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Namensführung (Gelesen: 1.224 mal)
kali_922
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I love i4a


Beiträge: 32
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Namensführung
25.11.2008 um 20:57:26
 
Hallo,

hab noch eine Frage zur Namensänderung.

Wie genau funktioniert das? Welches Recht gilt? Welche Möglichkeiten haben wir?
Und wann wird der Namen geändert?

Vielen lieben dank an euch Smiley

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MaggieSimpson
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I love i4a


Beiträge: 27
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 25.11.2008 um 21:34:14
 
Den Namen kannst du erst ändern, wenn dein Mann mit FZF hier ist. Soweit ich weiß - und da schließe ich mich aus eigener Betroffenheit gerne deiner Frage an - muss man dann gemeinsam zum Standesamt gehen, samt Heiratsurkunde, und das umtragen lassen.
Meines Wissens gilt bei der Namensgebung deutsches Recht, da die Ehe hier geführt wird. Du kannst also deinen Namen behalten, oder seinen annehmen oder einen Doppelnamen führen.
Ein bisschen problematisch ist es glaube ich bei so hispanischen Doppelnachnamen, da hatte ich kürzlich mal was gelesen, dass es da u.U. Schwierigkeiten mitgeben kann... hmm...
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Tippi
i4a-team
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Beiträge: 4.464

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
Friedrichsdorf/Hessen
Hessen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 25.11.2008 um 21:56:55
 
Dieses Thema wurde in dieses Forum von Ehe und Familie verschoben von Tippi.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Enda
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Beiträge: 388

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.11.2008 um 12:53:11
 
Das sollte weiterhelfen:
Zitat:
Ist ein Ehegatte oder sind beide Ehegatten Ausländer oder Mehrstaater, so können die Ehegatten durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bei oder nach der Eheschließung für ihre künftige Namensführung das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Sind beide Ehegatten Ausländer und hat mindestens ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so können die Ehegatten auch deutsches Recht für ihre Namensführung wählen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 10 Abs. 2 EGBGB).
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