Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken
Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht (Gelesen: 15.777 mal)
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #30 - 10.10.2008 um 15:47:35
 
Muleta schrieb am 10.10.2008 um 15:41:28:
es ging um eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Heisst das, das zwischen einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 1 und einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 3 nicht mehr unterschieden würde?
Wenn ja, wären die Chancen doch ganz gut gewesen, um nicht zu sagen sicher.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #31 - 10.10.2008 um 17:10:55
 
Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Entweder gibt es diesen Vergleich (Vertrag) oder nicht, beides gleichzeitig geht nichtZwinkernd

Da gebe ich Dir recht, du hast mich wohl missverstanden. Meine Ausführungen unter der Überschrift

tapir schrieb am 10.10.2008 um 01:05:40:
Nur nachrichtlich noch dies:

betrafen ja nicht mehr den hier diskutierten Fall, sondern das abstrakte Rechtsproblem, daher auch "nur nachrichtlich", d.h. ich wollte die aufgeworfene Frage bzgl. Vergleich noch zuende behandeln, weil es ja ggf. in anderen Fällen aktuell sein könnte. Daher schrieb ich auch, Rechtsgrundlage wäre der Vergleich - wenn es denn einen gäbe, was allerdings nicht der Fall ist.

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden. Wenn im vorliegenden Fall die sämtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht gegeben sind, dann kann/darf die Verwaltung die AE nicht erteilen (Vergleich hin oder her).

Das ist nicht zutreffend. Die Nichtigkeitsgründe stehen in § 59 VwVfG. Bitte lies diese Vorschrift, insbesondere Abs. 2 Nr. 2, dann dürften die Unklarheiten beseitigt sein.

maki schrieb am 10.10.2008 um 15:47:35:
Heisst das, das zwischen einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 1 und einer AE nach §28 Abs. 1 Satz Nr. 3 nicht mehr unterschieden würde?
Wenn ja, wären die Chancen doch ganz gut gewesen, um nicht zu sagen sicher.  

M.E. ist das so. Der Kläger beantragt ja nicht "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. X S. Y" sondern eine Aufenthaltserlaubnis "zum Zwecke der FZF". Insofern wäre m.E. nicht einmal eine Klageänderung erforderlich gewesen, sondern lediglich ergänzender Tatsachenvortrag.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Muki
Full Top-Member
***
Offline


Logik at home


Beiträge: 334

Stadt der Menschenrechte, Bayern, Germany
Stadt der Menschenrechte
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #32 - 10.10.2008 um 17:44:57
 
Eduard schrieb am 10.10.2008 um 13:57:02:
Es entsteht der Eindruck, dass Eure Anwältin das Verfahren möglichst schnell vom Tisch haben wollte ... sie hat es jedenfalls unterlassen, Euch umfassend zu informieren:

Genau so sehe ich das auch. Hilfreich wäre es ev. von der TS zu wissen ob alles über eine PKH finanziert wurde.

Nach Auskunft der TS lagen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsbeschluss vor, dann verstehe ich nicht wieso hier ein Vergleich getroffen wurde. In Anbetracht dieses Zustandes  wäre die normale Vorgehensweise der Anwältin gewesen den Beschluss abzuwarten. Es sei denn es gibt einen Grund dass hier eile geboten wäre. Zumindest gab die TS keinen an.

Auch hätte hier eine Anwalt die Tragweite dieser Rücknahme erkennen müssen und dieser ihre Mandantin mitteilen müssen.
Irgendwie passt das alles nicht zusammen.

In wieweit es jetzt noch die Möglichkeit gibt das ganze wieder "aufleben" zu lassen weis ich nicht. Ich würde dann jedoch ganz sicher den Anwalt wechseln.

Muki
Zum Seitenanfang
  

Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten!
 
IP gespeichert
 
Belgrad
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 33
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: serbisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #33 - 10.10.2008 um 17:48:55
 
tapir schrieb am 10.10.2008 um 17:10:55:
Das ist nicht zutreffend. Die Nichtigkeitsgründe stehen in § 59 VwVfG. Bitte lies diese Vorschrift, insbesondere Abs. 2 Nr. 2, dann dürften die Unklarheiten beseitigt sein.


