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Daueraufenthaltsbescheinigung-EU (Gelesen: 12.300 mal)
mariaaa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.10.2008 um 23:06:50
 
Hallo,
Ich war heute bei der ABH und wollte mir die Daueraufenthaltsbescheinigung-EU ausstellen lassen,aber.....meine Sachbearbeiterin verlangte von mir
1.Aktuelle Arbeitsbescheinigung
2.Aktuelle Versicherungsbescheinigung
3.Mietvertrag + Kontoauszug mit der bezahlten Miete
4.Freizügigkeitsbescheinigung
wo ich ihr die Unterlagen vorgelegt habe,meinte sie meinen Lebensunterhalt wäre nicht gesichert und wollte mir keine Bescheinigung ausstellen.Ich bin dann zu der Leiterin gegangen und ihr auch meine Situation geschildert,wobei sie auch nicht genau Bescheid wusste,was man wirklich machen soll....hat sich meine Akte ausgedruckt und in 14 Tagen muss ich wieder zu der Leiterin gehen.
Ich bin Studentin,komme aus Bulgarien und halte mich seit 2002 ständig in Deutschland auf.Meine Frage lautet hatte meine Sachbearbeiterin Recht oder sie muss von mir gar nichts verlangen?Soweit es mir bekannt ist,man kann die Daueraufenthaltsbescheinigung-EU nach 5 Jahre Aufenthalt  sofort bekommen ...

Vielen Dank im Voraus
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.10.2008 um 16:19:12
 
mariaaa schrieb am 10.10.2008 um 23:06:50:
Ich war heute bei der ABH und wollte mir die Daueraufenthaltsbescheinigung-EU ausstellen lassen,aber.....meine Sachbearbeiterin verlangte von mir
1.Aktuelle Arbeitsbescheinigung
2.Aktuelle Versicherungsbescheinigung
3.Mietvertrag + Kontoauszug mit der bezahlten Miete
4.Freizügigkeitsbescheinigung
wo ich ihr die Unterlagen vorgelegt habe,meinte sie meinen Lebensunterhalt wäre nicht gesichert und wollte mir keine Bescheinigung ausstellen.


Mir scheint, daß es bei § 4a nur darauf ankommt, daß das Geld tatsächlich zum leben reicht, starre Grenzen wären m.W. unpassend.

Gruß, ULF
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Tippi
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Antwort #2 - 12.10.2008 um 20:31:13
 
Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen guck  Richtlinie 2004/38EG

Zitat:
Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.



D.h. Keine Einkommensnachweise, keine KV - nix.
Nur Pass.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.10.2008 um 22:13:36
 
Und, worauf aus gegebenem Anlass ebenfalls hinzuweisen ist:

- Die Vorschrift ist auch auf Angehörige der Neumitgliedstaaten aus den Erweiterungsrunden 2004 und 2007 bereits jetzt voll anwendbar

- Vor dem Beitritt zurückgelegte Zeiten sind in die Berechnung miteinzubeziehen
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.10.2008 um 22:22:11
 
tapir schrieb am 12.10.2008 um 22:13:36:
Und, worauf aus gegebenem Anlass ebenfalls hinzuweisen ist:

- Die Vorschrift ist auch auf Angehörige der Neumitgliedstaaten aus den Erweiterungsrunden 2004 und 2007 bereits jetzt voll anwendbar

- Vor dem Beitritt zurückgelegte Zeiten sind in die Berechnung miteinzubeziehen

tapir, könntest du schreiben woraus du diese Informationen entnimmst, da ja viele ABH das ganz anders sehen.
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tapir
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Antwort #5 - 12.10.2008 um 23:06:17
 
Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Richtlinie und Gesetz.

Bejaht von VG Sigmaringen v. 26.07.2007 - 8 K 1339/06 sowie VG Berlin v. 11.01.2007 - 11 A 259.06. Entgegenstehende Gerichtsentscheidungen sind hier nicht bekannt.

In der Verwaltungspraxis bejaht von

Berlin, VAH ABH, Ziff. C.4a.1; Baden-Württemberg,  VAH FreizügG/EU, Ziff. 1 zu § 4a (wenn auch nicht in der wünschenswerten Deutlichkeit).

Wo wird das anders gesehen?
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Antwort #6 - 12.10.2008 um 23:21:00
 
tapir schrieb am 12.10.2008 um 23:06:17:
Wo wird das anders gesehen?

Dresden, Bochum, Dortmund und Nürnberg sind mir bekannt, sicherlich auch viele andere. Deren Interpretation ist, dass die Bürger der neuen Beitrittsländer erst 2009/2012 einen Daueraufenthalt nach § 4a beantragen können.
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tapir
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Antwort #7 - 12.10.2008 um 23:35:42
 
Dann sollen die Betroffenen klagen. Die Erfolgsaussichten sind gut.
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Antwort #8 - 12.10.2008 um 23:42:24
 
tapir schrieb am 12.10.2008 um 23:35:42:
Dann sollen die Betroffenen klagen. Die Erfolgsaussichten sind gut.

Sicherlich, wie lange würde ein solcher Prozess dauern? Der einfachere Weg wäre vielleicht ein Umzug in eine benachbarte Stadt, die den Gesetz anders interpretiert.
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« Zuletzt geändert: 12.10.2008 um 23:53:07 von Ganio_Balkanski »  
 
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Antwort #9 - 13.10.2008 um 00:08:58
 
Ganio_Balkanski schrieb am 12.10.2008 um 23:42:24:
Sicherlich, wie lange würde ein solcher Prozess dauern?

Sollte zwischen 4 und 9 Monaten in der 1. Instanz über die Bühne zu bringen sein, wenn man nicht einen Anwalt hat, der ständig die Schriftsatzfristen verlängern lässt... In Ländern mit Widerspruchsverfahren ist das noch mit einzurechnen, Dauer ca. 1-3 Monate.

Wenn das Daueraufenthaltsrecht in irgendeinem anderen Zusammenhang relevant wird (z.B. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit), würde ich es dort "inzident" geltend machen. Da dieses Recht unabhängig von einem Tätigwerden der ABH entsteht - entsprechende Bescheinigungen sind nur deklaratorisch. Insofern muss auch jede Behörde eigenständig prüfen, ob das Daueraufenthaltsrecht entstanden ist.
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Antwort #10 - 13.10.2008 um 00:20:46
 
tapir schrieb am 13.10.2008 um 00:08:58:
Sollte zwischen 4 und 9 Monaten in der 1. Instanz über die Bühne zu bringen sein

tapir danke für diese Information. Da im Moment es viele Beschwerden deswegen gibt, hoffe ich auf eine einheitliche Richtlinie für die Interpretation dieses Gesetzes vom Innenministerium.
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Antwort #11 - 13.10.2008 um 00:22:11
 
Hallo zusammen,

Vielen Dank für die Hilfe.Ich werde in ca.10 Tage wieder zu der Leiterin der ABH gehen....hoffentlich hat sie den Gesetzbuch richtig gedeutet Traurig ,damit ich mich mit guten Nachrichten melden kann  unentschlossen
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Antwort #12 - 13.10.2008 um 00:24:42
 
Ganio_Balkanski schrieb am 13.10.2008 um 00:20:46:
hoffe ich auf eine einheitliche Richtlinie für die Interpretation dieses Gesetzes vom Innenministerium. 

Ich nehme Dir Deine Hoffnung ja nur ungern, aber auf Grund des Föderalismus wird es eine verbindliche Richtlinie durch das deutsche Innenministerium (BMI) nicht geben. Die Länder führen das FreizügG/EU als eigene Angelegenheit aus. Gerade Bayern lässt sich von der Bundesregierung gar nichts sagen.

In NRW und Sachsen könnte es sinnvoll sein, sich mal an das Landesinnenministerium zu wenden, falls nicht bereits geschehen. Viel Erfolg!
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Antwort #13 - 13.10.2008 um 17:52:02
 
Also, irgendwie kapiere ich das nicht. Das Freizügigkeitsgesetz ist doch national anwendbar, und basiert auf Europarecht, das ohnehin anzuwenden ist.
Wie kann es sein, dass Behörden, die dem nationalen und europäischen Recht ohne wenn-und-aber verpflichtet sind, dieses unterschiedlich anwenden können/dürfen/sollen?
Das hiesse ja soviel, dass die Antragsteller z.T. ganz unterschiedlich behandelt würden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das juristisch einwandfrei ist. Das hört sich zu sehr nach "Bananenrepublik" an. Soweit ich D noch kenne, kann das wohl kaum sein
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Antwort #14 - 13.10.2008 um 18:43:59
 
tapir schrieb am 13.10.2008 um 00:08:58:
Wenn das Daueraufenthaltsrecht in irgendeinem anderen Zusammenhang relevant wird (z.B. gegenüber der Bundesagentur für Arbeit), würde ich es dort "inzident" geltend machen. Da dieses Recht unabhängig von einem Tätigwerden der ABH entsteht - entsprechende Bescheinigungen sind nur deklaratorisch. Insofern muss auch jede Behörde eigenständig prüfen, ob das Daueraufenthaltsrecht entstanden ist.


Ist so nicht richtig, die Bundesagentur hat nicht nur das Vorliegen des Daueraufenthaltsrechtes nicht zu prüfen,
sie kann es auch gar nicht eigenständig prüfen.
Wir stellen eine Arbeitsberechtigung-EU aus, wenn vom Antragsteller nachgewiesen wurde,
dass er tatsächlich das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt.

Hier der entsprechende Auszug der Durchführungsanweisungen zu § 284 SGB III bzw. § 12a Arbeitsgenehmigungs-VO
Zitat:
4.1.518 Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts-EU
Inhaber einer Bescheinigung nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (Daueraufenthaltsrecht-EU) haben einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang im Bundesgebiet. Sofern der Arbeitsagentur eine von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung* nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU vorgelegt wird, ist auf Antrag eine Arbeitsberechtigung-EU zu erteilen.

*Alternativ natürlich auch mit Daueraufenthaltskarte.




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Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
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