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Heirat mit Touristenvisum – Deutschland oder Dänemark (Gelesen: 9.942 mal)
ayatayatcinta
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Antwort #15 - 16.10.2008 um 11:15:33
 
genau: mein Anwalt meinte genau das, sobald wir beim Standesamt die Hochzeit beantragt haben läuft der Prozess der Eheschließung schon (damit kann das Visum um 3 Monate verlängert werden). Dieses wird die ABH davon in Kenntnis setzen. Was passiert denn, wenn man uns Visumsmissbrauch unterstellt? Ausweißung trotz laufenden Eheschließungsverfahren?

BTW, mein Freund aus Indonesien reist 3 mal im Jahr hier ein und hat immer "alles" dabei, um zu heiraten, falls er die richtige findet. Er hatte noch nie Probleme beim einreisen.
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maki
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Antwort #16 - 16.10.2008 um 11:25:31
 
hge2001 schrieb am 16.10.2008 um 11:07:33:
Bei einer Heirat in D würde dies doch einwandfrei zutreffen?

Die Falschangaben bei der Visabeantragung stehen dem Anspruch entgegen, nutzen tut das nur wenigen, nämlich denen die kein Visum beantragen müssen und deswegen keine Falschangaben machen können.

Wurde aber schon 1000013 mal diskutiert, letzte Änderung des AufenthG....

Die sicheren Wege wurden schon genannt.

ayatayatcinta schrieb am 16.10.2008 um 11:15:33:
BTW, mein Freund aus Indonesien reist 3 mal im Jahr hier ein und hat immer "alles" dabei, um zu heiraten, falls er die richtige findet. Er hatte noch nie Probleme beim einreisen.  

Scheint auf der Suche zu sein Zwinkernd

Nachtrag:
Zitat:
mein Anwalt meinte genau das, sobald wir beim Standesamt die Hochzeit beantragt haben läuft der Prozess der Eheschließung schon (damit kann das Visum um 3 Monate verlängert werden).

Das ist auhc nicht richtig imho, zwar kann eine Verlängerung immer beantragt werden, aber um eine zu bekommen muss die Eheschliessung unmittelbar bevorstehen, die Beantragung der Heirat reicht dafür nicht aus.
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Mick
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Antwort #17 - 16.10.2008 um 11:50:50
 
hge2001 schrieb am 16.10.2008 um 11:07:33:
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, 

Hi,
besteht ein Anspruch, wenn bei der Visumsbeantragung
Falschangaben gemacht wurden?

Falschangaben -> Ausweisungsgrund (§ 55 II)

Nach § 5 darf für einen Anspruch kein Ausweisungsgrund
vorliegen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ayatayatcinta
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Antwort #18 - 16.10.2008 um 12:02:31
 
Mal nebenbei, bin übrigens begeistert, wie hilfreich man sich hier beteilligt. Smiley

Fakt ist: die zur Heirat benötigten Unterlagen haben ein Datum, dass vor der Erteilung des Visas liegt. Gehe ich richtig in der Annhame, das wir damit keine Chance haben, auch nicht in DK (und anschleißende AE)? Wenn dem so ist, soll meine Verlobte mir dann die Papiere zusenden, damit ich alles hier beim Standesamt einreichen kann und ich den Flug canceln? Wir gehen dann den Weg des Visums zur Eheschließung (was im korrupten Indonesien nicht gerade einfach ist).
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schweitzer
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Antwort #19 - 16.10.2008 um 12:26:52
 
ayatayatcinta schrieb am 16.10.2008 um 12:02:31:
Wir gehen dann den Weg des Visums zur Eheschließung (was im korrupten Indonesien nicht gerade einfach ist). 


Noch mal, ayataytcinta, wenn Ihr nicht auszuschließende Unwägbarkeiten und Komplikationen ausschließen wollt, würde ich es an Eurer Stelle genauso machen. Das Visum kann Deine Freundin sofern sie einen Aufenthaltstitel für Österreich hat, bei der Deutschen Botschaft in Wien beantragen.

=schweitzer=
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ayatayatcinta
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Antwort #20 - 16.10.2008 um 13:43:15
 
Vielen Dank für die tolle Unterstützung.

Drückt uns die Daumen, das ehrliche Liebe eine Chance hat. Smiley

Grüße, Ayat2Cinta
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Ulf
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Antwort #21 - 17.10.2008 um 15:16:18
 
schweitzer schrieb am 16.10.2008 um 12:26:52:
Das Visum kann Deine Freundin sofern sie einen Aufenthaltstitel für Österreich hat, bei der Deutschen Botschaft in Wien beantragen.


Sofern sie noch einen gültigen (schengenfähigen) Aufenthaltstitel für Österreich hat, kann sie ohne Besuchs- oder Heiratsvisum einreisen und in D oder DK heiraten.

