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Besuchsvisum für Chinesische Ehefrau (Gelesen: 5.358 mal)
Seth
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30.10.2008 um 11:27:13
 
Ich habe diesen Monat meine Chinesische Freundin in China geheiratet  Smiley und würde gerne Anfang Dezember mit Ihr für ca. 2 - 3 Monate nach Deutschland reisen für das Sie ein Besuchsvisum benötigt.

Meine Frage ist es ob sie ohne weiteres ein Besuchsvisum bekommen kann oder als Ehefrau eines deutschen vielleicht sogar ein Anrecht darauf hat?

Oder sollte man gleich versuchen ein unechtes Jahresvisum zu bekommen, von dem ich hier im Forum gelesen habe, da wir vorhaben hier in China zusammen zu leben und nur ab und zu nach Deutschland zu reisen.

Muss man in unserem Falle dann auch Ihre Rückkehrbereitschaft mit Arbeitsplatz oder ähnlichem darlegen, da dies bei Ihr momentan Schwierig aussieht.

Ich bin mit einem Jahresbusinessvisum hier in China und bin noch mit meinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet.  Der Besuch in Deutschland soll daher unter anderem dafür dienen ein neues Visum zu erlangen.


PS:  großes Lob für das wirklich Informative Forum hier!  Zwinkernd
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Antwort #1 - 30.10.2008 um 11:54:25
 
Hallo Seth,

auf ein Besuchsvisum gibt es nie Anspruch, die Rückkehrbereitschaft wird vorrausgesetzt, speziell beim sog. "unechten Jahresvisa".

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Seth
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Antwort #2 - 31.10.2008 um 13:15:27
 
Danke für deine Antwort Maki.
wenn ich diese richtig verstehe, bedeutet das die Ehepartner gleichbehandelt werden wie normale Besucher und die gleichen Nachweise erbringen müssen wie z.B. Reisekrankenversicherung, VE, Schreiben des Arbeitgebers usw.
(Das der Ausländische Ehepartner genauso behandelt wird wie jeder andere Besucher  ist mir jetzt erst mal unverständlich.)  hä?

Wenn das so zutrifft, kann es dann sein wenn meine Frau kein Schreiben vom Arbeitgeber oder sonstige Nachweise wie Immobilien erbringen kann die Ihre Rückkerbereitschaft für die Deutsche Botschaft ersichtlichen machen, es mit Ihrem Besuchsvisum schlecht bestellt ist?  Griesgrämig
Oder gibt es noch andere Möglichkeiten Ihre Rückerbereitschaft zu begründen oder eine andere Art von Visa die es Ihr ermöglicht mit mir für 2-3 Monate nach Deutschland zu kommen.
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maki
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Antwort #3 - 31.10.2008 um 13:21:19
 
Genaugenommen werden die Ehegatten Deutscher (speziell ohne Sprachkenntnisse und voraufenthalten in D) sogar "strenger bewertet", da es sich um einen Versuch handeln könnte das FZF Procedere (Sprachkenntnisse etc.) zu umgehen.

Aber wie Mick immer zu sagen pflegt: "Versuch macht kluch"
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Seth
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Antwort #4 - 31.10.2008 um 14:22:46
 
Das heißt also als sie noch nicht mit mir verheiratet war hatte sie wohl bessere Karten wie jetzt, da die Botschaft jetzt befürchtet wir könnten mit einem Besuch in Deutschland das Ehenachzugsprocedere wie Sprachnachweis/Test umgehen wollen?

Aber ich denke auch wenn man mit einem anderen Visum als dem FZF nach Deutschland einreist und vorhat dort dann zu bleiben (was aufgrund des falschen Visum nicht einfach oder vielleicht sogar unmöglich ist) diesen Sprachnachweis erbringen muss und dieser nicht auf einmal wegfällt, oder Irre ich mich da jetzt?

