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§ 4a Daueraufenthaltsrecht (Wie wird berechnet?) (Gelesen: 958 mal)
EriCCo
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Beiträge: 7
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 4a Daueraufenthaltsrecht (Wie wird berechnet?)
16.11.2008 um 16:52:52
 
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
1.
Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder

3.
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.



Folgende Zeiten war betroffene Person in Deutschland

1. Jahr      04.04      -      12.04        9 Monate      
2. Jahr      01.05      -      10.05      10 Monate      
3. Jahr      04.06      -      09.06        5 Monate     schwere Krankheit der Mutter
4. Jahr      07.07      -      12.07        6 Monate      
5. Jahr      01.08      -      03.08        3 Monate      
                09.08      -      12.08        4 Monate

würde das einen Anspruch auf §4a begründen ????
Nachweise sind vorhanden in Form von Visa/Arbeitsverträgen und Passeinträgen.

Danke für die Hilfe

EriCCo            
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Beiträge: 23
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 4a Daueraufenthaltsrecht (Wie wird berechnet?)
Antwort #1 - 17.11.2008 um 20:01:01
 
EriCCo schrieb am 16.11.2008 um 16:52:52:
Folgende Zeiten war betroffene Person in Deutschland

1. Jahr      04.04      -      12.04        9 Monate      
2. Jahr      01.05      -      10.05      10 Monate      
3. Jahr      04.06      -      09.06        5 Monate     schwere Krankheit der Mutter
4. Jahr      07.07      -      12.07        6 Monate      
5. Jahr      01.08      -      03.08        3 Monate      
                09.08      -      12.08        4 Monate

würde das einen Anspruch auf §4a begründen ????

Das ist immerhin denkbar. Die Erkrankung der Mutter kann man eventuell als schweren Grund bezeichnen, das kommt aber auf die Umstände an. Damit wäre die lange Abwesenheit 2006/2007 erklärt, bleibt die Lücke in 2008. Da muss man Tage zählen - wenn es weniger als 180 (oder 183?) sind, sollte es ok sein. Ich bin mir nicht sicher, wie die Reisetage gerechnet werden - im Zweifel würde ich sie nicht mitzählen.
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