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Rückkehrbereitschaft ohne Rückkehrwunsch (Gelesen: 924 mal)
AndyP
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Beiträge: 25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückkehrbereitschaft ohne Rückkehrwunsch
09.11.2008 um 23:42:59
 
Hallo,
häufig spielt laut den Berichten hier vermutlich die Rückkehrbereitschaft bei Ablehnungen von Schengenvisas eine Rolle. Soweit ich die Suche bemüht habe, werden zur Verdeutlichung der Bereitschaft eine Verwurzelung im bisherigen Land des üblichen Aufenthalts, eine Arbeit usw. anzugeben empfohlen, falls das zutrifft.
Nur erscheint mir das eher einen Rückkehrwunsch zu belegen als "nur" eine Bereitschaft. Wer den Wunsch zur Rückkehr hat, wird auch zu ihr bereit sein, doch auch wer evtl. durchaus in Schengen bleiben mag, kann zur Rückkehr bereit sein im Sinne von: Falls ich dann noch zur Rückkehr verpflichtet bin, werde ich zurückkehren, auch wenn ich es ohne Pflicht lieber sein lassen würde. Die Pflicht kann z. B. durch ein inzwischen eingetretenes Recht auf Aufenthalt (Durch Kindesgeburt, Heirat oder anderes) abgewendet werden.
Wie kann eine Bereitschaft ohne den passenden Wunsch ausreichend glaubhaft gemacht werden? In welchen Fällen wäre das denkbar? Erhöht z. B. durch eine Arbeitsplatzgarantie für den Fall der Rückkehr die Glaubhaftigkeit?
Ist ein Besuchsvisum oder ein anderes Visum für diese folgenden hypothetischen Aufenthaltszwecke, die den Wunsch nach Rückkehr nur bedingt beinhalten, bei passenden sonstigen Vorraussetzungen (z. B. nachgewiesene Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel) nach heutigem Recht und Anweisungen wahrscheinlich?
Zweck 1: Gegenbesuch einer Gruppe, die selbst einige mal zu Besuch war. Falls dabei eine inigere Beziehung zu einem sich sich (wieter)entwickelt, wäre Heirat und Aufenthalt erwünscht. Andernfalls ist Rückkehr und Wiederaufnahme der Arbeit geplant.
Zweck 2: Besuch bei Verlobten und dabei Heirat. Falls das Land gefällt, vielleicht längerer Aufenthalt. Andernfalls Rückkehr zumindest der Eheleute. (Gibt es eine Heiratsvisum, das durch ein Besuchsvisum umgangen werden könnte? Ich kenne nur einen Antrag auf ein Visum zur Heirat und anschließender Familienzusammenführung - So an der deutschen Botschaft in Belgrad beschrieben. Doch ob die Familie in Deutschland zusammen bleiben will oder woanders mag ja bei der Hochzeit noch nicht beschlossen sein insbesondere wenn ein Teil des Paares Deutschland noch kaum kennt.)
Zweck 3: Zweite Rundreise einer inzwischen Schwangeren durch mehrere Schengen Staaten und jeweils Besuch eines potentiellen Vater des Kindes. Falls ein Zusammenleben mit dem gefundenen Vater erstrebenswert erscheint, bei ihm bleiben und innerhalb der Visafrist gebären. Auch danach dort bleiben. Falls mit dem Vater kein Zusammenleben erstrebenswert erscheint, vor oder evtl. nach der Geburt zurückkehren.

Vielen Dank für die Antworten.
Gruß Andreas
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rückkehrbereitschaft ohne Rückkehrwunsch
Antwort #1 - 10.11.2008 um 11:01:09
 
Das Schengenrecht möchte, dass vor dem Antritt der Reise der wirkliche Grund genannt wird, und das deutsche Ausländerrecht möchte das auch.

Ein Besuchsvisum oder ein Touristenvisum wird erteilt, wenn das Konsulat davon überzeugt werden konnte, dass die Rückkehr danach tatsächlich erfolgt.

Ein Heiratsvisum wird erteilt, wenn das Konsulat und die Ausländerbehörde davon überzeugt werden konnten, dass die Heirat wirklich geplant und vorbereitet ist und auch die Ehe als Ehe (und nicht als Vehikel für eine Aufenthaltserlaubnis) geplant ist.

Ein Visum zur Familienzusammenführung wird erteilt, wenn das Konsulat und die Ausländerbehörde vom Bestehen einer Familie (Vaterschaft oder Ehe oder Partnerschaft) entsprechend überzeugt ist.

Ein Besuchsvisum zu beantragen und alle Papiere für eine schnelle Eheschließung schon in der Tasche zu haben, kann theoretisch manchmal klappen. Es könnte aber auch sein, dass das als vorsätzliche Falschangabe in einem Visumantrag gewertete wird. Das kann schlimmstenfalls zu einer Ausweisung, Abschiebung und Einreisesperre für ganz Europa führen.
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