maki schrieb am 02.11.2008 um 11:26:31:Hmmm... daran dachte ich auch schon, allerings müsste er dann länger in China mit seiner Frau zusammenleben als bisher:
Darüber habe ich mir ein bisschen Gedanken gemacht.
Ich kann natürlich nicht vorhersagen, wie die Botschaft mit dem Antrag umgehen wird, aber das Gesetz ist eigentlich eindeutig:
"... wenn die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."
Gehen wir das mal durch:
- Die Ehe (nicht nur formal, sondern als Lebensgemeinschaft) besteht bereits: Ja. Im Gesetz steht keine Einschränkung in Bezug darauf, wie lange die Ehe schon besteht!
- Der
TS verlegt seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet: Ebenfalls ja. Der
TS hat ein Jahr im Ausland gearbeitet und dort mit seiner Freundin/Verlobten/Frau gelebt, von daher wird man China als seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt ansehen müssen. Auch wenn man, um den Missbrauch der Regelung zu verhindern, strenge Maßstäbe anlegt, 1 Jahr müsste in jedem Fall reichen.
Also noch mal zusammengefasst: bei der Beurteilung, ob die Ausnahme greift, geht es dem Gesetzeswortlaut nach nicht um die Dauer der Ehe, sondern allenfalls darum, wie lange der deutsche Ehepartner bereits im Ausland lebt.
Zitat:Mir fällt keine Rechtsgrundlage ein nach der das möglich wäre.
Nach §57 Absatz 1 Nr. 7 kann die
ABH die Frist verlängern, z.B. auf ein Jahr. Die
ABH muss das nicht tun, aber vielleicht findet sie das sinnvoller, als sich einmal im Jahr mit einem neuen FZF-Visumsantrag zu beschäftigen ...