Ich habe wo anders auch schon mal gelesen, das es viel Schwieriger sein soll ein Besuchsvisum zu bekommen wenn der Besuchszeitraum auf das Maximum von 3 Monaten angesetzt ist als wenn man vielleicht nur 4 Wochen versucht zu bekommen. Verspricht also ein kürzeres Visum mehr Erfolgsaussichten?  (Zur Not würde wir uns vielleicht auch mit bis zu 4 Wochen über Weihnachten und Neujahr begnügen)
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maki
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Antwort #5 - 31.10.2008 um 15:04:40
 
Seth schrieb am 31.10.2008 um 14:22:46:
Das heißt also als sie noch nicht mit mir verheiratet war hatte sie wohl bessere Karten wie jetzt, da die Botschaft jetzt befürchtet wir könnten mit einem Besuch in Deutschland das Ehenachzugsprocedere wie Sprachnachweis/Test umgehen wollen?  

Prinzipiell ja, aber du schreibst doch das es mit den Nachweisen um die Rückkehrbereitschaft nicht so rosig steht.

Seth schrieb am 31.10.2008 um 14:22:46:
Aber ich denke auch wenn man mit einem anderen Visum als dem FZF nach Deutschland einreist und vorhat dort dann zu bleiben (was aufgrund des falschen Visum nicht einfach oder vielleicht sogar unmöglich ist) diesen Sprachnachweis erbringen muss und dieser nicht auf einmal wegfällt, oder Irre ich mich da jetzt?

Die gegenwärtige Regelung zur FZF sat, dass die Kenntnisse vor Einreise vorhanden sein müssen.
Einige versuchen dann den Sprachkurs in D zu machen (Sprachkurs-/Beschvisa) und dann dort gleich die AE zu beantragen.

Seth schrieb am 31.10.2008 um 14:22:46:
ch habe wo anders auch schon mal gelesen, das es viel Schwieriger sein soll ein Besuchsvisum zu bekommen wenn der Besuchszeitraum auf das Maximum von 3 Monaten angesetzt ist als wenn man vielleicht nur 4 Wochen versucht zu bekommen. Verspricht also ein kürzeres Visum mehr Erfolgsaussichten?(Zur Not würde wir uns vielleicht auch mit bis zu 4 Wochen über Weihnachten und Neujahr begnügen)

Kürzer ist besser, wenn man 3 Monate wegbleiben kann, spricht as nicht gerade für Verwurzelung im Heimatland und eher gegen de Rückkehrbereitschaft.

Suche doch mal Posts vom Mitglied Einbeck, solltest einges finden.
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Enda
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Antwort #6 - 31.10.2008 um 22:03:43
 
Ich frage mich gerade, ob die Rückbereitschaft eventuell dadurch belegt werden könnte, dass du, Seth, eine Bescheinigung von deinem Arbeitgeber vorlegst, die in etwa beinhaltet, ab wann im nächsten Jahr und wie lange du wieder in China arbeiten sollst. Und dann erläutern, dass die Ehefrau Deutschland mitbesuchen möchte, anschließend aber natürlich wieder nach China zu ihrem Ehemann will, der dort Arbeit hat.

Aber ich hab natürlich keine Ahnung, wie so eine Argumentation von der Botschaft aufgenommen würde. Und ob irgendwelche Belege, die die Antragstellerin nicht direkt sondern eben nur indirekt betreffen, überhaupt beachtet werden.
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Seth
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Antwort #7 - 01.11.2008 um 17:41:35
 
Danke Enda, für den Tipp meinen Arbeitgeber vielleicht anhand eines Schreibens mit ins Boot zu holen um Ihre Rückkehrbereitscht darzulegen. Letztendlich wäre dann die Frage offen in wie weit sich das deutsche Konsulat darauf einlässt?

Nach nochmaliger Suche im Internet zu meinem Thema bin ich in einem anderen Forum auf einen Bericht gestoßen in dem Behauptet wird das man als Ausländischer Ehepartner  einen Rechtsanspruch nach §28 AuslG. hätte. Also zurück zu meiner Eingangsfrage hat meine Frau nun wirklich keinen Rechtsanspruch auf ein Besuchsvisa?  hä?

