeiten. Für mich kommt ein Umzug aus beruflichen Gründen nicht in Betracht. Mein Mann würde wahrscheinlich 4 Tage im Ausland arbeiten und jeweils am verlängerten Wochenende wieder nach Hause kommen. Hat mein Mann als Nicht-EU-Bürger das Recht, in den Niederlande oder Spanien zu arbeiten? Gelten für ihn die Freizügigkeitsregeln für EU-Bürger entsprechend?
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celloplayer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: CH
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Antwort #1 - 01.12.2008 um 10:29:56
 
Hallo Ursula,

Ich versuche mal, auf deine Frage zu antworten.

Wenn dein Mann schon so lange in Deutschland ist, fällt er in den Anwendungsbereich der RL 2003/109 über die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Die RL findest du hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0109:DE:HTML

Den Status als langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland muss er beantragen. Wie das genau geht, muss jemand aus Deutschland beantworten. Ich weiss nicht, wie die RL im deutschen Recht umgesetzt wurde.

Anschliessend kann er grundsätzlich von der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen und also auch in Spanien oder den Niederlanden arbeiten, selbst wenn du als seine Ehefrau in Deutschland bleibst.

Ich hoffe, jemand ergänzt diesen Beitrag noch mit den praktischen Details.

Alles Gute!

Celloplayer
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.12.2008 um 11:40:35
 
celloplayer schrieb am 01.12.2008 um 10:29:56:
Den Status als langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland muss er beantragen. Wie das genau geht, muss jemand aus Deutschland beantworten. Ich weiss nicht, wie die RL im deutschen Recht umgesetzt wurde.

Anschliessend kann er grundsätzlich von der Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen und also auch in Spanien oder den Niederlanden arbeiten, selbst wenn du als seine Ehefrau in Deutschland bleibst.

Ich hoffe, jemand ergänzt diesen Beitrag noch mit den praktischen Details.


Er möge dazu noch die spanische oder niederländische Arbeitserlaubnis einholen, sonst wird das nix.

Gruß, ULF
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rainer.w
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.12.2008 um 13:29:44
 
Wie sehe es denn in folgendem Falle aus. Deutsche lebt mit Drittstaatsangehörigem Ausländer ( verheiratet)  in z.b .Österreich. Ausländer hat EU-Aufenthaltskarte. Darf er in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausüben oder brauch er eine Arbeitserlaubnis?

Gruss
Rainer
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Ursula
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 02.12.2008 um 19:57:26
 
Vielen Dank, lieber celloplayer, für den Tipp mit der Richtlinie 2003/109. Nachdem ich mir diese Richtlinie näher angeschaut habe, denke ich schon, dass sie in unserem Fall einschlägig ist. Die RL gibt nicht nur ein Aufenthaltsrecht, sondern zugleich auch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Dies gilt nach meinem Verständnis im ersten Mitgliedsstaat (Deutschland) genauso wie im zweiten Mitgliedsstaat (Niederlande oder Spanien). Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass es zusätzlich erforderlich sein soll, wie es Ulf anmerkt, in Spanien und Niederlande eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Ich stelle mir das Procedere folgendermaßen vor: Im ersten Staat (Deutschland) stellen wir einen Antrag auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 9a AufenthG (= Umsetzung der RL in deutsches Recht seit dem 28.08.2007). An dieser Stelle würde mich interessieren, was mit dem bisherigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung, die als Niederlassungserlaubnis weiter gilt) passiert. Bleibt dieser daneben bestehen oder wird er durch die neue Daueraufenthalt-EG ersetzt?

Nachdem diese Erlaubnis erteilt wurde, könnte dann im zweiten Staat ein Aufenthaltstitel beantragt werden (Art. 15 RL). Was das für ein Titel ist, weiß ich nicht, aber er müsste auf alle Fälle das Aufenthalts- und Arbeitsrecht beinhalten.

Wie wäre es denn in Deutschland? Ein Drittstaatsangehöriger, der in Spanien die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, will nach Deutschland zum Arbeiten. Gefunden habe ich für die Lösung den § 38 a AufenthG, der für diese Fälle eine „Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte“ vorsieht.

Wer kennt sich mit der „Grenzgänger“-Materie aus? Könnte es denn sein, dass man als Grenzgänger keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a braucht? Liest man den Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift unbefangen, könnte man zu einem solchen Ausnahmetatbestand kommen.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.12.2008 um 14:56:28
 
Moin,

Ursula schrieb am 02.12.2008 um 19:57:26:
Nachdem diese Erlaubnis erteilt wurde, könnte dann im zweiten Staat ein Aufenthaltstitel beantragt werden (Art. 15 RL). Was das für ein Titel ist, weiß ich nicht, aber er müsste auf alle Fälle das Aufenthalts- und Arbeitsrecht beinhalten.


Art. 14 Abs. 3 (und 4) magst Du aber auch noch lesen?

Gruß, ULF
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Ursula
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Antwort #6 - 13.12.2008 um 12:53:20
 
Ursula schrieb am 02.12.2008 um 19:57:26:
An dieser Stelle würde mich interessieren, was mit dem bisherigen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung, die als Niederlassungserlaubnis weiter gilt) passiert. Bleibt dieser daneben bestehen oder wird er durch die neue Daueraufenthalt-EG ersetzt?

Bei dieser Recherche bin ich etwas weitergekommen. In der vorläufigen niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Stand 31.07.2008) heißt es dazu:
"Selbst wenn der Ausländer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG neben den Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt, ist eine paralelle Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgeschlossen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine weitergehende Rechtsposition einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt, sofern deren Erteilung in Betracht kommt."
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sigi-n
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Antwort #7 - 13.12.2008 um 13:54:57
 
Hallo Ursula
in bezug auf Grenzgänger zu NL kann ich dir folgendes sagen.
Solange euer lebensmittelpunkt in D bleibt braucht dein man eine Sofi Nummer (Steuernummer die es vom Belastungsdienst gibt, Vorlage deutscher Aufenthaltstitel ist ausreichend) Sobald dein Mann die Sofi Nummer hat kann Ihn die Firma beschäftigen. Sollten besondere NL vorschriften für die Tätigkeit gelten ist dies sache der Firma
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