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Rechtliche Grundlagen der Schengenvisa (Gelesen: 3.252 mal)
AndyP
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Rechtliche Grundlagen der Schengenvisa
20.11.2008 um 11:03:57
 
Hallo,
leider hat Mick den letzten von mir gestarteten Faden geschlossen, ehe ich auf die Erwiderungen eingehen und meine auf die Praxis bezogene Frage verdeutlichen konnte.
Also: Wo ist geregelt, nach welchen Kriterien Besuchsvisa erteilt oder Anträge auf sie abgelehnt werden?
Besonders interessiert mich, ob eine Rückkehrbereitschaft, eine Rückkehrwilligkeit oder gar eine "wirtschaftliche Verwurzelung" belegt werden muss, damit ein Visum erteilt werden darf.
Weiterhin besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Besuchsvisums, aber die Erteilung darf auch nicht willkürlich erfolgen. Folgt daraus, dass es Bedingungen gibt, bei deren Erfüllung ein Besuchsvisum laut dem hier nachgefragten Recht zu erteilen ist?
Ich habe Trixi nur zitiert, weil ich mich darin täuschte, woher sie die Information bezog, dass eine Remonstration gegen die Versagung eines Touristenvisums nicht möglich sei. Ich dachte, dies stamme aus von mir noch nicht gefundenen Rechtstexten. Jedoch war das "nur" ein Satz im AufhG, das sich scheinbar nicht weiter über die von mir gestellten Fragen ausläßt.
Also: Mich interessiert nicht, ob die geplante Erwiderung gegen die Ablehnung rechtlich eine Remonstration oder ein Widerspruch ist, sondern was in ihr dargestellt werden muss, damit sie nicht von vorneherein an den Anforderungen vorbei geht.
Da ich in der Praxis meines Stiefsohnes eine "wirtschaftliche Verwurzelung" als weniger gegeben ansehe als eine Rückkehrwilligkeit, stellt sich mir die Frage, ob eine Remonstration mit Beleg der Rückkehrwilligkeit ohne Beleg der "wirtschaftlichen Verwurzelung" sinnvoll ist.
Auf der Webseite der Botschaft stehen zwar benötigte Dokumente zur "wirtschaftlichen Verwurzelung", doch auch in anderen Themen wurde hier bereits geschrieben, dass die Hinweistexte der Botschaften nicht immer die Rechtslage passgenau abbilden. Zumal mir einiges an dem Verhalten der Botschaft dort fragwürdig vorkommt:
- Schriften (Einladung), die z. B. den Zweck der Reise belegen können, werden am Schalter nicht angenommen, da diese privat und nicht nötig seien.
- Es wurden 35 Euronen an Gebür verlangt, obwohl laut (Botschaftshinweisen zum) Abkommen EU-Serbien enge Verwandte (Sohn) die Serben (Mutter), legal wohnhaft in Deutschland, besuchen, davon befreit sind.
- Das Antragsformular zu Schengen-Visa enthält einen Text, der den Antragsteller bei Unterschrift eine Selbstverpflichtung erklären läßt. (Wozu hilft zusätzlich zu rechtlichen Pflichten bei einem Visaantrag eine Selbstverpflichtung, die über die vorhandene rechtlichen Pflichten hinaus geht?)

Gruß Andreas
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.11.2008 um 11:22:41
 
AndyP schrieb am 20.11.2008 um 11:03:57:
Besonders interessiert mich, ob eine Rückkehrbereitschaft, eine Rückkehrwilligkeit oder gar eine "wirtschaftliche Verwurzelung" belegt werden muss, damit ein Visum erteilt werden darf.


Die prognostisch gesicherte Rückkehrwilligkeit ist der zentrale Aspekt bei der Ermessensentscheidung (abgleitet aus dem öffentlichen Interesse, die Zuwanderung nach Deutschland tatsächlich und effektiv in den vom Gesetzgeber definierten Grenzen zu halten).

Die Rückkehrwilligkeit wird dann anhand aller erkennbaren Aspekte in einer Gesamtbeurteilung gewürdigt. Dazu zählt auch und insbes.
- familiäre Verwurzelung im Heimtland
- berufliche/wirtschaftliche Verwurzelung
- alle sonstigen Aspekte, die für oder gegen eine tatsächliche, fristgerechte und freiwillige Rückkehr in das Heimatland sprechen, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich vorgetragen wurden oder Botschaft sonstwie bekannt sind.

Die Botschaft hat dabei einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, den Du hinzunehmen hast. Es gibt also kein starres Punkte-System.

Muleta
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Yvonne187
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.11.2008 um 12:09:38
 
Hallo Andreas,

hier „kurzgefasst“ die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengenvisums:

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa sind in Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 5, 39 Abs. 3 Schengener Grenzkodex geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch Bestimmungen der GKI (Gemeinsame Konsularische Instruktionen) sowie des AufenthG und der AufenthV, soweit das Gemeinschaftsrecht keine derart expliziten Regelungen enthält.

Gemäß Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 39 Abs. 3, 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer für die Einreise und einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ein Schengenvisum erteilt werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Gültiges Grenzübertrittspapier (Art. 5 Abs. 1 a Schengener Grenzkodex)
2. Nachweis des Reisezwecks (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex): Der Antragsteller muss Dokumente nachweisen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen (vgl. Kapitel V GKI).
3. Finanzierung von Reise und Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Schengener Grenzkodex)
4. Keine Einreiseverweigerung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Schengener Grenzkodex)

und für dich offenbar von besonderem Interesse:

5. Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex)

Kapitel V der GKI bekräftigt, dass bei der Bearbeitung von Visumanträgen auch das Ziel der Bekämpfung der illegalen Einreise als ein wesentlicher Punkt zu berücksichtigen ist. Bei der Prüfung des Visumantrages obliegt es daher der zuständigen Auslandsvertretung festzustellen, ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines Schengen-Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen. Die Rückkehrabsicht ist auch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex zentrale Erteilungsvoraussetzung jeder Visumvergabe.