Zitat: „An dieser Stelle muß ich mich korrigieren, meine Frau erhielt kein C1-Visum, sondern ein C3-Visum, C4 wurde ihr verwehrt, da ihr Pass dieses Jahr erneuert werden muß.
Wenn ihr verheiratet seid, gibt es keine weiteren Voraussetzungen, deine Frau hat einen Rechtsanspruch nach §28 AuslG. Zur Visum-Beantragung das Online-Formular ausfüllen und die entsprechenden Rubriken ankreuzen, Termin geben lassen und mit dem 2fachen Ausdruck des Online-Formulars sowie beiliegender Heiratsurkunde und Nachweis der Familienkrankenversicherung auf der Visa-Stelle der Auslandsvertretung erscheinen und dann sollte das auch klappen.“


Link zum Thema im ChinaSeite.de Forum http://forum.chinaseite.de/ftopic26-4609-0-t-a-30.html

(Hoffe es war erlaubt die Seite hier zu verlinken)
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Antwort #8 - 01.11.2008 um 19:04:08
 
Damit ist bestimmt §28 AufenthG (und nicht Ausländergesetz, das war früher) gemeint. Der dreht sich aber um das FZF-Visum und nicht um ein Besuchsvisum.
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Eduard
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Antwort #9 - 01.11.2008 um 20:15:09
 
Was ich machen würde:
- Melde Dich in D ab, am besten rückwirkend.
- Beantrage FZF-Visum für Deine Ehefrau. Sprachkenntnissen sind nicht erforderlich, wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit Deiner Frau nach D verlegst, dann greift nämlich §30 Abs. 1 Satz 3.
- Reise gemeinsam mit ihr nach D und geht zur ABH wegen einer AE.
- Es gibt kein Gesetz, dass Euch verbietet, Deutschland nach 1 oder 2 Monaten wieder zu verlassen.
- Mit etwas Glück hat Eure ABH Verständnis für die Situation und Deine Frau darf ihre AE auch dann behalten, wenn Ihr länger als 6 Monate im Ausland lebt. Falls nicht, meldet Euch ab und beantragt halt beim nächsten Mal wieder ein FZF-Visum.

Der Nachteil ist natürlich, dass so ein FZF-Visum länger dauert als ein Besuchsvisum.  Vorteil ist, dass Ihr einen Rechtsanspruch habt, den Ihr notfalls gerichtlich einklagen könnt.

Vorher würde ich aber zumindest mal nachfragen, ob nicht doch ein Besuchsvisum geht ...

So, und jetzt warte ich auf die Beiträge, die meinen unorthodoxen Vorschlag zerpflücken ... :stein

Eduard
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« Zuletzt geändert: 01.11.2008 um 20:29:51 von Eduard »  
 
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Antwort #10 - 02.11.2008 um 11:26:31
 
Eduard schrieb am 01.11.2008 um 20:15:09:
- Beantrage FZF-Visum für Deine Ehefrau. Sprachkenntnissen sind nicht erforderlich, wenn Du Deinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit Deiner Frau nach D verlegst, dann greift nämlich §30 Abs. 1 Satz 3.

Hmmm... daran dachte ich auch schon, allerings müsste er dann länger in CHina mit seiner Frau zusammenleben als bisher:
Seth schrieb am 30.10.2008 um 11:27:13:
Ich habe diesen Monat meine Chinesische Freundin in China geheiratet


Eduard schrieb am 01.11.2008 um 20:15:09:
- Mit etwas Glück hat Eure ABH Verständnis für die Situation und Deine Frau darf ihre AE auch dann behalten, wenn Ihr länger als 6 Monate im Ausland lebt. 

