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"EU-Besch. des Daueraufenthalts" (Gelesen: 1.980 mal)
Julija
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Estnisch
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27.11.2008 um 21:18:33
 
hallo,

mich würde interessieren, ob die Erteilung einer "EU-Bescheinigung des Daueraufenthalts" irgendwie mit dem Nachweis eines gesicherten Lebenunterhalts zusammenhängt?

Zumindest im "§ 4a Daueraufenthaltsrecht" wird es als Bedingung nicht aufgelistet. Dort steht nur dass man seit 5 Jahren (fast) ununterbrochen in D gelebt haben sollte und ein EU-Bürger sein sollte.

Ich bin aus der EU (Estland) und habe in D schon viel mehr als 5 Jahre verbracht. Die Sachbearbeiterin im Ausländeramt hat mir aber gestern gesagt, sie möchte meine Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen sehen, und dass auf ihnen ausreichend große Summen stehen sollten. Nachweise über Ersparnisse würden nicht reichen. Sonst könnte sie auch ein Dokument (schwieriger Name, wird in der entsprechenden Botschaft ausgestellt) von meinen Eltern über finanzielle Hilfe an mich akzeptieren.
Weisst Ihr vielleicht Bescheid, nach welchem Gesetz die Sachbearbeiterin sich gerichtet hat?

Julija
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.11.2008 um 22:45:36
 

Zitat:
Artikel 16 der RL 2004/38/EG

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.


Bei uns in der Gesetzessammlung hinterlegt.

Einkommensnachweise dürfen nicht verlangt werden.
Es spielt keine Rolle was du verdienst.

Nur den Pass vorlegen und feddisch.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.11.2008 um 12:32:48
 
Moin,

Julija schrieb am 27.11.2008 um 21:18:33:
Weisst Ihr vielleicht Bescheid, nach welchem Gesetz die Sachbearbeiterin sich gerichtet hat?


Könnte sein, daß sie versehentlich nach der Vorschrift für Drittstaatsangehörige gegriffen hat.

Gruß, ULF
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Julija
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Estnisch
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Antwort #3 - 29.11.2008 um 19:47:45
 
Die Sachbearbeiterin wusste genau, dass ich aus einem EU-Land komme. Sie hat meine "Bescheinigung gemäß §5 der FreizügG/EU" sehr gut gesehen, weil sie das erste Dokument war, nach dem sie verlangt hat.
Sie arbeitet schon seit Jahren in der ABH. Wie kann man nur so unkompetent sein, frage ich mich schon. Selbst bei kleinsten Zweifeln über meine Kenntnisse (es kommen ab und zu neue Gesetze raus und man kann sich evtl. nicht alles genau merken) würde ich zunächst mit den Arbeitskollegen telefonieren und nicht den Besucher hin und her herumschicken, um angeblich fehlende Unterlagen nachzusammeln, die dazu nicht so einfach zu besorgen sind. Was hier tatsächlich an erster Stelle fehlt, ist m.E. das Respekt vor Menschen.

Für Antworten danke ich allen.
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