Hallo melffi,
das Ganze ist sehr misslich, aber ob man wirklich erfolgreich etwas unternehmen kann - ich habe da meine Zweifel.
Die Situation ist doch so: Die
ABH wollte, offenbar sehr grundsätzlich und nicht nur in Zusammenhang mit der Überprüfung der Bedingungen des § 5 (4)
AufenthG, zunächst überhaupt keine
AE erteilen - ergo hatte sie für sich gesehen zunächst auch keine Veranlassung eine Sicherheitsabfrage zu machen. - Erst nachdem sie nun durch das Gericht im Wege des Vergleichs quasi verpflichtet worden ist und sich auch verpflichtet hat, eine
AE zu erteilen, ist aus ihrer Sicht die Möglichkeit/Notwendigkeit der Ermessensausübung im Kontext des § 73 (2) n.F. bzw. (3)
AufenthG eröffnet.
Bezogen auf bestimmte Herkunftsländer von Ausländern sind die
ABH im Übrigen
IMHO in besonderer Weise angehalten, die entsprechende Sicherhheitsüberprüfung durchzuführen.
Ich weiß nicht, wie/ob man das "knacken" kann, zumal je nunmehr eine
FB erteilt worden ist. Wenn mit dieser der Aufenthalt als erlaubt gilt - zählt die entsprechende Zeit ab Erteilung der
AE später auch als erlaubter, rechtmäßiger Aufenthalt, ebenso wie die dann (hoffentlich tatsächlich) nach der Überprüfung zu erteilende
AE. Insoweit hat Dein Mann in der Folge also keine weiteren Nachteile.
Wie gesagt, misslich ist das ganze schon - ich verstehe auch Deinen Ärger, aber ob und wie man der Frage der Sicherheitsüberprüfung tatsächlich und v.a. kurzfristig abhelfen kann, vermag ich nicht zu erkennen.
Vielleicht hat jemand anders andere Gedanken ...
=schweitzer=