Mir fällt keine Rechtsgrundlage ein nach der das möglich wäre.
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Antwort #11 - 02.11.2008 um 13:18:59
 
maki schrieb am 02.11.2008 um 11:26:31:
Hmmm... daran dachte ich auch schon, allerings müsste er dann länger in China mit seiner Frau zusammenleben als bisher:

Darüber habe ich mir ein bisschen Gedanken gemacht.

Ich kann natürlich nicht vorhersagen, wie die Botschaft mit dem Antrag umgehen wird, aber das Gesetz ist eigentlich eindeutig:

"... wenn die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

Gehen wir das mal durch:
- Die Ehe (nicht nur formal, sondern als Lebensgemeinschaft) besteht bereits: Ja. Im Gesetz steht keine Einschränkung in Bezug darauf, wie lange die Ehe schon besteht!
- Der TS verlegt seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet: Ebenfalls ja. Der TS hat ein Jahr im Ausland gearbeitet und dort mit seiner Freundin/Verlobten/Frau gelebt, von daher wird man China als seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt ansehen müssen. Auch wenn man, um den Missbrauch der Regelung zu verhindern, strenge Maßstäbe anlegt, 1 Jahr müsste in jedem Fall reichen.

Also noch mal zusammengefasst: bei der Beurteilung, ob die Ausnahme greift, geht es dem Gesetzeswortlaut nach nicht um die Dauer der Ehe, sondern allenfalls darum, wie lange der deutsche Ehepartner bereits im Ausland lebt.

Zitat:
Mir fällt keine Rechtsgrundlage ein nach der das möglich wäre.

Nach §57 Absatz 1 Nr. 7 kann die ABH die Frist verlängern, z.B. auf ein Jahr. Die ABH muss das nicht tun, aber vielleicht findet sie das sinnvoller, als sich einmal im Jahr mit einem neuen FZF-Visumsantrag zu beschäftigen ...
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Antwort #12 - 02.11.2008 um 13:32:06
 
Eduard schrieb am 02.11.2008 um 13:18:59:
Darüber habe ich mir ein bisschen Gedanken gemacht.

Ich kann natürlich nicht vorhersagen, wie die Botschaft mit dem Antrag umgehen wird, aber das Gesetz ist eigentlich eindeutig:

"... wenn die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

Gehen wir das mal durch:
- Die Ehe besteht bereits: Ja. Im Gesetz steht keine Einschränkung in Bezug darauf, wie lange die Ehe schon besteht!
- Der TS verlegt seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet: Ich denke ja. Der TS hat ein Jahr im Ausland gearbeitet und dort mit seiner Freundin/Verlobten/Frau gelebt, von daher wird man China als seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt ansehen müssen. Auch wenn man, um den Missbrauch der Regelung zu verhindern, strenge Massstäbe anlegt, 1 Jahr müsste in jedem Fall reichen.

Also noch mal zusammengefasst: bei der Beurteilung, ob die Ausnahme greift, geht es dem Gesetzeswortlaut nach nicht um die Dauer der Ehe, sondern allenfalls darum, wie lange der deutsche Ehepartner bereits im Ausland lebt.

Sehe ich ähnlich Eduard, allerdings kommt mir ein Jahr lange vor.

Jedenfalls hat er gerade erst geheiratet, der Antrag müsste bald gestellt werden wenn es mit dem Visum bis Dezember klappen soll, ob das die Dauer der Ehe in diesem konkreten Fall reicht, wage ich mal zu bezweifeln, aber ich bin ja nur Laie Smiley

Eduard schrieb am 02.11.2008 um 13:18:59:
Nach §57 Absatz 1 Nr. 7 kann die ABH die Frist verlängern, z.B. auf ein Jahr. Die ABH muss das nicht tun, aber vielleicht findet sie das sinnvoller, als sich einmal im Jahr mit einem neuen FZF-Visumsantrag zu beschäftigen ...  

Die Vorschrift ist § 51 Abs. 4:
Zitat:
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

Ohne NE gibt es leider keine Fristverlängerung (mit der Ausnahme wenn der Aufenthalt im Interesse von D ist, zB. bei Botschaftspersonal).
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