Sorry, aber ich bin immer noch nicht überzeugt.

§ 59 II Nr.2 VwVfG besagt nur, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nichtig ist, wenn ein VA mit entsprechendem Inhalt (nur) wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften rechtswidrig wäre.

Es ist damit nichts darüber gesagt, wenn der entsprechende VA auch materiell rechtswidrig wäre.

Gegen deine Auffassung spricht im Übrigen auch die folgende Überlegung:
Die ABH könnte zunächst die AE erteilen (um den Vertrag halt zu erfüllen). Am nächsten Tag könnte sie die AE nach § 48 VwVfG zurücknehmen (nach Auffassung der ABH wäre sie rechtswidrig, denn die TB-Voraussetzungen sind nicht gegeben). Der Betroffene könnte sich bereits nach Abs. 2 S. 3 Nr. 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon bei der Erteilung der AE kannte er deren Rechtswidrigkeit.

Ich bleibe dabei, dass es keinen Anspruch auf Erteilung einer rechtswidrigen AE geben kann. Der Antragsteller kann lediglich auf sekundäre Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag verwiesen werden, sofern er ein schützenwürdiges Interesse geltend machen kann.

Belgrad
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #34 - 10.10.2008 um 18:17:28
 
Muki schrieb am 10.10.2008 um 17:44:57:
Nach Auskunft der TS lagen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtsbeschluss vor, dann verstehe ich nicht wieso hier ein Vergleich getroffen wurde. In Anbetracht dieses Zustandes  wäre die normale Vorgehensweise der Anwältin gewesen den Beschluss abzuwarten.


es ist gängige Praxis die eindeutigen Verfahren kurzfristig durch einen Vergleich zu erledigen, insbes. wenn PKH bewilligt wurde. Das hat für alle Beteiligten Vorteile. Allerdings muss man dann natürlich aufpassen, wie der Vergleich formuliert wird und dass er überhaupt wirksam vereinbart wird.

Zumindest bei bekannt 'unseriösen' bzw. wenig sachkundigen Gegnern und bei der gleichzeitigen Klärung weiterer, nicht im konkreten Verfahren behandelter Konflikte, sollte daher ohnehin zum gerichtlichen Vergleich (§ 106 VwGO) gegriffen werden - der ist aber die Ausnahme.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #35 - 10.10.2008 um 20:15:45
 
Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Sorry, aber ich bin immer noch nicht überzeugt.

Macht ja nichts Smiley .
Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Es ist damit nichts darüber gesagt, wenn der entsprechende VA auch materiell rechtswidrig wäre.

Nach kursorischer Prüfung der materiellen Rechtslage muss ich Dir mitteilen, dass hiervon m.E. nicht ausgegangen werden kann. Grundlage für die SÜ ist vorliegend § 73 Abs. 2 AufenthG. Diese Vorschrift enthält keine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer SÜ. Daher ist bereits die Annahme, ein hypothethischer VA wäre materiell rechtswidrig, wohl nicht zu rechtfertigen. Selbst, wenn das aber der Fall sein sollte, wäre das nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG für die Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht genügend. Denn für dessen Nichtigkeit ist positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit des hypothethischen VA erforderlich, und zwar auf beiden Seiten. Die materielle Beweislast hierfür trägt, wer sich auf die Nichtigkeit beruft, also die Behörde. Dieser Beweis dürfte der Behörde hier nicht gelingen.

Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 17:48:55:
Gegen deine Auffassung spricht im Übrigen auch die folgende Überlegung:
Die ABH könnte zunächst die AE erteilen (um den Vertrag halt zu erfüllen). Am nächsten Tag könnte sie die AE nach § 48 VwVfG zurücknehmen (nach Auffassung der ABH wäre sie rechtswidrig, denn die TB-Voraussetzungen sind nicht gegeben). Der Betroffene könnte sich bereits nach Abs. 2 S. 3 Nr. 3 nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon bei der Erteilung der AE kannte er deren Rechtswidrigkeit. 

