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Heirat+Umzug, alte ABH leitet Papiere nicht weiter (Gelesen: 2.505 mal)
vee
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22.11.2008 um 14:16:08
 
Hallo,

mein Mann kommt aus Sambia und ist mit einer AE zur Studienvorbereitung in Deutschland.
Wir haben am 18 September in Dänemark geheiratet, Ehe ist auch beim Meldeamt eingetragen, kein Familienbuch.
Dann sind wir zur ABH gegangen, um die neue AE zu beantragen, doch der Beamte sagte uns, dass wir einen Mietvertrag mit ausreichend Wohnfläche bräuchten, da wir uns aber ein einziges WG Zimmer teilten, sei der Platz zu klein.
Eine eigene Whg war aber in der Stadt finanziell nicht drin,
also sind wir dann in eine leerstehende Wohnung meiner Eltern ins Dorf gezogen, in einem anderen Bundesland.
Dort haben wir uns vor 5 Wochen gemeldet, dass mein Mann seine AE zum Zweck Eheführung beantragen möchte.
Der Mann gab uns Bewerbungsbogen, Liste vorzubringender Dokumente (wieder einschließlich Mietvertrag und meinem Einkommensnachweis) uns sagte, er müsse die Unterlagen meines Mannes von der alten ABH anfordern.
Seit 5 Wochen wartet er nun erfolglos auf diese Unterlagen, ich habe bei der alten ABH angerufen, diese meinte, sie leite die Papiere weiter, doch nichts geschieht.

Frage: Gibt es keine Frist, bis zu der die Unterlagen weitergegeben werden müssen?
Eigentlich hat mein Mann doch schon seitdem wir uns bei der ABH gemeldet haben einen Anspruch auf die neue AE? Wie lange können die das noch herauszögern?
Hat mein Mann nicht eigentlich auch schon seit der Heirat einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis? Er kann bisher nicht mal einen kleinen Nebenjob ausüben und unsere finanzielle Situation wird immer unhaltbarer (bin selber Studentin mit Bafög, aber kriege Studium und Arbeit kaum unter einem Hut, Studium leidet sehr).
Ist für die Arbeitserlaubnis die neue AE eigentlich zwingend erforderlich?

Und noch eine letzte Sache, warum muss ich meine Einkommensnachweise vorlegen, und kann es Probleme geben, weil mein Einkommen für uns beide zu klein ist?

Vielen vielen Dank für eure große Hilfe!!!!!

LG, Vee
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reinhard
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Antwort #1 - 22.11.2008 um 14:21:45
 
Doch, Dein Mann hat Anspruch auf eine AE – wenn es nicht Gründe dagegen gibt. Insofern muss Deine neue Ausländerbehörde in die Akte gucken.

Ob das Übersenden länger oder kürzer dauert, weil sie Dich nicht mögen oder weil jemand krank ist - kann ich nicht beurteilen. Es dürfte aber nicht zu Lasten Deines Mannes gehen.

Insofern: Geht doch mal zur Ausländerbehörde, Dein Mann sollte eine FB bekommen. Das ist in solch einem Fall eine Art "vorläufige" Aufenthaltserlaubnis, gilt aber wie diese. Das bedeutet, er darf arbeiten, die Zeit wird für eine Einbürgerung später angerechnet und so weiter.

Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich, um die AE zu bekommen, da reicht eine deutsche Ehefrau. Umgekehrt: Die AE schließt die Arbeitserlaubnis mit ein, ebenso die Erlaubnis sich selbständig zu machen.

Einkommensnachweise sind nicht nötig für die AE, möglicherweise aber für die Dauer der AE. Du musst sie natürlich nicht vorlegen.
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Antwort #2 - 22.11.2008 um 14:44:52
 
Hallo
Frist bis zur Untätigkeitsklage = 3 Monate
Einkommensnachweis musst du nicht vorlegen, aber in diesem Fall könnte man das abhängig machen von dem Verhalten der neuen ABH, passieren kann in keinem fall was.
Scheint irgendeine Frustreaktion sein, kenne eine ABH die die Papiere absichtlich 2 x an eine andere ABH als die anfordernde gesandt hat.
zu der Arbeitserlaubnis wird sich sicher jemand melden der mehr Kenntnis hat
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vee
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Antwort #3 - 22.11.2008 um 14:53:01
 
Wow, super! Tausend Dank!!