Gruß, ULF
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 17.10.2008 um 17:13:45
 
Zitat:
Die notwendigen Unterlagen hat sie bereits im Gepäck, legalisiert von den indonesischen Behoerden

Eine Legalisation, d. h. die Anerkennung bzw.  Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden,  wird durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen.

Mono
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Daddy
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Antwort #23 - 17.10.2008 um 17:43:34
 
ulf schrieb am 17.10.2008 um 15:16:18:
Sofern sie noch einen gültigen (schengenfähigen) Aufenthaltstitel für Österreich hat, kann sie ohne Besuchs- oder Heiratsvisum einreisen und in D oder DK heiraten.

Ich gehe mal anhand dieser Aussage

ayatayatcinta schrieb am 16.10.2008 um 09:39:28:
Momentan ist Sie soz. auf  dem Weg hierher, allerdings mit Touristenvisum.

davon aus, dass ein schengenwirksamer AT nicht mehr vorliegt...

Eigentlich wollte ich nichts in diesem Fred schreiben, aber da er wieder "aufgewärmt" wurde nur soviel...

Da die entsprechenden Heiratsunterlagen bereits bei der Beantragung des Besuchs- / Touristenvisums vorlagen, gehe ich einfach mal davon aus, dass die Kleinigkeit "Ich will in DK oder D aka Schengenraum heiraten" geflissentlich verschwiegen wurde (Ich unterstelle an dieser Stelle keine besonders kriminelle Energie, nur eine gewisse Portion Blauäugigkeit gepaart mit einer Es-wird-schon-gut-gehen-Einstellung)...
Ich darf deshalb einfach nur auf 2 rechtliche Konsequenzen eines solchen Handelns hinweisen ...

§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG
Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
[...]
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

und

§ 95 Abs. 6 AufenthG
Zitat:
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.


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tapir
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Antwort #24 - 18.10.2008 um 00:38:15
 
jetflyer schrieb am 16.10.2008 um 09:53:31:
Die ABH kann bei EInreise mit dem "falschem" Visum auf der Ausreise und dem FZF Verfahren bestehen, egal wo ihr geheiratet habt

Bekanntlich wird das in NRW anders gesehen, sofern die Eheschließung in Deutschland erfolgte, § 39 Nr. 3 AufenthV.

ayatayatcinta schrieb am 16.10.2008 um 09:39:28:
(sie hat schon ein jahr in Österreich gelebt

Du auch? Dann ggf. freizügigkeitsberechtigt und das Visumverfahren ist ohnehin entbehrlich (der Behörde aber nicht ohne einen von einem guten Anwalt geimpften Verwaltungsrichter vermittelbar).

Daddy schrieb am 17.10.2008 um 17:43:34:
bei der Beantragung des Besuchs- / Touristenvisums 

Daddy schrieb am 17.10.2008 um 17:43:34:
§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG

Daddy schrieb am 17.10.2008 um 17:43:34:
§ 95 Abs. 6 AufenthG

Die Vorschriften sind nicht anwendbar, § 3 StGB.
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hge2001
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Antwort #25 - 18.10.2008 um 09:58:15
 
tapir schrieb am 18.10.2008 um 00:38:15:
Die Vorschriften sind nicht anwendbar, § 3 StGB.


Dann ist die Frage natürlich zu klären, ob ein deutsches Konsulat im Ausland auch als Inland zu bezeichnen ist?

Jeder Antragsteller hat auf dem schengen-Antrag folgendes zu unterschreiben:

Zitat:
Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Aufhebung des erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Schengen Staates, der den Vorgang bearbeitet, auslösen können


Wenn nun jemand in D mit Schengen-Visum heiratet, erwirbt er einen Anspruch auf eine AE. Dieser Anspruch ist allerdings durch die falschen Angaben im Visumsverfahren gefährdet, aber der Anspruch ist ja auch durch eine Ausweisung nicht futsch!

Ich verstehe nicht, warum in diesem Moment das Problem nicht geteilt wird: Die falschen Angaben auf dem Visumantrag werden durch die Strafverfolgung  bearbeitet  (z.b. eine Geldstrafe) und somit kann der Anspruch auf eine AE normal durchgesetzt werden.

Solches Vorgehen ist doch absoluter Normalfall. Wenn ich vom Polizisten mit 90 erwischt werde, wo nur 70 erlaubt sind, bekomme ich eine Strafe. Der Polizist kommt doch nicht auf den Gedanken, zu sagen: Nun fahren sie noch mal zurück und passieren die gleiche Stelle mit den vorgeschriebenen 70 km/h....

