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Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht (Gelesen: 15.765 mal)
melffi
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09.10.2008 um 11:41:42
 
Hallo ihr Lieben,

auch ich bin in diesem Forum aus reiner Verzweiflung gelandet. Und ich hoffe hier ein paar hilfreiche Tipps zu bekommen. Ich bin Deutsche, verheiratet mit einem Ägypter. Wir haben in Ägypten geheiratet aber leider wird die Ehe in Deutschland nicht anerkannt. Wir leben in D und haben seit kurzem ein gemeinsames Kind. Mein Mann hat also Anspruch auf eine AE. Wir haben dies bei Gericht eingeklagt und uns nun mit einem Vergleich geeinigt. Dass heißt, die Ausländerbehörde hat zugesagt meinem Mann sofort eine AE ausstellen wenn wir das Verfahren einstellen und die Kosten des Verfahrens übernehmen. Wir haben zugestimmt. Nun hat der Richter das Verfahren eingestellt und das Urteil ist unanfechtbar. Leider hällt sich die Behörde nicht an das Urteil und hat meinem Mann jetzt wieder nur eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, da angeblich noch eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muß. Dies kann nochmal ca. 6 Monate oder länger dauern. Davon war aber vorher nie die Rede, sonst wären wir nie auf den Vergleich eingegangen. Jetzt sollen wir die Kosten tragen obwohl mein Mann keine AE bekommen hat. Das ist doch nicht gerecht. Auch unsere Anwältin hällt dies für reine Schikane da der Pass meines Mannes bereits seit 9 Monaten bei der Behörde hinterlegt war und diese Abfrage schon längst gemacht sein könnte. Wir sind langsam mit den Nerven am Ende und wissen nicht mehr weiter. Warum ist man der Willkür eines einzigen Sachbearbeiters nur so hilflos ausgeliefert? Darf die Ausländerbehörde sich einfach über ein Richterurteil hinwegsetzen?
Vielleicht könnt ihr mir helfen oder mir ein paar Tipps geben.

Im Voraus Vielen Dank
melffi
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Mikael321
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Antwort #1 - 09.10.2008 um 12:52:04
 
Um dazu was zu sagen, müsste man wissen, wie der Vergleich formuliert wurde. Am besten mal den gesamten Text posten. ( Ohne Namen Aktenzeichen u.s.w. natürlich)


Michael
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maki
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Antwort #2 - 09.10.2008 um 12:59:28
 
Wenn die Sicherheitsabfrage gemacht werden muss (Aufgrund eines Erlasses) dann kann man daran nix ändern imho (als Laie).
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schweitzer
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Antwort #3 - 09.10.2008 um 13:01:45
 
Hallo melffi,

das Ganze ist sehr misslich, aber ob man wirklich erfolgreich etwas unternehmen kann - ich habe da meine Zweifel.

Die Situation ist doch so: Die ABH wollte, offenbar sehr grundsätzlich und nicht nur in Zusammenhang mit der Überprüfung der Bedingungen des § 5 (4) AufenthG, zunächst überhaupt keine AE erteilen - ergo hatte sie für sich gesehen zunächst auch keine Veranlassung eine Sicherheitsabfrage zu machen. - Erst nachdem sie nun durch das Gericht im Wege des Vergleichs quasi verpflichtet worden ist und sich auch verpflichtet hat, eine AE zu erteilen, ist aus ihrer Sicht die Möglichkeit/Notwendigkeit der Ermessensausübung im Kontext des § 73 (2) n.F. bzw. (3) AufenthG eröffnet.

Bezogen auf bestimmte Herkunftsländer von Ausländern sind die ABH im Übrigen IMHO in besonderer Weise angehalten, die entsprechende Sicherhheitsüberprüfung durchzuführen.

Ich weiß nicht, wie/ob man das "knacken" kann, zumal je nunmehr eine FB erteilt worden ist. Wenn mit dieser der Aufenthalt als erlaubt gilt - zählt die entsprechende Zeit ab Erteilung der AE später auch als erlaubter, rechtmäßiger Aufenthalt, ebenso wie die dann (hoffentlich tatsächlich) nach der Überprüfung zu erteilende AE. Insoweit hat Dein Mann in der Folge also keine weiteren Nachteile.

