Also ehrlich gesagt, ist mir das etwas unverständlich.
Sherin schrieb Gestern um 13;37;21
Zitat:sie meinten damit die scheidung und die neue ehe hier rechtskraeftig ist soll ich die erste heiratsurkunde bringen.
Dein Mann beantragt doch
AE nach § 28
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Um die Ehe an sich kanns da nicht gehen. Allerdings könnte es um die Frage der Berechtigung zur Personensorge bzw. die Frage gehen, ob Dein Mann als Vater des Deutschen Kindes angesehen wird.
Ich könnte mir nur vorstellen, dass wegen der
AE als Sorgeberechtigter zum Deutschen Kind auch die erste Eheurkunde benötigt wird. Deinem Eingangspost ist nicht zu entnehmen, ob das Kind während der ersten Ehe geboren wurde oder eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Wenn während der Ehe geboren, dann liegt automatisch die Sorgeberechtigung des Vaters vor, bzw. ist klar, dass es sein Kind ist (jedenfalls wird hier in D. der Ehemann erstmal als Vater angenommen).
Wenn nun zu bezweifeln wäre, dass die erste Ehe überhaupt wirksam war (das Kind aber in dieser Zeit geboren wurde und Dein Mann nur deshalb als Vater anerkannt wurde), könnte es Zweifel an der Berechtigung zum Nachzug zum Deutschen Kind geben (die sich allerdings leicht durch Vaterschaftsanerkennung ausräumen ließen). Allerdings ist das alles nur Spekulation und macht die Sache an sich auch nicht erklärlicher, weil das schließlich schon bei der Visaerteilung hätte geprüft werden müssen.
Bin schon etwas ratlos, zumal Du schreibst, Du hast die Auskunft erhalten, dass Ihr in D als seit 2001 als verheiratet geltet. Das kann ich mir nun wieder gut vorstellen, weil in D. die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe häufig viel einfacher ist, als die Anerkennung der entsprechenden Scheidung. Scheint so, als fehlen zur Klärung noch ein paar Infos. Man fragt sich ja, auf welcher Grundlage das Visum erteilt wurde, also welchem Umstand im Visaverfahren die Vaterschaft entnommen wurde.
Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass das Kind wegen der seit 2001 (aus deutscher Sicht) bestehenden Ehe ein eheliches Kind und Dein Mann deshalb der Vater ist. Jetzt bestünde ja vielleicht das Problem, dass das Kind nach der Scheidung geboren wurde, die Scheidung nachvollzogen, das Kind damit unehelich wäre und die Vaterschaft damit fraglich. Aber die Behörde will ja nicht die Scheidungsunterlagen sondern die erste Eheurkunde und das auch noch um die zweite Ehe anzuerkennen, obwohl es darauf jedenfalls bei
AE wegen Personensorge für Deutsches Kind gar nicht ankommt und wie Du schreibst, ja allein diese
AE der Grund Eures Vorsprechens bei der Behörde war? Alles merkwürdig.
Liebe Grüße, Blau