Du machst einen Denkfehler, indem Du nicht akzeptierst, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bis zur Grenze des § 59 VwVfG eine "§ 48-feste" Rechtsgrundlage für einen VA sein kann, selbst dann, wenn der VA auf der Grundlage des Gesetzes allein nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Behörde könnte die AE nach § 48 VwVfG folglich nicht zurücknehmen, weil sie nicht rechtswidrig wäre. Rechtsgrundlage für die AE wäre nämlich der öffentlich-rechtliche Vertrag iVm §§ 54 ff. VwVfG. Solange kein Nichtigkeitstatbestand nach § 59 vorliegt, ist der öffentlich-rechtliche Vetrag wirksam, und zwar auch dann, wenn ein VA gleichen Inhalts nicht hätte erlassen werden dürfen. Anders als bei Verwaltungsakten, bei denen die Fehler "rechtswidrig" und "nichtig" mit abgestuften Folgen differenziert werden, sind öffentlich-rechtliche Verträge nur entweder nichtig oder wirksam (bzw. ggf. nach Vorschriften des BGB schwebend [un-]wirksam). Ex nunc nach Art der §§ 47 ff. VwVfG vernichtbare öffentlich-rechtliche Verträge gibt es nicht. Zur Vertiefung empfehle ich ein gutes Lehrbuch zum allgemeinen Verwaltungsrecht, z.B. von Maurer.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Eduard
Silver Member
****
Offline


Laie, denkt manchmal etwas
quer


Beiträge: 1.796

Deutschland, Bayern, Germany
Deutschland
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #36 - 11.10.2008 um 10:39:17
 
Ich versuche das alles zu verstehen. Also:
- Klage auf AE-Erteilung aufgrund §28 (1) Nr. 1 (so wie ich es verstanden habe, war es strittig, ob die Ehe wirklich gültig ist) wird eingereicht, Prozess läuft
- ein gemeinsames Kind wird geboren, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung wird gemacht, damit besteht ein (unstrittiges) Anrecht auf eine AE wegen §28 (1) Nr. 3

Kann in so einem Fall die ABH die Erteilung der AE wegen des Kindes von einer Erledigterklärung mit Kostenübernahme abhängig machen, also sozusagen die Verzögerung der Erteilung der AE als Druckmittel benutzen?

(Ich hoffe nicht. Besonders übel wäre so etwas in den Fällen, wo der Vater noch im Ausland weilt. Damit würde dem Kind auf Monate/Jahre der Vater entzogen.)

Eduard
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Lisette
Junior Top-Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 187

65934, Germany
65934
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #37 - 11.10.2008 um 11:06:12
 
So wie ich es verstanden habe, ist der Antrag auf AE wegen des Kindes noch gar nicht gestellt. Also kann auch nichts verzögert werden.

lg         Lisette
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #38 - 11.10.2008 um 13:17:46
 
Eduard schrieb am 11.10.2008 um 10:39:17:
Kann in so einem Fall die ABH die Erteilung der AE wegen des Kindes von einer Erledigterklärung mit Kostenübernahme abhängig machen, also sozusagen die Verzögerung der Erteilung der AE als Druckmittel benutzen? 

Ist die Frage ernst gemeint??!
Natürlich nicht!
Die RAin hat hier anscheinend einen Fehler gemacht. Gründe für eine Erledigungserklärung wären gewesen
- die Erteilung der AE selbst oder
- einer glasklar formulierten Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG, die das Wörtchen "unverzüglich" oder einen zeitnahen Termin enthält und dabei insbesondere sicherstellt, dass die nicht durchgeführte SÜ der Erteilung nicht entgegensteht
- unter denselben Bedingungen ein Vergleich.