Das Vorliegen der Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Beendigung des Aufenthaltszwecks ist somit als tatbestandliche Einreisevoraussetzung in jedem Einzelfall festzustellen. Hinweise auf die fehlende Rückkehrabsicht ergeben sich aus tatsächlichen Indizien in der Person des Antragstellers, aufgrund derer auf eine mangelnde „Verwurzelung“ des Ausländers im Herkunftsstaat geschlossen werden kann, oder aus Regelverletzungen anlässlich vorangehender Ausreisepflichten, es sei denn, die Gefahr einer Wiederholung ist insoweit nicht mehr zu bejahen. Für die Beurteilung einer hinreichenden „Verwurzelung“ ist üblicherweise auf die familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindung des Antragstellers an seinen Heimatstaat abzustellen. Entscheidend ist, dass der Antragsteller eine konkrete und glaubwürdige Rückkehrperspektive im Heimatstaat angibt bzw. darlegen kann. Besondere Aufmerksamkeit ist laut GKI dabei auf „Personenkreise mit erhöhtem Risikofaktor“, Arbeitslose und Personen, die nicht über geregelte Einkünfte verfügen, zu richten. In Bezug auf die vorgenannten Umstände, welche die hinreichende Bindung an den Heimatstaat und damit die Rückkehrabsicht belegen können, besteht die Darlegungsobliegenheit des Antragstellers nach § 82 AufenthG. Er muss -insbesondere in Zweifelsfällen- entsprechende Tatsachen schlüssig vortragen und gegebenenfalls durch geeignete Unterlagen nachweisen.

Kann die Rückkehrabsicht nach alledem nicht festgestellt werden (vgl. Kap. V Ziff. 2.2 GKI), so ist das Visum mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Art. 15 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex zu versagen.

Fehlende Rückkehrbereitschaft ist daher ein Regelversagungsgrund, d.h. das Visum IST zu versagen. Ermessen ist da noch nicht eröffnet - jedoch hat der jeweilige Entscheider einen gewissen Spielraum zu sagen, ob ihm die vorliegenden Informationen als Beleg ausreichen, dass der Antragsteller zurückkommt oder eben nicht. Und diesen Spielraum muss man - wie Muleta schon sagt - einfach hinnehmen.

Die Auslandsvertretung kann auch nicht einfach so ablehnen, wie du unterstellst. Die Zweifel am Rückkehrwillen müssen anhand der vorliegenden Informationen deutlich erkennbar sein, sonst kommt spätestens das Verwaltungsgericht und haut einem den Fall um die Ohren. Die Gruppe jung, ledig, arbeitslos hat es jedoch zugegebenermaßen schwerer die Rückkehr zu belegen, als jemand, der Familie in seinem Heimatland hat, im Berufsleben steht, vielleicht Wohneigentum besitzt etc.

Gruß, Yvonne
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Yvonne187
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 20.11.2008 um 12:14:26
 
AndyP schrieb am 20.11.2008 um 11:03:57:
Es wurden 35 Euronen an Gebür verlangt, obwohl laut (Botschaftshinweisen zum) Abkommen EU-Serbien enge Verwandte (Sohn) die Serben (Mutter), legal wohnhaft in Deutschland, besuchen, davon befreit sind


Der Auslandsvertretung muss natürlich ein Nachweis vorliegen, dass die Mutter in Deutschland lebt, Meldebescheinigung, Abstammungsnachweis etc. Ansonsten kann ja jeder sagen, dass ein enger Verwandter in D lebt ...

Gruß, Yvonne

Änderung:
Folgepost eingefügt:


... und zu guter letzt:

AndyP schrieb am 20.11.2008 um 11:03:57:
Mich interessiert nicht, ob die geplante Erwiderung gegen die Ablehnung rechtlich eine Remonstration oder ein Widerspruch ist, sondern was in ihr dargestellt werden muss, damit sie nicht von vorneherein an den Anforderungen vorbei geht.


Remonstration bedeutet "Gegendarstellung". Kurz gesagt: Ablehnungsgründe erfragen (die müssen ja nicht mitgeteilt werden gem. § 77 (1) 1 AufenthG ) und dann dagegen argumentieren und -wenn möglich- Nachweise vorlegen.

Beispiel:

Antragsteller: Liebe Auslandsvertretung (AV), bitte teilen Sie mir die Ablehnungsgründe mit.

Antwort AV (Beispiel): Zweifel am Rückkehrwillen

Remonstration: Ich (Antragsteller) komme zurück, weil ... und damit die Aussagen mehr Gewicht haben, kann ich folgende Nachweise vorlegen (Mitwirkungspflicht § 82 AufenthG!)

Es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller in einem Dreizeiler, was er Remo nennt, die Rückkehr nur versichert ... und damit keine neuen Informationen beibringt. Wieso soll der Entscheider dann zu einem neuen Ergebnis bei der Prüfung kommen?

Gruß, Yvonne
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« Zuletzt geändert: 20.11.2008 um 12:28:24 von Mick » 
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