Eduard schrieb am 15.10.2008 um 13:53:04:... müßte das Jugendamt wohl erst mal beweisen, dass die Scheidung wirklich stattgefunden hat (wobei ich mich erinnere, dass ausländische Ehescheidungen hier erst anerkannt werden müssen, bevor sie rechtlich in D wirksam werden - wie wirkt sich das hier aus ?).
Hallo,
ich würde in einem solchen Sachverhalt die Beischreibung einer Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag ablehnen, weil
1. der Personenstand der Mutter (zu welchem auch die Identität gehört) nicht nachgewiesen ist,
2. die Auflösung der Vorehe weder nachgewiesen, noch für den deutschen Rechtsbereich wirkam anerkannt worden ist,
3. keinerlei Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mutter und damit auch der des Kindes vorliegt.
Die vom Jugendamt beurkundete Anerkennung der Vaterschaft ist für den deutschen Rechtsbereich nicht wirksam erfolgt, sie ist ins Leere gegangen.
Zu dem mit Recht kritisierten Verhalten des Jugendamtes spare ich mir jedweden Kommentar, sähe aber beim Vater gute Chancen sich erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung zur Wehr zu setzen.
Weil die Vaterschaft nicht nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde, konnte auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch das Kind nicht wirksam erworben werden.
Grüße
Ronny