So, nun also mein 3. Versuch, hier mal was dazu zu
schreiben. Musste mich erst abregen, sonst hätte ich mir
am Ende noch selbst die gelbe Karte geben müssen.
Muleta schrieb am 26.11.2008 um 22:08:27:Untätigkeitsklage
Na ja, die Behörde in N tut ja was, nur anscheinend nicht
das richtige.
Mal auseinanderknoten:
Die
zuständige Einbürgerungsbehörde (Regierung) hat eine
Entscheidung getroffen, nämlich den
TE einzubürgern, sie
hat die Urkunde ausgefertigt und an die Behörde vor Ort
zwecks Aushändigung an den
TE übermittelt. Soweit alles
ok.
Aus dem Vorgang sollte man schließen können, dass die
zuständige Behörde (Regierung) auf Einbürgerung unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit erkannt hat. Wäre sie nämlich
der Ansicht, dass zunächst die Entlassung aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit herbeizuführen sei, hätte sie nicht die
Einbürgerungsurkunde ausgefertigt, sondern eine Einbür-
gerungszusicherung erteilt.
Ich frage mich, ob da nichts genaueres aus dem Schreiben
hervorgeht, welches der
TE von der Regierung erhalten hat.
Wenn nun die Behörde in N der Auffassung ist, der
TE müsse
die bisherige StA aufgeben, dann dürfte das 1. nicht in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, und 2. auch falsch sein.
Zwar wurde durchaus richtig erwähnt, dass die Regelungen
des § 12 nicht direkt auf die Einbürgerung nach § 8
StAGanwendbar sind. Ebenso ist es richtig, dass die Anwendungs-
Hinweise des BMI in Bayern keine Anwendung finden. Dort
hat man offenbar eigene Verwaltungsvorschriften, aber
die scheinen geheim zu sein, jedenfalls konnte ich bisher
dazu nichts näheres finden.
ABER:
Auf jedenfall gelten in solchen Teilbereichen die Vorschriften
der alten
StAR-VwV weiter, wo sich die zugrunde liegende
Rechtsgrundlage nicht wesentlich geändert hat, was bei
§ 8
StAG der Fall ist.
Unter Nr. 8.1.2.6.3.5 der
StAR-VwV finden wir aber zum
Thema Hinnahme von Mehrstaatigkeit u.a. dieses:
Zitat:Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des
§ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz
über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenomme-
ne Flüchtlinge behandelt wird.
Da ist inhaltlich im Wesentlichen identisch mit den Regelungen
in § 12
StAG und den Anwendungshinweisen des BMI.
M.E. ist dem
TE daher umgehend die Einbürgerungsurkunde
auszuhändigen, und zwar ohne die verlangte Erklärung zur
Aufgabe der alten StA.