smileyhh schrieb am 24.10.2008 um 07:47:09:Bestimmt zu praktisch gedacht, oder?
Richtig. So funktioniert es nicht. Die
ABH kann nachträglich kein Visum erteilen, sondern lediglich eine
AE im "Anschluss" an ein gültiges Visum. - Dein Mann kann zwar als malayischer Staatsangehöriger zu Kurzaufenthalten visafrei nach Deutschland einreisen, aber eben nur zu KURZaufenthalten. Er könnte bei Vorliegen der entsprechenden Ausnahmebedingungen maximal einen solchen Kurzaufenmthalt einmalig um weitere drei Monate verlängern lassen (siehe § 40
AufenthV ) Mehr geht nicht.
§ 39 Nr. 3 AufenhV sagt:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn ...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
Diese Voraussetzungen wären bei einer visafreien Einreise Deines Mannes nicht gegeben. Zwar ist er Positivstaater im Sinne der genannten EG-Verordnung, aber ein visafreier Aufenthalt wäre eben kein rechtmäßiger und damit die Bedingung 1 nicht erfüllt. Und ein Schengenvisum würde auch nichts nutzen, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Aufenthalttitels bei ihm (durch die bereits erfolgte Heirat) bereits VOR der Einreise entstanden wären.
Funzt also alles nicht - Er braucht das nationale FZF-Visum als Voraussetzung für die spätere
AE - Erteilung durch die
ABH.
=schweitzer=