Salut!
thsths schrieb am 06.12.2008 um 22:15:30:Die englische Umsetzung bezieht diesen Abschnitt auf "zusammenlebende Paare". Nun wäre es interessant, ob das in Frankreich ähnlich ist. Aber dafür ist mein Französisch nicht gut genug...
Nein, gilt leider nicht für Frankreich. Jedenfalls noch nicht, denn wir haben ein Verfahren beim zuständigen
Tribunal d'Administrativ angestrengt, da unsere Anwältin ein Urteil gefunden hat, aus dem man das Aufenthaltsrecht des Lebenspartners ableiten kann.
thsths schrieb am 06.12.2008 um 11:21:59:Wie wäre es mit Direktive 2004/38, Abschnitt 3(2): Zitat:
Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
...
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.
Das ist zwar eine etwas schwammige Aussage, aber sie müsste im nationalen Recht deutlich konkretisiert sein.
Das wurde auch getan. Nach französischem Recht muss man wenigstens den
PACS geschlossen haben und dann noch ein Jahr warten, um eine
AE beantragen zu können. Oder man heiratet halt. Und dann muss man aber noch Glück haben, dass die
ABH einem gut gesonnen ist und keine Faxen macht!
Deshalb:
Wir erwarten den Beschluss des
Tribunal im Januar. Sollte er zu unseren Ungunsten ausfallen, verfahren wir wie geplant und beantragen die Aufenthaltsgenehmigung nach RICHTLINIE 2004/38/EG und zwar weil nach Artikel 2 Pkt. 1 dieser Richtlinie unsere Tochter Unionsbürgerin ist und somit Ihr bei uns lebender Vater laut 2. "Familienangehöriger", d. h. nach d) ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie ist.
Klar, mein Lebenspartner ist damals ohne Visum in Frankreich eingereist und hat mittlerweile nicht einmal mehr eine hiesige Duldung, aber es gibt etliche Urteile vom EUGH und sogar ein nationales Urteil welche besagen, dass dies unrelevant ist und nicht zur Ablehnung der
AE als Familienangehöriger eines Unionsbürgers führen darf. Mehr als eine Geldstrafe dafür, ohne Visum eingereist zu sein, ist nicht erlaubt. Denn Ausweisung, Inhaftierung wären ein unerlaubter und unverhältnismässiger Eingriff in das Freizügigkeitsrecht (Zitat Urteil EUGH).
Falls erwünscht, kann ich die Urteile nachliefern!
Ivonne