Wie gesagt, misslich ist das ganze schon - ich verstehe auch Deinen Ärger, aber ob und wie man der Frage der Sicherheitsüberprüfung tatsächlich und v.a. kurzfristig abhelfen kann, vermag ich nicht zu erkennen.

Vielleicht hat jemand anders andere Gedanken ...  unentschlossen


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melffi
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Antwort #4 - 09.10.2008 um 13:50:59
 
Erst einmal Danke für die Antworten......

Es sieht wohl nicht gut aus für uns und ich fühle mich grad ziemlich verar.......   von der Behörde. Wäre es nicht die Pflicht der ABH gewesen uns oder das Gericht über die Notwendigkeit einer Sicherheitsabfrage im Vergleichsschreiben zu informieren?

@Maki
maki schrieb am 09.10.2008 um 12:59:28:
Wenn die Sicherheitsabfrage gemacht werden muss (Aufgrund eines Erlasses)


Was heißt auf Grund eines Erlasses?

Des Weiteren hat mein Mann mit dieser FB auch eine Arbeitserlaubnis erhalten. Er ist auch gleich zum AA und wollte sich arbeitssuchend melden. Die sind aber nicht für ihn zuständig (logisch, weil er hier nie gearbeitet hat) Das AA hat ihn zum Job-Center geschickt. Aber auch die sagen sie seien nicht zuständig da er keine gültige AE hat. Wo muß er sich denn nun melden??? Mit dieser FB bekommt er wohl kaum schnell einen Job. Auf Grund der Geburt unseres Kindes bin ich nun im Erziehungsurlaub und ich bekomme nur einen Bruchteil meines letzten Gehalts/Elterngeld. Es reicht hinten und vorne nicht. Ich bekomme auch keine extra Zuschüsse vom Staat, weil man mir überall sagt mein Mann wäre für unseren Unterhalt zuständig. Es ist wie verhext und wir drehen uns nur im Kreis.  
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Antwort #5 - 09.10.2008 um 13:56:58
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 13:50:59:
Was heißt auf Grund eines Erlasses?

Wenn zB. vom Innenministerium des Bundelandes eine Brief an die ABHen des Landes geht, in dem steht das für alle Staatsbürger der Länder SoUndSo erst eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muss bevor die AE bewilligt wird.
Da hilft der Vergleich/das Urteil wenig, da kann sich die ABH nicht darüber hinwegsetzen.

Die FB gilt als AE, da steht das Job Center wohl auf dem Schlauch.


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Antwort #6 - 09.10.2008 um 14:11:11
 
maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
Länder SoUndSo  

Ägypten gehört dann wohl zu dieser Länderliste.... Nach dem 11.09.2001 garantiert. Ansich finde ich diese Sicherheitsabfragungen gar nicht so verkehrt. Dient ja der Sicherheit unseres Landes. Ich denke aber trotzdem das die ABH uns darüber in Kenntnis hätte setzen müssen.

maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
Die FB gilt als AE, da steht das Job Center wohl auf dem Schlauch.


Heißt dass das wir auf jeden Fall Widerspruch gegen die Ablehnung des Job-Centers einreichen sollten. Hat er mit dieser FB Anspruch auf Hartz 4 oder wenigstens auf Sozialgeld? Wenigstens so lange bis er hoffentlich eine Arbeit findet.....
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maki
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Antwort #7 - 09.10.2008 um 14:20:22
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:11:11:
Ich denke aber trotzdem das die ABH uns darüber in Kenntnis hätte setzen müssen.

Persönlich sehe ich das auch so.

melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:11:11:
Heißt dass das wir auf jeden Fall Widerspruch gegen die Ablehnung des Job-Centers einreichen sollten. Hat er mit dieser FB Anspruch auf Hartz 4 oder wenigstens auf Sozialgeld? Wenigstens so lange bis er hoffentlich eine Arbeit findet.....

Hartz IV sollte auf jedenfall drinn sein.
Widerspruch ist erst möglich mit einem rechtsmittelfähigem Bescheid (schriftliche Ablehnung), vorher muss erstmal der Antrag gestellt werden, die Annahme des Antrages darf nicht abgelehnt werden.

