lifeart schrieb am 13.10.2008 um 17:52:02:Wie kann es sein, dass Behörden, die dem nationalen und europäischen Recht ohne wenn-und-aber verpflichtet sind, dieses unterschiedlich anwenden können/dürfen/sollen?
Art. 83
GG. Die einheitliche Auslegung ist lediglich durch Gerichte des Bundes und der Europäischen Union gewährleistet, solange keine verbindlichen Verwaltungsvorschriften des Bundes bestehen.
lifeart schrieb am 13.10.2008 um 17:52:02:Das hiesse ja soviel, dass die Antragsteller z.T. ganz unterschiedlich behandelt würden.
Ja, das heißt es. In den deutschen Landen gilt immer noch der Ausspruch Voltaires: "Vous changez de jurisprudence en changeant de chevaux" (sehr, sehr frei übersetzt: "Mit jedem Pferdewechsel wechselt man zugleich in eine neue Rechtswelt". [ot] Für elegantere Übersetzungen bin ich dankbar [/ot]).
C_Devil schrieb am 13.10.2008 um 18:43:59:Ist so nicht richtig, die Bundesagentur hat nicht nur das Vorliegen des Daueraufenthaltsrechtes nicht zu prüfen,
sie kann es auch gar nicht eigenständig prüfen.
Die Weisung ist mal wieder etwas unglücklich formuliert. Die Daueraufenthaltsbescheinigung ist nur ein feststellender VA. Ein Feststellungsmonopol bei der
ABH ist nicht ersichtlich. Von daher sollte auch die Agentur für Arbeit die Feststellung inzident treffen können und im Fall des Falles muss sie das auch. Für den Fall, dass die Agentur für Arbeit hier allerdings bockig ist, während die
ABH mit der Bescheinigung winkt, muss man sich natürlich nicht auch noch insoweit auf einen neuen Streit einlassen.
Ganio_Balkanski schrieb am 13.10.2008 um 19:09:39:Auch die von tapir erwähnten Gerichtsurteile sind nicht im stande sie umzustimmen.
Mal wieder der Hinweis: Hier kommen auch Amtshaftungsansprüche in Betracht - die setzen aber voraus, dass der Rechtsweg beschritten wird.