Hallo Muleta!
Hinsichtlich deines Vortrags folgende Punkte:
1. Sollte man in der
Remonstration keinen Widerspruch i.S.d. §§ 68 ff. VwGO sehen, sondern nur eine Gegendarstellung, würde es sich dabei um einen formlosen Rechtsbehelf handeln.
Bei formlosen Rechtsbehelfen hat der Bürger lediglich einen Anspruch darauf, dass die Behörde seinen Rechtsbehelf zur Kenntnis nimmt und ihm die Art der Erledigung mitteilt. Antragsteller hat weder ein Recht auf eine Begründung noch auf eine Sachentscheidung (von Einschalten der Aufsichtsbehörde ganz zu schweigen).
Hier passiert in der Praxis was ganz anderes. Auf eine Remo hin, begründet die Behörde ihre Entscheidung und fügt eine Rechtsmittelbelehrung hinzu.
Vor dem Hintergrund, dass die Behörde gem. § 77 II
AufenthG die Versagung eines Visum gar nicht begründen muss und keine Rechtsbehelfsbehlerung der Entscheidung beifügen muss erscheint es mir fragwürdig, dass ein formloses Rechtsmittel (Remonstration, bzw. Gegendarstellung oder Beanstandung) solche "Wunder" bewirken kann
.
2. Gem. § 84 I Nr.1
AufenthG haben
Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des
Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung.
Gem. § 4 I 2 Nr. 1
AufenthG ist ein
Visum zugleich ein
Aufenthaltstitel.
Gem. § 6 ist ein Schengen-Visum ein Visum i.S.d. § 4
AufenthG.
Es steht daher nach meiner Auffassung fest, dass der Begriff
Remonstration hier falsch ist.
Es ist "reines Glück" der Antragsteller, dass die Behörde den Begriff
Remonstration zugunsten der Antragsteller als einen Widerspruch auslegt. Statthaftes Rechtsmittel ist ausschließlich ein Widerspruch gem. §§ 68 ff. VwGO.
Die Behörde behandelt die Remo (richtigerweise) als einen Widerspruch und erlässt einen Widerspruchbescheid i.S.d. § 73 VwGO. Gem. Abs. 3 ist er auch zu begründen und mit einer Rechtsbehelfbelehrung zu versehen. In der Praxis geschieht es auch.
Dem
TS (besser gesagt seinem Stiefsohn) ist daher nach meiner Auffassung zu raten nicht nach einer Rechtsgrundlage für
Remonstration zu suchen, sondern einen Widerspruch bei der Auslandsvertretung in Belgrad einzulegen.
Belgrad
Einbeck schrieb am 19.11.2008 um 16:02:48:Ergänze mal:
Gegen Entscheidungen oberster Bundesbehörden findet gem. § 68 Abs. 1 Nr.1 VwGO kein Widerspruchsverfahren im Sinne von §§ 68 ff. der VwGO staatt, daher gibt es im Visumsangelegenheiten halt auch kein förmliches widerspruchsverfahren, sondern man nennt es
Remonstration, man will ja nicht das jeder gleich klagt.
Bei Entscheidungen oberster Bundesbehörde könnte man nämlich gleich vors Gericht gehen und klagen.
Hi,
könntest du bitte darlegen warum eine Auslandsvertretung die oberste Bundesbehörde sein sollte.