Was genau steht denn in der FB? (An welchem Punkt ist das Kreuzchen gemacht?)
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Muleta
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Antwort #8 - 09.10.2008 um 14:30:53
 
maki schrieb am 09.10.2008 um 13:56:58:
erst eine Sicherheitsabfrage gemacht werden muss bevor die AE bewilligt wird.
Da hilft der Vergleich/das Urteil wenig, da kann sich die ABH nicht darüber hinwegsetzen.


nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).

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Antwort #9 - 09.10.2008 um 14:32:58
 
maki schrieb am 09.10.2008 um 14:20:22:
die Annahme des Antrages darf nicht abgelehnt werden.


Meinen Mann haben sie am Montag wieder weggeschickt und seinen Antrag nicht angenommen. Am Dienstag bin ich mit zum Job-Center und hab darauf bestanden den Antrag abgeben zu können. Hab mir das auch mit Stempel und Unterschrift des SB bescheinigen lassen. Da hat der SB ganz schön blöd aus der Wäsche geschaut. Ganz unwissend bin ich ja nun auch nicht. Schriftliche Ablehnung werden wir dann wohl in den nächsten Tage erhalten.

maki schrieb am 09.10.2008 um 14:20:22:
Was genau steht denn in der FB? (An welchem Punkt ist das Kreuzchen gemacht?)  


Das Kreuzchen ist im dritten Kästchen: ich zitiere
der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend ( § 81 Abs. 4 AufenthG )

Was ist der Unterschied zwischen Abs. 4 und Abs. 3.....?
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Antwort #10 - 09.10.2008 um 14:41:40
 
Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).


genauso seh ich das auch. Also sollten wir so schnell wie möglich wieder Klage einreichen, richtig???
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Antwort #11 - 09.10.2008 um 14:56:57
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:41:40:
Also sollten wir so schnell wie möglich wieder Klage einreichen, richtig???


da hier keiner den Vergleich und die näheren Umstände kennt, wäre diese Frage mit Deiner Rechtsanwältin zu klären.

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Antwort #12 - 09.10.2008 um 15:02:01
 
Wie wäre es mit Vollstreckung des Vergleichs? Bei einer Behörde reicht da bisweilen die Androhung...
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Antwort #13 - 09.10.2008 um 15:43:52
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 11:41:42:
Dies kann nochmal ca. 6 Monate oder länger dauern.


Im Normalfall wäre die Sicherheitsabfrage aber innerhalb von 2-3 Monaten abgefrühstückt. Wie kommt ihr auf 6 Monate?

Kann natürlich sein, dass in eurem Bereich das solange dauert, da die entsprechenden Stellen hoffnungslos mit Anfragen überschüttet werden. Aber wie gesagt, hier bei mir in NRW wäre es in 3 Monaten spätestens erledigt (in 80-90 % der Fälle).

Das Problem mit der Job-Agentur gibt es auch hier leider häufiger. Da kann man durchaus dem SB mal empfehlen bei der Ausländerbehörde anzurufen und sich zu erkundigen.

Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 09.10.2008 um 16:43:07
 
Zkai schrieb am 09.10.2008 um 15:43:52:
Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.

Nein, ein Prozessvergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG, bereits aus Gründen des Formerfordernisses sind sich nicht aus dem Wortlaut des Vergleichs ergebende Bedingungen in diesen nicht hineinzulesen. Dass die Behörde einen entsprechenden VA nach dem Gesetz ohne Sicherheitsüberprüfung nicht erlassen dürfte, ist unschädlich, weil kein Nichtigkeitsgrund nach § 59 VwVfG vorliegt. A.A. m.E. nicht vertretbar (es sei denn, im Vergleich steht doch irgendwas vom "Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen" o.ä. drin).

Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. Die Ausländerbehörde hat also sofort zu erteilen. Eine erneute Inanspruchnahme des Gerichts wäre sofort denkbar (dann aber mit negativen Kostenfolgen für die Behörde).

Da das Thema Vollstreckbarkeit öffentlich-rechtlicher Prozessvergleiche nicht unproblematisch ist, sollte hier auf jeden Fall die Anwältin um Rat gefragt werden (und den sollte sie nicht aus dem hohlen Bauch heraus erteilen...). Es kommt nämlich sowohl auf den genauen Text des Vergleichs als auch auf die im Gerichtsbezirk herrschende Meinung zu diesem Thema an.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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