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Freizügigkeitsrecht für Nicht-EU-Bürger ? (Gelesen: 8.763 mal)
Ivonne
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21.11.2008 um 11:31:44
 
Salut,

ich bin auf der Suche nach Informationen bzgl. EU-Recht / Französischem Recht, speziell Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Ich habe bereits im Internet geforscht, bin aber noch nicht auf Hilfreiches gestossen.

Fall
Aufenthalt eines EU-Bürgers im europ. Ausland mit entspr. 10-jähriger Aufenthaltsgenehmigung für das Land+festen Wohnsitz+Arbeitsstelle. EU-Bürger lebt mit Nicht-EU-Bürger(nicht verheiratet, ohne Aufenthaltsstatus und eigene Einkünfte) und gemeinsamen Kind (EU-Bürger). Die Eltern teilen sich das Sorgerecht und leben als Familie zusammen.

Frage
Kann mir jemand helfen, Urteile, Gesetzestexte, Fallbeispiele, Ansprechpartner etc. ausfindig zu machen, um zu erfahren, ob sich für den Nicht-EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht herleiten lässt, da er Elternteil eines minderjährigen EU-Bürgers ist? Zur Erinnerung, die Familie lebt NICHT in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der EU-Bürger und das "EU-Kind" haben.

Ciao  Smiley
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Antwort #1 - 21.11.2008 um 11:44:59
 
Bonjour,

Ivonne schrieb am 21.11.2008 um 11:31:44:
Kann mir jemand helfen, Urteile, Gesetzestexte, Fallbeispiele, Ansprechpartner etc. ausfindig zu machen, um zu erfahren, ob sich für den Nicht-EU-Bürger ein Aufenthaltsrecht herleiten lässt, da er Elternteil eines minderjährigen EU-Bürgers ist? Zur Erinnerung, die Familie lebt NICHT in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der EU-Bürger und das "EU-Kind" haben.


Erinnert mich an eine Philippinin, die in Nordirland ein irisches Kind gebar und mit ihm in England zusammenleben wollte. Der EuGH sagte 'Ja', da sie es durch Arbeitseinkommen unterhalten konnte (unschädliche Unterhaltsumkehrung).

Gruß, ULF
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Muleta
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Antwort #2 - 21.11.2008 um 12:27:47
 
ulf schrieb am 21.11.2008 um 11:44:59:
Erinnert mich an eine Philippinin, die in Nordirland ein irisches Kind gebar und mit ihm in England zusammenleben wollte. Der EuGH sagte 'Ja', da sie es durch Arbeitseinkommen unterhalten konnte (unschädliche Unterhaltsumkehrung).


Chinesin: EuGH Chen, C-200/02

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Antwort #3 - 21.11.2008 um 12:36:17
 
Muleta schrieb am 21.11.2008 um 12:27:47:
Chinesin: EuGH Chen, C-200/02


Verzeichnung. Das geschieht, wenn ich aus dem Gedächtnis schreibe. Zum Glück kommt es hier auf den Unterschied nicht an.

Gruß, ULF
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Ivonne
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Antwort #4 - 24.11.2008 um 13:35:16
 
Moin,

was haltet Ihr von diesem Urteil: C-127/08 ???

Ich hab es mal kurz überflogen und ich glaube, dass könnte uns hilfreich sein, um nach einem Weg für eine EU-AE für meinen Lebenspartner zu suchen.

Zitat:
Ulf schrieb am 21.11.2008 um 11:44:59:
Erinnert mich an eine Philippinin, die in Nordirland ein irisches Kind gebar und mit ihm in England zusammenleben wollte. Der EuGH sagte 'Ja', da sie es durch Arbeitseinkommen unterhalten konnte (unschädliche Unterhaltsumkehrung).


Mein Partner kann momentan offiziell nicht arbeiten, da keine AE, also gibt es auch keine Arbeitserlaubnis. Kann man da nicht anführen, dass er für den Unterhalt für sein Kind aufkommen könnte, wenn er denn die EU-AE erhält und somit auch arbeiten kann?

Ich hab schon solche Kopfschmerzen vom Nachdenken, um endlich eine Lösung zu finden...  Traurig

Ivonne
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Antwort #5 - 24.11.2008 um 13:57:48
 
Moin,

Ivonne schrieb am 24.11.2008 um 13:35:16:
Mein Partner kann momentan offiziell nicht arbeiten, da keine AE, also gibt es auch keine Arbeitserlaubnis. Kann man da nicht anführen, dass er für den Unterhalt für sein Kind aufkommen könnte, wenn er denn die EU-AE erhält und somit auch arbeiten kann?


Sobald das freizügigkeitsberechtigte Kind da ist und er mit dem Kind zusammen wohnt, darf er sich dort aufhalten und arbeiten. Er beantrage alsdann eine Aufenthaltserlabnis-EU, diese ist für sein Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht nicht konstitutiv.

