Ich lasse mir das gerade auf der Zunge zergehen ...
melffi schrieb am 09.10.2008 um 19:40:27:... wird darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer
AE nach § 28 Abs. 1 Satz Nr. 1
AufenthG hat, da zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass es sich bei der am .........2007 in Ägypten geschlossener Ehe nicht um eine Wirksame Eheschließung handelt, da die Ortsform nicht eingehalten wurde.
Da zwischenzeitlich jedoch das gemeinsame Kind geboren wurde kann dem Kläger im Hinblick auf die familiere Lebensgemeinschaft nach Vorlage einer Vaterschaftsanerkennung eine
AE nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG erteilt werden.
Auf dieser Basis besteht die grundsätzliche Bereitschaft, das Klageverfahren unstreitig zu beenden, jedoch unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
Unsere Anwältin schrieb
ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt, nachdem die Beklagte zugesichert hat dem Kläger auf Grund der Geburt seines deutschen Kindes eine
AE zu erteilen.
Der Kläger erklärt sich zusätzlich bereit, die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.
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Also:
Die
ABH hat keinen Vergleich angeboten, sie hat vielmehr in der Sache, um die es ging, keinen Zentimeter nachgegeben. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eine
AE auf anderer Rechtsgrundlage erteilt werden
kann. Eine Zusicherung sehe ich hier nicht.
Es entsteht der Eindruck, dass Eure Anwältin das Verfahren möglichst schnell vom Tisch haben wollte ... sie hat es jedenfalls unterlassen, Euch umfassend zu informieren:
- Zum einen über das Problem, das Ihr jetzt habt, dass es eben keine echte Zusicherung der
ABH gibt (allerdings immerhin eine eindeutige Rechtslage zu Euren Gunsten).
- Zum anderen, im Prozess ging es um eine
AE wegen Ehe. Die
AE wegen des Kindes ist davon völlig unabhängig, und könnte auch beantragt werden, während der Prozess noch läuft. Es bestand also für Euch kein Zeitdruck, den Prozess zu beenden und sämtliche Kosten zu übernehmen (der Normalfall ist ja, dass man den Vergleich deswegen annimmt, weil man sonst noch länger auf die
AE wartet - ihr dagegen hättet seelenruhig den Ausgang des Verfahrens abwarten können). Die Erledigterklärung macht allenfalls dann Sinn, wenn Ihr sowieso nicht damit gerechnet habt, zu gewinnen.
- Der unangenehme Nebeneffekt des Ganzen: es ist weiterhin nicht abschließend geklärt, ob Ihr jetzt wirklich verheiratet seid.
Eduard