Hallo Andreas,
hier „kurzgefasst“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums:
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa sind in Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 5, 39 Abs. 3 Schengener Grenzkodex geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch Bestimmungen der GKI (Gemeinsame Konsularische Instruktionen) sowie des
AufenthG und der
AufenthV, soweit das Gemeinschaftsrecht keine derart expliziten Regelungen enthält.
Gemäß Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 39 Abs. 3, 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ein Schengenvisum erteilt werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Gültiges Grenzübertrittspapier (Art. 5 Abs. 1 a Schengener Grenzkodex)
2. Nachweis des Reisezwecks (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex): Der Antragsteller muss Dokumente nachweisen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen (vgl. Kapitel V GKI).
3. Finanzierung von Reise und Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex)
4. Keine Einreiseverweigerung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Schengener Grenzkodex)
und für dich offenbar von besonderem Interesse:
5. Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex)
Kapitel V der GKI bekräftigt, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen auch das Ziel der Bekämpfung der illegalen Einreise als ein wesentlicher Punkt zu berücksichtigen ist. Bei der Prüfung des Visumantrages obliegt es daher der zuständigen Auslandsvertretung festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines Schengen-Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Die Rückkehrabsicht ist auch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex zentrale Erteilungsvoraussetzung jeder Visumvergabe.
Das Vorliegen der Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Beendigung des Aufenthaltszwecks ist somit als tatbestandliche Einreisevoraussetzung in jedem Einzelfall festzustellen. Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tatsächlichen Indizien in der Person des Antragstellers, aufgrund derer auf eine mangelnde „Verwurzelung“ des Ausländers im Herkunftsstaat geschlossen werden kann, oder aus Regelverletzungen anlässlich vorangehender Ausreisepflichten, es sei denn, die Gefahr einer Wiederholung ist insoweit nicht mehr zu bejahen. Für die Beurteilung einer hinreichenden „Verwurzelung“ ist üblicherweise auf die familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des Antragstellers an seinen Heimatstaat abzustellen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller eine konkrete und glaubwürdige Rückkehrperspektive im Heimatstaat angibt bzw. darlegen kann. Besondere Aufmerksamkeit ist laut GKI dabei auf „Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor“, Arbeitslose und Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen, zu richten. In Bezug auf die vorgenannten Umstände, welche die hinreichende Bindung an den Heimatstaat und damit die Rückkehrabsicht belegen können, besteht die Darlegungsobliegenheit des Antragstellers nach § 82
AufenthG. Er muss -insbesondere in Zweifelsfällen- entsprechende Tatsachen schlüssig vortragen und gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen nachweisen.
Kann die Rückkehrabsicht nach alledem nicht festgestellt werden (vgl. Kap. V Ziff. 2.2 GKI), so ist das Visum mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex zu versagen.
Fehlende Rückkehrbereitschaft ist daher ein Regelversagungsgrund, d.h. das Visum IST zu versagen. Ermessen ist da noch nicht eröffnet - jedoch hat der jeweilige Entscheider einen gewissen Spielraum zu sagen, ob ihm die vorliegenden Informationen als Beleg ausreichen, dass der Antragsteller zurückkommt oder eben nicht. Und diesen Spielraum muss man - wie Muleta schon sagt - einfach hinnehmen.
Die Auslandsvertretung kann auch nicht einfach so ablehnen, wie du unterstellst. Die Zweifel am Rückkehrwillen müssen anhand der vorliegenden Informationen deutlich erkennbar sein, sonst kommt spätestens das Verwaltungsgericht und haut einem den Fall um die Ohren. Die Gruppe jung, ledig, arbeitslos hat es jedoch zugegebenermaßen schwerer die Rückkehr zu belegen, als jemand, der Familie in seinem Heimatland hat, im Berufsleben steht, vielleicht Wohneigentum besitzt etc.
Gruß, Yvonne