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Ausländerbehörde stellt sich gegen unanfechtbares Urteil vom Gericht (Gelesen: 15.786 mal)
Mikael321
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Antwort #15 - 09.10.2008 um 17:27:45
 
Zkai schrieb am 09.10.2008 um 15:43:52:
Im übrigen würde ich mich auch darauf zurückziehen, dass die entsprechenden Sicherheitsanfragen durchzuführen sind und ich die AE nach Abschluß erteilen würde und ich würde da auch keine Konflikte mit dem Urteil sehen. Wers anders sieht könnte mich ruhig verklagen, aber das liegt vermutlich länger, als das mit der Sicherheitsanfrage dauert.
Und was ist, wenn die Negativ ausfällt ? AE verweigert ? Obwohl Vergleich geschlossen wurde, das eine AE erteilt wird ? ( Nicht gerade Osama, nur Verdachtsmomente  ) Muss sich dann die Stadt / Gemeinde nicht mehr an den Vergleich halten ? Ich denke schon, denn die Abfrage hätten sie eigentlich schon durchführen können / müssen ! Das kann doch nicht jetzt schon wieder dem Antragsteller aufgebürdet werden.

Und wenn die ABH sich in jedem Fall an den Vergleich halten muss, ( wovon ich ausgehe ) dann kann sie auch gleich eine AE ausstellen. Besonders wenn im Vergleich das Wort "unverzüglich" auftaucht.


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Antwort #16 - 09.10.2008 um 17:55:25
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 14:32:58:
Was ist der Unterschied zwischen Abs. 4 und Abs. 3.....?  


Die 81.3 gilt für visumsfreie Drittstaatsangehörige, die 81.4 für visumspflichtige ...

Abs. 3 beinhaltet sozusagen nur die Erlaubnis- bzw. Duldungsfiktion...

Abs. 4 sagt aus... "Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Die FB nach 81.4 hat einen entscheidenden Vorteil sofern es um Reisen geht... sie ist als eigentständiger schengenwirksamer AT hinterlegt, man kann also innerhalb der SCH- Staaten genauso reisen, als hätte man eine AE oder NE.

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Antwort #17 - 09.10.2008 um 18:26:57
 
Muleta schrieb am 09.10.2008 um 14:30:53:
nein: wenn die ABH die Erteilung einer AE zusichert, dann muss sie vorher prüfen, ob sie das dann auch tun kann/darf, § 38 Abs. 1 VwVfG, ggf. in analoger Anwendung. 


Das wage ich zu bezweifeln.

Die Verwaltung ist an das Recht und Gesetz gebunden. Es kann nach meiner Auffassung nicht sein, dass die Verwaltung gezwungen werden könnte einen rechtswidrigen VA zu erlassen. Wenn der Antragsteller keinen Anspruch hat (hier möglicherweise wegen unterbliebener Sicherheitsanfrage) auf Erteilung einer AE, dann gibt es halt nix.

Hier ist zu prüfen, ob die Pflicht der Behörde -unterstellt, dass eine solche sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergeben sollte- bereits mit der Ausstellung einer FB erfüllt wurde.

Wenn der Antragsteller meint, ihm stehe der Anspruch auf Hartz IV zu, dann möge er gegen zuständige Stelle klagen. ABH ist es sicherlich nicht.

Wie ich oben schon sagte, die Verwaltung ist verpflichtet das Gesetz zu beachten. Es ist eben keine Schickane

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Antwort #18 - 09.10.2008 um 19:40:27
 
So viele unterschiedliche Antworten................. Smiley

Um mal bissel Licht in die Sache zu bringen schreib ich mal die jeweiligen Vergleichsschreiben samt Urteil:

Die ABH schrieb:

In dem Verwaltungsstreitverfahren
Herr....... gegen Kreis.......

wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG hat, da zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass es sich bei der am .........2007 in Ägypten geschlossener Ehe nicht um eine Wirksame Eheschließung handelt, da die Ortsform nicht eingehalten wurde.

Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.

Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.


Unsere Anwältin schrieb


ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.

Verwaltungsgericht.......
BESCHLUSS


1. Das Verfahren wird eingestellt
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen

Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, der Kostenübernahme des Klägers zu folgen.


So das war's.  Hilft das jetzt irgendwie weiter????
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Antwort #19 - 09.10.2008 um 20:05:20
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.

Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.


das ist, bestenfalls und auch keineswegs sonnenklar, eine Zusicherung. Auf den Schrieb hätte ich jedenfalls (noch) nicht für erledigt erklärt.

Zitat:
ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.


hat die Anwältin in das Schreiben der ABH vielleicht ein bißchen zu viel hinein interpretiert? Da die Klage offensichtlich gewonnen worden wäre, hätte man hier ja bedenkenlos Nägel mit Köpfen machen können (Vergleichsvorschlag mit dem Wortlaut "die Beklagte verpflichtet sich, die AE bis spätestens xx.yy.2008 zu erteilen.") - wenn der ABH das nicht gepasst hätte, hätte man eben ein Urteil mitgenommen.

Zitat:
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.


die Klage lief auf PKH ohne Ratenzahlung, richtig?

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Antwort #20 - 09.10.2008 um 20:07:24
 
melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
So das war's.Hilft das jetzt irgendwie weiter???? 


Ja

1. Es gibt keinen Vergleich. Dein Mann hat das Verfahren für erledigt erklärt.
2. melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt werden.


Die Vaterschaft anerkennen und eine AE beantragen.
Vor der Anerkennung kann es keine AE geben, denn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben.

3. Nur am Rande; die ABH stellt sich eben nicht gegen ein unanfechtbares Urteil, denn ein solches ist vorliegend nicht gegeben  Zwinkernd
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Antwort #21 - 09.10.2008 um 20:12:18
 
Muleta schrieb am 09.10.2008 um 20:05:20:
wenn der ABH das nicht gepasst hätte, hätte man eben ein Urteil mitgenommen.


Was für Urteil meinst du?

Ohne Vaterschaftsanerkennung hätte die Klage keinen Erfolg gehabt, denn die TB-Voraussetzungen sind gar nicht gegeben.
Der Vater muss das (deutsche) Kind erst anerkennen.
Nicht wahr?

Gruß

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Antwort #22 - 09.10.2008 um 20:38:57
 
Doch den gibt es.....In einem Brief unserer Anwältin heißt es....

"Das Verwaltungsgericht hat den Verfahrensbeteiligten einen Vergleichsvorschlag gemacht, um den Rechtsstreit zu beenden. Bitte lesen sie sich den Bescheid sorgfälltig durch. "
Auszug aus dem Vergleichschreiben.
-Durch die Geburt des deutschen Kindes steht dem Kläger eine AE zu Die Behörde soll die ablehnende Entscheidung über die Erteilung der AE aufheben und dem Kläger eine AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  erteilen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger, die Klage und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzunehmen. Außerdem hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dies ist der Vergleich.


Die Vaterschaftsanerkennung wurde natürlich gemacht. Genauso eine gemeinsame Sorgerechtserklärung. Wir haben uns an alle Vorlagen und Bedingungen gehalten.
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Antwort #23 - 10.10.2008 um 01:05:40
 
@melffi:
Muleta hat Recht. Ihr habt, soweit ersichtlich, keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Unter Berücksichtigung des von Dir geschilderten Sachverhalts würde ich die Chancen eines erfolgreichen Klageverfahrens bzgl AE ohne Si-Überprüfung bei unter 50% sehen, selbst bei bestmöglicher anwaltlicher Begleitung. Vom Zeitfaktor mal abgesehen.

Nur nachrichtlich noch dies:

Belgrad schrieb am 09.10.2008 um 18:26:57:
Es kann nach meiner Auffassung nicht sein, dass die Verwaltung gezwungen werden könnte einen rechtswidrigen VA zu erlassen.