Gruss

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Antwort #26 - 18.10.2008 um 12:24:49
 
Daddy schrieb am 17.10.2008 um 17:43:34:
Da die entsprechenden Heiratsunterlagen bereits bei der Beantragung des Besuchs- / Touristenvisums vorlagen, gehe ich einfach mal davon aus, dass die Kleinigkeit "Ich will in DK oder D aka Schengenraum heiraten" geflissentlich verschwiegen wurde.
Also ich bezweifele starkt, das dies ein Visumsvergehen darstellt. Dazu müsste zweifelsfrei nachgewiesen werden, das bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums, die Eheschließung zu 100 % beabsichtig gewesen ist.

War es das ? Da ich selber schon zwei mal geheiratet habe, weiß ich das die Entscheidung erst fällt, wenn ich ja gesagt habe. Ich könnte also, trotz aller Vorbereitung ( Besorgen der Dokumente zb.) immer noch nein sagen. Also kann ich bei der Beantragung des Visums, das selber nicht 100 % gewusst haben.

Da in den ganzen Jahren hier noch keiner Aufgeschlagen ist, der für Visumsmissbrauch bestraft worden ist, nur weil er mit Schengen geheiratet hat, und anschließend eine AE beantragt hat, unterstützt doch meine These.

Es nicht verboten ist, mit Schengen zu heiraten, ist ein weiters Indiz.

Das hätte ja der Gesetzgeber mit einem kleinen Satz : Eheschließung in Deutschland, ist nur mit Ehevisum oder Gültiger AE erlaubt   schon lange in seinem Sinne regeln können. Ich denke, das wäre mit dem GG nicht vereinbar, deshalb steht es nicht im Gesetz.

Ich kenne sogar einen Fall, wo jemand Illegal zur Eheschließung eingereist ist, der Standesbeamte hat dann pflichtgemäß die ABH informiert, und danach die Eheschließung pflichtgemäß durchgeführt. Beim Eintreffen der Polizei, waren die beiden bereits verheiratet. Gab zwar danach etwas Zoff bis zum VG , AE wurde dann aber doch erteilt. ( Botschaft hatte vorher Ehevisum abgelehnt ) Und es gab noch einen Strafbefehl wegen Illegalen Grenzübertritt ( Aufenthalt ?), von 250 EU.

Wir können ja auch mal einen hypothetischen anderen Fall annehmen. Frau reist mit Schengen nach Deutschland , und wird hier schwanger. Dann bleibt sie hier, bis das Kind geboren wird, und bekommt AE . Der könnte man dann unterstellen, das sie einen Visumsmissbrauch begangen hat, weil sie mit einem Besuchsvisum eingereist ist, um hier schwanger zu werden, damit sie eine AE bekommt. Beweis : Sie hat 3 Monate vor der geplanten Reise die Pille abgesetzt.  Laut lachend


Michael

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Antwort #27 - 18.10.2008 um 13:23:30
 
tapir schrieb am 18.10.2008 um 00:38:15:
Die Vorschriften sind nicht anwendbar, § 3 StGB.

Ich denke doch...

Recht gebe ich dir, wenn mann die Falschangaben bei der Visumsbeantragung isoliert betrachtet... allerdings hat der Gesetzgeber den Gebrauch ebenfalls unter Strafe gestellt, und der erfolgt sicherlich im Inland...
§ 95 Abs. 2 Ziff. 2 AufenthG

Zitat:
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Zu § 95 Abs. 6 AufenthG siehe hier...

Zitat:
Gem. § 95 VI AufenthG wird (nach Vorbild des § 330d Nr. 5 StGB) Einreise bzw. Aufenthalt mit einem erschlichenen oder durch Korruption oder Kollusion erwirkten Aufenthaltstitel dem Handeln ohne Aufenthaltstitel gleichgestellt.  Im Falle des Erschleichens  hat § 95 II Nr. 2 AufenthG  Vorrang.


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Muleta
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Antwort #28 - 18.10.2008 um 13:53:38
 
Daddy schrieb am 18.10.2008 um 13:23:30:
Ich denke doch...


nein, das Gebrauchen allein reicht nicht aus. Es fehlt regelmäßig das 'Täuschen im Rechtsverkehr'. Worüber würde der Visumsinhaber denn bei der Verwendung des Visums täuschen sollen?

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Antwort #29 - 18.10.2008 um 14:33:28
 
Im übrigen wäre auch dann die Einreisekontrolle durch einen deutschen Grenzbeamten Voraussetzung der Strafbarkeit. Wer also bspw. mit einem Schengenvisum in Polen einreist und dann mit dem Zug weiterreist, handelt jedenfalls straflos.

Zusatz:
Auch wäre zu klären, ob nicht § 95 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG ohnehin die - die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts voraussetzende - Verwirklichung der Alt. 1 zwingend verlangt ("...eine so beschaffte Urkunde...").
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« Zuletzt geändert: 18.10.2008 um 14:45:17 von tapir »  

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