Kann so eine FB direkt ausgestellt werden, d.h. mein Mann geht zur ABH, gibt den ausgefüllten Antrag mit anderen noch geforderten Unterlagen ab, und kann sofort eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen?

Steht denn auf der "Arbeitserlaubnis" drauf, die er bei einem (zukünftigen) Arbeitsgeber vorzeigt, oder muss er noch zum Arbeitsamt, sich irgenwie melden?

LG
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reinhard
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Antwort #4 - 22.11.2008 um 14:56:35
 
vee schrieb am 22.11.2008 um 14:53:01:
Wow, super! Tausend Dank!!

Kann so eine FB direkt ausgestellt werden, d.h. mein Mann geht zur ABH, gibt den ausgefüllten Antrag mit anderen noch geforderten Unterlagen ab, und kann sofort eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen?

Steht denn auf der "Arbeitserlaubnis" drauf, die er bei einem (zukünftigen) Arbeitsgeber vorzeigt, oder muss er noch zum Arbeitsamt, sich irgenwie melden?

LG


Ja, er kann die Fiktionsbescheinigung sofort erhalten, wenn er den Antrag abgegeben hat. Ich weiß aber nicht, ob alle Ausländerbehörden da die gleiche Praxis haben. Aber die AE beantragen musste er sowieso schnellst möglich, dafür ist es egal, auf wen oder was die Behörde ggf. noch wartet.

In der FB / AE steht dann drin, dass er arbeiten darf. Das kann er, muss aber nicht automatisch dem Arbeitgeber zeigen. Bedenke: Ausländer ohne Arbeitserlaubnis sind hierzulande deutlich in der Minderheit. Er hat nach der Heirat arbeitsrechtlich genau die Rechte wie Du auch, kann sich also auch verhalten wie Du.
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« Zuletzt geändert: 22.11.2008 um 15:09:02 von reinhard »  
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Zak
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Antwort #5 - 22.11.2008 um 15:04:22
 
Hi,

wenn er mit einem Visum in Dänemark geheiratet hat, könnte er
die FB ausgestellt bekommen.

Hier kommt es im Moment noch auf das Bundesland an, in dem ihr lebt. In NRW ist per Erlass geregelt, dass die Eheschließung mit einem gültigen Visum die Voraussetzungen des § 39 AufenthV erfüllt. Wie es in anderen Bundesländern geregelt ist, müsstet ihr eventuell erfragen.

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Reni
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Antwort #6 - 22.11.2008 um 15:06:29
 
Zak: er hat doch eh eine AE als Student, insofern sollte es auf das Bundesland doch nicht ankommen?
Und das mit der Auskunft der ersten ABH und dem angeblich zu kleinen Zimmer - das ist bei Ehegatten Deutscher auch nicht so ganz an dem, denke ich.
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Zak
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Antwort #7 - 22.11.2008 um 15:09:26
 
@ Reni,
jetzt wo Du es sagst, dass mit den Studienvorbereitungen hab ich überlesen  Traurig

Mit dem Wohnraum stimmt auch, da kommt es auf die Größe nicht an.

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vee
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Antwort #8 - 22.11.2008 um 16:11:50
 
Er wollte die AE ja auch schnellstmöglich beantragen, der Herr von der ABH hat sich auch schon Kopien von der Heiratsurkunde und unseren Pässen gemacht (meinte auch, er müsse die Heiratsurkunde nicht anerkennen, würde da "aber mal nicht so streng sein")
Mein Mann sollte aber den ausgefüllten Antrag erst herbringen, wenn die Papiere von der alten ABH da wären. Hat er die AE schon beantragt, solange er das Formular nicht ausgefüllt abgegeben hat?

Wenn nichts weiter passieren kann, ist es wahrscheinlich sinnvoller, ich gebe trotzdem meine Einkommensnachweise (will ja niemanden verärgern, Sachbearbeiter scheinen doch ziemlich viel Macht zu haben)
Wie lange kann so eine FB denn dauern (ca.), falls man sie nicht sofort ausstellen will?

