Hallo,
Nach Absatz 4.1.211 der Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht ist "bei einer Verlängerung [der Arbeitserlaubnis-EU] zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen war, und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung-EU nach dem Beitrittsvertrag vorliegen."
Ich bin zu der Agentur für Arbeit gegangen und bezugnehmend auf diese Anweisung nachgefragt, ob mir eine Arbeitsberechtigung-EU zusteht.
Die Mitarbeiterinnen der Agentur meinten, dass es nicht der Fall wäre. Diese Aussage haben sie durch folgende Anweisung 4.1.512 (Durchführungsanweisungen zum Arbeitsgenehmigungsrecht) begründet:
„Nicht zum Arbeitsmarkt zugelassen i.S. § 12 a ArGV sind:
• Studenten nach § 16 Abs. 3 AufenthG“
Meiner Überzeugung nach trifft in meiner Situation diese Anweisung nicht zu. Erstens, in § 16 Abs. 1
AufenthG geht es um Studenten die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erworben haben. Zweitens, meiner Meinung nach besagt § 16 Abs. 3
AufenthG, dass Tätigkeiten in Rahmen der 90-Tage-Regelung nicht zu den vorausgesetzten 12 Monaten der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt mitgezählt werden dürfen. Oder lege ich hier komplett falsch?
Meine oben beschriebenen Überlegungen habe ich den Mitarbeiterinnen mitgeteilt und betonnt, dass ich keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besitze, sonder eine Freizügigkeit nach §5 Freizügigkeitsgesetz/EU. Als Antwort habe ich gehört: "für die EU-Beitrittstaaten gilt es nicht, die sind in Übergangszeit und genau so wie die Studenten mit Aufenthaltsvisum zum Zweck des Studiums zu behandeln. Sie studieren doch, oder?"
Wer hat hier Recht?
Schöne Grüße,
Janus