Der VA wäre nicht rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage wären §§ 54 ff. VwVfG i.V.m. dem konkret geschlossenen Vergleichsvertrag. Die Verwaltung hätte den Vergleich ja nicht schließen müssen - auch im öffentlichen Recht gilt Vertragsfreiheit. Es ist unstreitig, dass sich die Verwaltung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags grundsätzlich zu Handlungen verpflichten kann, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht bzw. einen Anspruch zu Gunsten des Bürgers unter günstigeren Voraussetzungen begründen kann, als den vom Gesetz vorgesehenen. Ansonsten wäre dieses Instrument ja auch eher witzlos. Für die Auslegung einer formbedürftigen Willenserklärung können gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen zudem nur insoweit herangezogen werden, als sie zumindest andeutungsweise im Wortlaut der Erklärung Widerhall finden.
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Antwort #24 - 10.10.2008 um 01:32:11
 
Belgrad schrieb am 09.10.2008 um 18:26:57:
Wenn der Antragsteller keinen Anspruch hat (hier möglicherweise wegen unterbliebener Sicherheitsanfrage) auf Erteilung einer AE, dann gibt es halt nix.
Das Argument mit der Sicherheitsüberprüfung , finde ich etwas schwach. Denn wenn sich wirklich was ergeben sollte, kann eine AE ja auch zurück genommen werden.


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Antwort #25 - 10.10.2008 um 08:26:02
 
@Tapir

Deine Argumentation ist nicht schlüssig.

Zunächst wird bestritten, dass es einen Vertrag gibt, denn ein Vergleich wurde ja nicht geschlossen (was auch richtig ist).
Etwas weiter wird behauptet, die Rechtsgrundlage für den VA ist eben diese Vergleichsvertrag.

Entweder gibt es diesen Vergleich (Vertrag) oder nicht, beides gleichzeitig geht nicht  Zwinkernd

Im Übrigen teile ich deine Auffassung auch so nicht.
Es ist richtig, dass sich die Verwaltung zugunsten des Bürgers (auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) verpflichten kann. Dies wurde auch nie bestritten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Vergleich (Vertrag) als solches im gesetzlichen Rahmen hält (Das Hauptanwendungsgebiet sind nach meiner Auffassung Ermessensentscheidungen).
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden. Wenn im vorliegenden Fall die sämtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht gegeben sind, dann kann/darf die Verwaltung die AE nicht erteilen (Vergleich hin oder her).

Es ist eine völlig andere Frage, ob die Verwaltung hier möglicherweise SE leisten müsste (wenn ein Vertrag tatsächlich vorliegen sollte, was ist aber nicht glaube, denn der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt). Dies jedoch kann niemals dazu führen, dass eine Verpflichtungsklage zum Erfolg führen könnte.

Im konkreten Fall hier führt es dazu, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (Vaterschaftsanerkennung soll inzwischen vorliegen) der ABH mitteilen soll, dazu ist er auch verpflichtet (es ist eben eine für ihn günstige Tatsache). Gegebenenfalls sollte er den Antrag auf AE erneut stellen. Sollte sich die ABH erneut weigern die AE zu erstellen, muss er halt die Rechtsmittel erneut beanspruchen.



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Antwort #26 - 10.10.2008 um 08:59:52
 
Belgrad schrieb am 10.10.2008 um 08:26:02:
Zunächst wird bestritten, dass es einen Vertrag gibt, denn ein Vergleich wurde ja nicht geschlossen (was auch richtig ist).
Etwas weiter wird behauptet, die Rechtsgrundlage für den VA ist eben diese Vergleichsvertrag.


ein Vergleich (gerichtlich oder außergerichtlich) ist es wohl nicht. Man könnte in der Aussage der Behörde evtl. eine Zusicherung erkennen - auch daran wäre die Behörde dann aber gebunden.