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 24.11.2008 um 16:10:22
 
Zitat:
C-200/02 „Aufenthaltsrecht – Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat“

Leitsätze des Urteils
Dabei kann die in der Richtlinie 90/364 formulierte Bedingung der ausreichenden Existenzmittel nicht so ausgelegt werden, dass der minderjährige Staatsangehörige selbst über die erforderlichen Mittel verfügen muss und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen kann. Bei einer solchen Auslegung würde dieser Bedingung nämlich ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.


Wenn ich das richtig verstehe, trifft das auch auf unseren Fall zu oder? Die EU-AE für meinen Partner würde sich ja auf unser Kind beziehen. Da es aber noch keine eigenen Einkünfte hat, könnte es nicht für den Unterhalt für meinen Lebenspartner aufkommen. Das Urteil sagt doch aber aus, dass ich an die Stelle unseres Kindes treten kann und somit meine Einkünfte mit angerechnet werden können und somit belegt wird, dass mein Lebenspartner keine Sozialleistungen im Falle der Erteilung der EU-AE beziehen würde.

Wie ist das mit der Krankenversicherung? Muss er versichert sein um Anspruch auf die EU-AE zu haben? Momentan wird die medizinische Versorgung über den Staat abgerechnet glaub ich. Ich will garnicht wissen, was eine private KV kosten würde, aber wenn es dann Letzendlich nur daran scheitern würde, könnte man versuchen dies noch irgendwie zu regeln.

Sorry wenn ich irgendetwas falsch interpretiere. Ich versuche mich irgendwie da reinzudenken, aber das ist nicht immer einfach.

Ivonne
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« Zuletzt geändert: 25.11.2008 um 11:43:43 von Ivonne »  
 
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Antwort #7 - 24.11.2008 um 17:36:10
 
ulf schrieb am 24.11.2008 um 13:57:48:
Sobald das freizügigkeitsberechtigte Kind da ist und er mit dem Kind zusammen wohnt, darf er sich dort aufhalten und arbeiten. Er beantrage alsdann eine Aufenthaltserlabnis-EU, diese ist für sein Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht nicht konstitutiv.


das ist so unmittelbar nicht der Fall (und daher sind derartige Fälle über das nationale Recht idR einfacher und schneller zu lösen): das Kind hat ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht über die Mutter. Da zwischen Kind und Vater keine Unterhaltszahlungen fließen (in gar keine Richtung) kann der Vater auch aus EuGH Chen nichts ableiten. Ich habe zwar keine Zweifel daran, dass der EuGH auch im vorliegenden Fall ein Freizügigkeitsrecht für den Vater bejaht - aber der will sicherlich nicht 5 Jahre warten...

Muleta
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Antwort #8 - 25.11.2008 um 08:09:32
 
Zitat:
Muleta schrieb:
Da zwischen Kind und Vater keine Unterhaltszahlungen fließen (in gar keine Richtung) kann der Vater auch aus EuGH Chen nichts ableiten.


Deswegen auch meine Frage, ob ich meine Einkünfte nicht auch als Einkünfte meiner Tochter gelten, denn

Zitat:
C-200/02 „Aufenthaltsrecht – Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat“

Leitsätze des Urteils
Dabei kann die in der Richtlinie 90/364 formulierte Bedingung der ausreichenden Existenzmittel nicht so ausgelegt werden, dass der minderjährige Staatsangehörige selbst über die erforderlichen Mittel verfügen muss und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen kann. Bei einer solchen Auslegung würde dieser Bedingung nämlich ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.


Wenn ich das richtig verstehe, dann kann ich an die Stelle unseres Kindes rutschen bzgl. Einkommen und somit würde ja dann doch Unterhaltszahlungen vom Kind zum Vater fliessen.

@ Muleta

Die Wartezeit von 5 Jahren, die Du angesprochen hast, bezieht sich doch auf den Anspruch auf einen Daueraufenthalt oder nicht? Ich glaube aber gelesen zu haben, dass man während der 5 Jahre rechtmässig sich in dem EU-Land aufgehalten haben muss. Und dies ist ja hier nicht der Fall, da mein Partner sich mom. illegal hier aufhält, weil die ABH keine "carte de sejour" rausrücken will.
Ausserdem haben die hier ganz eigenartige Vorgehensweisen. Beispiel: Wir haben bereits nach der Geburt unserer Tochter (Januar 2007) einen Antrag auf eine "carte de sejour" gestellt, da darauf keine Antwort kam, erinnerten wir mehrmals an die Bearbeitung des Antrages, Ergebnis: es rührte sich nichts!!! Darauf hin haben wir noch 2 Mal einen Antrag auf die gleiche AE gestellt. Wieder keine Antwort.
So und jetzt der Grund für die Nichtbearbeitung des Antrages: Der Asylantrag von 2006 meines Partners wurde ja damals abgelehnt und er wurde aufgefordert, das Land freiwillig zu verlassen bla bla bla. Dann wie gesagt, Jan. 2007 erfolgte die Geburt unserer Tochter (Deutsche). Die ABH meint, dass auf die Anträge auf eine AE deshalb nicht geantwortet wird, weil der Ausweisungsbescheid immer noch Rechtskraft hat und somit keine neuen Anträge gestellt werden können. Denn: Wenn auf die Anträge geantwortet wird, auch wenn es "nur" ein Negativbscheid sei, könnten wir ja theoretisch in Widerspruch gehen und wenn dieser abgelehnt wird, auch vor Gericht klagen. Und da die ABH dies genau weiss und sich auch ausmalen kann, dass wir ganz gute Chance haben, diesen Rechtsstreit zu gewinnen, blockieren sie uns indem sie NICHTS TUT.
So und dies ist nicht nur in unserem Fall so, dass ist hier Gang und Gebe.