Wenn jetzt einer sagt, die ABH hätte so was nicht gemacht oder nicht machen müssen und stattdessen auf ihrer SÜ bestanden, kann ich nur sagen: Schön und gut, dann lassen wir halt das VG die Sache entscheiden, mit a) der entsprechenden Kostenfolge und b) der weiteren Folge, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Urteilstenor von SÜ gar nichts erwähnen wird. Ich hoffe, dass wir uns für diesen Fall alle einig sind, dass unverzüglich die AE zu erteilen ist, für den Fall der Zuwiderhandlung gilt § 172 VwGO.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Muki
Full Top-Member
***
Offline


Logik at home


Beiträge: 334

Stadt der Menschenrechte, Bayern, Germany
Stadt der Menschenrechte
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #39 - 11.10.2008 um 13:51:32
 
tapir schrieb am 11.10.2008 um 13:17:46:
Ich hoffe, dass wir uns für diesen Fall alle einig sind, dass unverzüglich die AE zu erteilen ist, für den Fall der Zuwiderhandlung gilt § 172 VwGO

Wobei dieses dann sicherlich wieder den Steuerzahler belastet, oder irre ich mich da?

Muki
Zum Seitenanfang
  

Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten!
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #40 - 11.10.2008 um 14:22:54
 
Muki schrieb am 11.10.2008 um 13:51:32:
Wobei dieses dann sicherlich wieder den Steuerzahler belastet, oder irre ich mich da?

Im Saldo nein, es wandert ja nur innerhalb der öffentlichen Haushalte hin und her (vom Rechtsträger der Ausländerbehörde zum Träger der Justizhoheit).
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Muki
Full Top-Member
***
Offline


Logik at home


Beiträge: 334

Stadt der Menschenrechte, Bayern, Germany
Stadt der Menschenrechte
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #41 - 11.10.2008 um 15:02:39
 
tapir schrieb am 11.10.2008 um 14:22:54:
Im Saldo nein, es wandert ja nur innerhalb der öffentlichen Haushalte hin und her (vom Rechtsträger der Ausländerbehörde zum Träger der Justizhoheit)

Stimmt, von dieser Seite hatte ich es noch nicht betrachtet. Jedoch finde ich dass dann diese Strafe seine Wirkung verfehlt, da sie einer Person nicht zugeordnet werden kann und dieses ungewollte freiräume eröffnet.

Muki
Zum Seitenanfang
  

Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten!
 
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #42 - 11.10.2008 um 15:08:33
 
Muki schrieb am 11.10.2008 um 15:02:39:
Jedoch finde ich dass dann diese Strafe seine Wirkung verfehlt, da sie einer Person nicht zugeordnet werden kann und dieses ungewollte freiräume eröffnet.

Ein Zwangsgeld ist keine Strafe oder Sanktion, sondern ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das den Willen des Vollstreckungsschuldners beugen soll. Vergleichbar mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Festnahme eines flüchtigen Straftäters.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
Muki
Full Top-Member
***
Offline


Logik at home


Beiträge: 334

Stadt der Menschenrechte, Bayern, Germany
Stadt der Menschenrechte
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #43 - 11.10.2008 um 15:36:08
 
tapir schrieb am 11.10.2008 um 15:08:33:
sondern ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das den Willen des Vollstreckungsschuldners beugen soll.  

Ich hatte mich leider ungenau ausgedrückt. Jedoch ändert es ja nichts an dem, dass dieses Zwangsgeld als durchlaufender Posten bei einer Behörde seine Wirkung verfehlt, da dieses Zwangsgeld ja nicht einer Person auferlegt werden kann. Wird dieses Zwangsgeld einer Person auferlegt, hat es i.d.R eine Wirkung.

Muki
Zum Seitenanfang
  

Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten!
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht
Antwort #44 - 11.10.2008 um 16:17:06
 
Muki schrieb am 11.10.2008 um 15:36:08:
Wird dieses Zwangsgeld einer Person auferlegt, hat es i.d.R eine Wirkung.


Du irrst: letztlich hat der verantwortliche Mitarbeiter der Behörde auch nur ein gewisses "Budget" und muss sich für Überschreitungen (zumindest in der Summe) entsprechend rechtfertigen. Man wundert sich daher manchmal, dass schon die Gefahr, ein paar hundert Euro Kosten tragen zu müssen, manche Behörde ganz unglaublich geschmeidig macht.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema