"Rechtlich" sieht es so aus:
Nur der Antragsteller oder eine vom ihm bevollmächtigte Person hat ein Recht auf Auskunft, allen anderen müssen Informationen zum Einzelfall aus Datenschutzgründen verweigert werden. Die bevollmächtigte Person muss kein Rechtsanwalt sein - es genügt, wenn die Ehefrau eine Vollmacht hat, dann kann auch ihr Auskunft erteilt werden.
Wer gibt die Auskunft? "Entscheidende" Behörde ist im Visumverfahren die Auslandsvertretung (AV). Die Ausländerbehörde (ALA) wird nur "beteiligt", das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist nur "Poststelle" zwischen
AV und ALA. Dem BVA ist zwar bekannt, ob der Antrag bereits nach Deutschland gesandt wurde und ob die Antwort von der ALA schon zurückkam - mehr aber nicht. Das BVA kennt keine Einzelheiten, beschäftigt sich inhaltlich auch nicht mit dem Einzelfall, kann daher also nicht besonders detaillierte Informationen, woran es "hakt", liefern.
Die ALA gibt zwar ihre Stellungnahme im Visumverfahren ab, entscheidet aber nicht. Aus diesem Grunde wollen viele ALAs nach Abgabe ihrer Stellungnahme keine Auskunft geben, bevor nicht die
AV entschieden hat. Wenn feststeht, dass die ALA schon die Stellungnahme abgegeben hat, "hängt" es nur noch bei der
AV - also wäre sinnvollerweise auch dort nachzufragen.
Solange die ALA ihre Stellungnahme noch nicht abgegeben hat, kann die
AV nicht entscheiden - bis dahin fragt man sinnvollerweise also bei der ALA nach.
Gerichtliche Schritte verzögern die Bearbeitung eines Antrags eher, als dass sie beschleunigen. Daher ist zunächst eine Mail- oder Fax-Anfrage sinnvoller. Am Telefon geben manche Behörden sehr ungern Auskunft, da die Identität des Anrufers nicht klar ist.
Ein Jahr Wartezeit im Visumverfahren ist unüblich lange - daher "gehört es sich", dass die
AV sich zumindest kurz zum Sachstand äußert. Nur in sehr wenigen Fällen darf die
AV überhaupt keine Infos geben - wenn beteiligte Behörden das ausdrücklich wünschen oder die Prüfung des Antrags oder ein anderes Ermittlungsverfahren dadurch gefährdet würde.
alles Gute