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Ausstellung Visum für FZ nach Erteilung in D? (Gelesen: 1.598 mal)
smileyhh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Malaysia
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24.10.2008 um 07:47:09
 
Hallo zusammen!

Wir warten ungeduldig - wie alle in der Situation - auf das Visum zur Familienzusammenführung.
Antrag wurde ordentlich im Heimatland meines Partners gestellt, Unterlagen haben es nach Wochen und Monaten bisher nicht zur zuständigen ABH geschafft.

Gedanke: Kann das Visum nach Erteilung/OK der ABH & Botschaft auch in D ausgestellt werden? Geht dann ja für mein Verständnis nur noch um den Akt den Aufkleber in den Paß zu bringen. Mein Partner kann als Positivstaater visumfrei einreisen und "holt sich das dann hier nur noch ab"..

Bestimmt zu praktisch gedacht, oder?

Vielen Dank vorab für eure Hilfe & schönes Wochenende schonmal!
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ChicaLoca
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Beiträge: 734

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.10.2008 um 08:24:49
 
smileyhh schrieb am 24.10.2008 um 07:47:09:
Kann das Visum nach Erteilung/OK der ABH & Botschaft auch in D ausgestellt werden?

nein, denn Visa können NUR durch die Botschaften ausgestellt werden

smileyhh schrieb am 24.10.2008 um 07:47:09:
Bestimmt zu praktisch gedacht, oder?

ja
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 24.10.2008 um 08:29:24
 
smileyhh schrieb am 24.10.2008 um 07:47:09:
Bestimmt zu praktisch gedacht, oder?


Richtig. So funktioniert es nicht. Die ABH kann nachträglich kein Visum erteilen, sondern lediglich eine AE im "Anschluss" an ein gültiges Visum. - Dein Mann kann zwar als malayischer Staatsangehöriger zu Kurzaufenthalten visafrei nach Deutschland einreisen, aber eben nur zu KURZaufenthalten. Er könnte bei Vorliegen der entsprechenden Ausnahmebedingungen maximal einen solchen Kurzaufenmthalt einmalig um weitere drei Monate verlängern lassen (siehe § 40 AufenthV ) Mehr geht nicht.

§ 39 Nr. 3 AufenhV sagt:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,


Diese Voraussetzungen wären bei einer visafreien Einreise Deines Mannes nicht gegeben. Zwar ist er Positivstaater im Sinne der genannten EG-Verordnung, aber ein visafreier Aufenthalt wäre eben kein rechtmäßiger und damit die Bedingung 1 nicht erfüllt. Und ein Schengenvisum würde auch nichts nutzen, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Aufenthalttitels bei ihm (durch die bereits erfolgte Heirat) bereits VOR der Einreise entstanden wären.

Funzt also alles nicht - Er braucht das nationale FZF-Visum als Voraussetzung für die spätere AE - Erteilung durch die ABH.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.10.2008 um 13:53:09
 
smileyhh schrieb am 24.10.2008 um 07:47:09:
Antrag wurde ordentlich im Heimatland meines Partners gestellt, Unterlagen haben es nach Wochen und Monaten bisher nicht zur zuständigen ABH geschafft.


Das ist nicht gut. Das Bundesverwaltungsamt in Köln möge hierzu Auskunft erteilen.

Gruß, ULF
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smileyhh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Malaysia
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Antwort #4 - 26.10.2008 um 21:22:33
 
Danke an alle für die Antworten und Infos.

Bundesverwaltungsamt sagt, das Formblatt vom Auswärtigen Amt ist immer noch nicht da. Ellenlange Aktenzeichen haben wir immerhin schon und jeder (ABH & BVerw.Amt) hat es im Computer. Nur ohne Originalantrag wird leider nix bearbeitet.

Kommt man ans Auswärtige Amt irgendwie auskunftsmäßig ran? Wie lange brauchen die um das weiterzuleiten?

Danke nochmals!
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
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Antwort #5 - 26.10.2008 um 22:12:51
 
smileyhh schrieb am 26.10.2008 um 21:22:33:
Kommt man ans Auswärtige Amt irgendwie auskunftsmäßig ran? Wie lange brauchen die um das weiterzuleiten?


Wende Dich an die Visastelle, frage dort nach wann und wohin der Antrag uebersandt wurde, allerdings normalerweise erinnern die
BVA oder ABH die Visastelle auch an die Vorlage des Antrages.

Antragsuebersendung kan im unguenstigsten Falle schon mal bis zu 4 wochen dauern, vor allem wenn der nur alle 2 Wochen  (einige Vertretungen haben woechentlich andere 2 woechentlich Kurierabgang) abgehende ausgehende Kurier gerade verpasst wurde,
via AA und BVA an die AVH dauert ein wenig.
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