Zitat:Muleta schrieb:
Da zwischen Kind und Vater keine Unterhaltszahlungen fließen (in gar keine Richtung) kann der Vater auch aus EuGH Chen nichts ableiten.
Deswegen auch meine Frage, ob ich meine Einkünfte nicht auch als Einkünfte meiner Tochter gelten, denn Zitat:C-200/02 „Aufenthaltsrecht – Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sich aber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – Eltern mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats – Aufenthaltsrecht der Mutter in dem anderen Mitgliedstaat“
Leitsätze des Urteils
Dabei kann die in der Richtlinie 90/364 formulierte Bedingung der ausreichenden Existenzmittel nicht so ausgelegt werden, dass der minderjährige Staatsangehörige selbst über die erforderlichen Mittel verfügen muss und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen kann. Bei einer solchen Auslegung würde dieser Bedingung nämlich ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.
Wenn ich das richtig verstehe, dann kann ich an die Stelle unseres Kindes rutschen bzgl. Einkommen und somit würde ja dann doch Unterhaltszahlungen vom Kind zum Vater fliessen.@ MuletaDie Wartezeit von 5 Jahren, die Du angesprochen hast, bezieht sich doch auf den Anspruch auf einen Daueraufenthalt oder nicht? Ich glaube aber gelesen zu haben, dass man während der 5 Jahre rechtmässig sich in dem EU-Land aufgehalten haben muss. Und dies ist ja hier nicht der Fall, da mein Partner sich mom. illegal hier aufhält, weil die
ABH keine "carte de sejour" rausrücken will.
Ausserdem haben die hier ganz eigenartige Vorgehensweisen.
Beispiel: Wir haben bereits nach der Geburt unserer Tochter (Januar 2007) einen Antrag auf eine "carte de sejour" gestellt, da darauf keine Antwort kam, erinnerten wir mehrmals an die Bearbeitung des Antrages, Ergebnis: es rührte sich nichts!!! Darauf hin haben wir noch 2 Mal einen Antrag auf die gleiche
AE gestellt. Wieder keine Antwort.
So und jetzt der Grund für die Nichtbearbeitung des Antrages: Der Asylantrag von 2006 meines Partners wurde ja damals abgelehnt und er wurde aufgefordert, das Land freiwillig zu verlassen bla bla bla. Dann wie gesagt, Jan. 2007 erfolgte die Geburt unserer Tochter (Deutsche). Die
ABH meint, dass auf die Anträge auf eine
AE deshalb nicht geantwortet wird, weil der Ausweisungsbescheid immer noch Rechtskraft hat und somit keine neuen Anträge gestellt werden können. Denn: Wenn auf die Anträge geantwortet wird, auch wenn es "nur" ein Negativbscheid sei, könnten wir ja theoretisch in Widerspruch gehen und wenn dieser abgelehnt wird, auch vor Gericht klagen. Und da die
ABH dies genau weiss und sich auch ausmalen kann, dass wir ganz gute Chance haben, diesen Rechtsstreit zu gewinnen, blockieren sie uns indem sie NICHTS TUT.
So und dies ist nicht nur in unserem Fall so, dass ist hier Gang und Gebe.
Ivonne