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« Zuletzt geändert: 25.11.2008 um 11:59:11 von Ivonne »  
 
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Antwort #9 - 25.11.2008 um 12:05:22
 
Muleta schrieb am 24.11.2008 um 17:36:10:
das ist so unmittelbar nicht der Fall (und daher sind derartige Fälle über das nationale Recht idR einfacher und schneller zu lösen): das Kind hat ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht über die Mutter. Da zwischen Kind und Vater keine Unterhaltszahlungen fließen (in gar keine Richtung) kann der Vater auch aus EuGH Chen nichts ableiten.


Das verstehe ich nicht. Ich gehe davon aus, daß der Vater arbeiten und sein Kind, wenn auch vowiegend durch Naturalunterhalt, unterstützen will.

Wie großzügig der nationale Gesetzgeber und die Verwaltungspraxis dort ist, können wir einstweilen nicht beurteilen.

Gruß, ULF
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Antwort #10 - 26.11.2008 um 12:51:16
 
Hy Leute,

bin fleissig beim durchforsten des Forums und habe ein paar interessante Dinge gelesen, die vielleicht bei der Lösungsfindung hilfreich sein können.

Frage(n):

Würde es etwas ändern, wenn unser Kind eine Bescheinigung über die Freizügigkeit von der Préfecture erhält oder kann ich vielleicht sogar eine carte de sejour für sie beantragen?

Was ist eigentlich eine Aufenthaltskarte-EU? Könnte die mein Lebenspartner beantragen unter diesen Umständen (siehe vorherige Beiträge)?

Ivonne
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Antwort #11 - 27.11.2008 um 12:25:15
 
Ivonne schrieb am 26.11.2008 um 12:51:16:
Was ist eigentlich eine Aufenthaltskarte-EU? Könnte die mein Lebenspartner beantragen unter diesen Umständen (siehe vorherige Beiträge)?


Freizügigkeitsbescheinigung für das Kind und Aufenthaltskarte-EU (Entspricht der Aufenthaltserlaubnis-EU für drittstaatsangehörige Familienangehörige Freizügigkeitsberechtigter) in der französischen Version ist genau richtig.

Gruß, ULF
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Antwort #12 - 05.12.2008 um 14:59:29
 
Hallo Zusammen,

ich habe mittlerweile einen Anwalt ausfindig gemacht, der sich auf das französische Ausländerrecht und EU-Recht bzgl. Freizügigkeitsrecht spezialisiert hat.

Dieser meinte, er habe bereits erfolgreich einen ähnlichen Fall, wie den Unseren, vor Gericht durchboxen können.

Ich bin gerade dabei, alle Unterlagen zu kopieren und diese dann dem Anwalt zuzuschicken und hoffe, nächste Woche dann ein erstes persönliches Gespräch führen zu können.

Bis dahin!

Ivonne
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Antwort #13 - 06.12.2008 um 11:21:59
 
Ivonne schrieb am 05.12.2008 um 14:59:29:
Dieser meinte, er habe bereits erfolgreich einen ähnlichen Fall, wie den Unseren, vor Gericht durchboxen können.


Wie wäre es mit Direktive 2004/38, Abschnitt 3(2): Zitat:
Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

...

b)   des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Das ist zwar eine etwas schwammige Aussage, aber sie müsste im nationalen Recht deutlich konkretisiert sein. Und Dein Fall scheint ein Musterbeispiel für diese Klausel zu sein - bis auf den fehlenden Status. Vielleicht kann man ja vermeiden, mit der Menschenrechtskonvention vor Gericht zu gehen.
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Antwort #14 - 06.12.2008 um 21:02:12
 
thsths schrieb am 06.12.2008 um 11:21:59:
Wie wäre es mit Direktive 2004/38, Abschnitt 3(2):
Das ist zwar eine etwas schwammige Aussage, aber sie müsste im nationalen Recht deutlich konkretisiert sein. Und Dein Fall scheint ein Musterbeispiel für diese Klausel zu sein - bis auf den fehlenden Status.


Genau - heterosexuelle Partner sind da eigentlich nicht vorgesehen. Ob sich durch eine déclaration de concubinage (da ist die Art der Partnerschaft gleichgültig) etwas ändern würde?

Gruß, ULF
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