Außerdem hab ich noch mal ein andere Frage: In meinem Studium ist es Pflicht, irgendwann (also innerhalb der nächsten 2 Jahre) für 2 Semester ins Ausland zu gehen -bei mir südl. Afrika, weil ich in die Richtung studiere. Wir wollen das so versuchen, dass er mich dann dort besucht (aber mehr als einmal geht bei der Entfernung wohl schlecht), sonst muss er für seine Ausbildung aber hier in DE bleiben. Kann es da Probleme geben (werd meinen Wohnsitz ja weiter hier lassen und nur "vorrübergehenden Aufenthalt" im Ausland haben, aber vonwegen "tatsächlich bestehender Ehegemeinschaft" hier in DE)?
Ich hab aber auch keine Möglichkeit, nicht ins Ausland zu gehen, sonst krieg ich keinen Abschluss Griesgrämig

Vielen Dank nochmal

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reinhard
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Antwort #9 - 22.11.2008 um 16:51:30
 
Sobald er den Antrag gestellt hat (muss nicht auf dem Formular sein, könnt Ihr auch sofort schreiben und faxen), HAT er eine "Fiktion" der AE. Die kann er sich dann jederzeit bescheinigen lassen. Er sollte das SOFORT machen, denn ab dem Moment zählt das auch für später.

Zwei Jahre später kann er dann eine AE beantragen, die vom Zusammenleben unabhängig ist. Der "vorübergehende Aufenthalt" würde vorher mit Sicherheit zu Diskussionen mit der Ausländerbehörde führen, danach nicht mehr.

Wenn der Sachbearbeiter darum bittet, den Antrag erst zu stellen, wenn er eine Akte in der Hand hat, ist das ziemlich rücksichtslos – denn damit verzichtet Dein Mann ja freiwillig auf Rechte. Warum sollte Dein Mann das tun?

Die Sachbearbeiter machen eine Auftragsverwaltung des Bundes und halten sich dabei an die Gesetze. Die "Macht" geht in Deutschland laut Grundgesetz vom Volke aus.
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Antwort #10 - 22.11.2008 um 17:30:42
 
Ja das mit der Macht dachte ich auch mal...hängt aber offensichtlich eher davon ab, ob man dann auch praktisch durchsetzen kann -aber das nur am Rande, es gibt ja zum Glück auch viele Leute, die einem helfen (wie hier oder in Beratungsstellen etc., da ist es in Deutschland schon ganz ok)

Gut, dann neben wir erstmal die FB in Angriff, und die kann er ja "benutzen" wie eine AE.
Das der Sachbearbeiter uns nicht gerade weiterhilft liegt wohl daran, dass Ehen wie unsere leider meist unlauterer Absichten verdächtigt werden (Der ABH Mitarbeiter hat an Kommentaren und Mimiken in der Richtung nicht gespart)

Wegen meinen Auslandssemestern werden wir wohl dann später nochmal mit der Behörde sprechen, muss ja ne Lösung geben!!
(Falls da mal jemand Erfahrungen gemacht hat -bin über alle Tipps dankbar)

Werde berichten, wie's weiter läuft.
Vielen Dank, Herzlichen Gruß
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Antwort #11 - 17.12.2008 um 19:17:32
 
Hallo mal wieder,

wir freuen uns sehr, dass mein Mann nun endlich die neue AE bekommen hat!!! Smiley Laut lachend
Eine FB hat er vorher nicht bekommen, die wollte man ihm in der ABH nicht geben, da sie laut SB unnütz in unserem Fall sei. Er hätte mit einer FB nämlich auch nicht mehr gedurft als mit der alten AE zur Studienvorbereitung.
Aber als die Akte dann endlich da war, lief alles problemlos.

Nur noch eine letzte Frage hätte ich da:
Es gibt immer noch ein Sperrkonto meines Mannes, dessen Grund doch mittlerweile hinfällig sein sollte. Der Sachbearbeiter der ABH hat dazu aber nichts weiter gesagt, und wir haben uns so über die AE gefreut, dass uns das erst später wieder eingefallen ist.
Kann bzw. muss die ABH die Sperre nicht jetzt aufheben? Kann sie irgeneinen Grund haben, dies zu verweigern (mein Mann hat ja bisher noch keinen anderen LU, und muss jetzt auch erst noch in den Integrationskurs).
Wie ist denn dazu die Regelung/gängige Praxis?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Vee

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Antwort #12 - 18.12.2008 um 14:24:34
 
Die Sperre des Sperrkontos muss jetzt aufgehoben werden, denn das Konto hat ja mit der AE nichts zu tun.

Ein Sperrkonto würde er nur brauchen, wenn Ihr aus irgendeinem Grund nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, und er zur AE wegen des Studiums zurück will.
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