Zitat:
Die Verwaltung kann eben nicht gegen das Gesetz (hoheitlich) handeln. Ein solcher Vertrag, als Rechtsgrundlage für den Erlass eines rechtswidrigen VA, wäre nichtig und könnte die Verwaltung niemals binden.


warum sollte ein solcher Vertrag (oder eine entspechende Zusicherung) nichtig sein? Die Anforderungen für eine Nichtigkeit sind sehr hoch.

Zitat:
Im konkreten Fall hier führt es dazu, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (Vaterschaftsanerkennung soll inzwischen vorliegen) der ABH mitteilen soll, dazu ist er auch verpflichtet (es ist eben eine für ihn günstige Tatsache).


dazu ist er nicht wirklich verpflichtet, es ist lediglich in seinem Interesse (und hier ganz besonders). Da eine Vaterschaftsanerkennung notfalls an einem Tag erledigt ist und dem Gericht somit kurzfristig hätte vorgelegt werden können, wäre auch der Prozess sicher gewonnen worden. Es bestand daher m.E. keine Notwendigkeit, überhastet Erledigung zu erklären.

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Antwort #27 - 10.10.2008 um 13:57:02
 
Ich lasse mir das gerade auf der Zunge zergehen ...

melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:
... wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1 AufenthG hat, da zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass es sich bei der am .........2007 in Ägypten geschlossener Ehe nicht um eine Wirksame Eheschließung handelt, da die Ortsform nicht eingehalten wurde.

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Unsere Anwältin schrieb


ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine AE zu erteilen.
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Also:
Die ABH hat keinen Vergleich angeboten, sie hat vielmehr in der Sache, um die es ging, keinen Zentimeter nachgegeben. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eine AE auf anderer Rechtsgrundlage erteilt werden kann. Eine Zusicherung sehe ich hier nicht.

Es entsteht der Eindruck, dass Eure Anwältin das Verfahren möglichst schnell vom Tisch haben wollte ... sie hat es jedenfalls unterlassen, Euch umfassend zu informieren:
- Zum einen über das Problem, das Ihr jetzt habt, dass es eben keine echte Zusicherung der ABH gibt (allerdings immerhin eine eindeutige Rechtslage zu Euren Gunsten).
- Zum anderen, im Prozess ging es um eine AE wegen Ehe. Die AE wegen des Kindes ist davon völlig unabhängig, und könnte auch beantragt werden, während der Prozess noch läuft. Es bestand also für Euch kein Zeitdruck, den Prozess zu beenden und sämtliche Kosten zu übernehmen (der Normalfall ist ja, dass man den Vergleich deswegen annimmt, weil man sonst noch länger auf die AE wartet - ihr dagegen hättet seelenruhig den Ausgang des Verfahrens abwarten können). Die Erledigterklärung macht allenfalls dann Sinn, wenn Ihr sowieso nicht damit gerechnet habt, zu gewinnen.
- Der unangenehme Nebeneffekt des Ganzen: es ist weiterhin nicht abschließend geklärt, ob Ihr jetzt wirklich verheiratet seid.

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Antwort #28 - 10.10.2008 um 14:08:34
 
Ob der Prozess wirklich zu ihren Gunsten ausgegangen wäre wage ich zu bezweifeln.

Es ging um die AE des "Mannes", rechtskräftig verheiratet sind sie ja nicht, die AE hätte abgelehnt werden müssen, da die Rechtsgrundlage fehlt.
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Antwort #29 - 10.10.2008 um 15:41:28
 
maki schrieb am 10.10.2008 um 14:08:34:
Ob der Prozess wirklich zu ihren Gunsten ausgegangen wäre wage ich zu bezweifeln.

Es ging um die AE des "Mannes", rechtskräftig verheiratet sind sie ja nicht, die AE hätte abgelehnt werden müssen, da die Rechtsgrundlage fehlt.


es ging um eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Nachträgliche Verbesserungen der Sachlage (neues Kind) sind Pech für die ABH; nachträgliche Verschlechterungen der Sachlage (z.B. Trennung vom Ehepartner) sind Pech für den Kläger. Das ist nicht immer gerecht, aber zumindest klar.

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