Hallo,
reinhard schrieb am 06.10.2008 um 20:00:15:Oder kann hier jemand von der Standesamts-Aufsicht sagen, ob es bundesweite Regelungen dafür gibt?
Ja die gibt es, in Gestalt des § 266 der Dienstanweisung für Standesbeamte etc. Im neuen Absatz 1a wird geregelt, wie bei fehlenden Nachweisen der Angaben über die Eltern zu beurkunden ist. Sinngemäß lautet der
Zitat:eingeschränkt, d.h. wenn die Angaben nicht nachweisbar sind muß ein erläuternder Zusatz in die Geburtsbeurkundung eingetragen werden:
Angaben zur Muter ergeben sich aus dem ihr erteilten Ausweisersatz (bspw.) und sind urkundlich nicht nachgewiesen. Eine Geburtsurkunde darf in solchen Fällen dann nicht ausgestellt werden, sondern nur eine beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages (an welcher der Fachmann dann erkennt, hier ist was nicht nachgewiesen worden).
Für die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung gilt sinngemäß das Gleiche:
§ 285 Abs. 2 Satz 3 DA iVm § 266 Abs. 1a DA .
.....
Elti schrieb am 06.10.2008 um 16:12:06:Ehe wurde hier geschlossen und anerkannt.
Beim Standesamt? Mit welchen Nachweisen?
Da geht was nicht "rund" und deswegen kann ich zur Sache nicht mehr sagen.
Nur soviel:
Elti schrieb am 06.10.2008 um 16:12:06:2 Kinder hier geboren 2003 und 2004. Beide Kinder habendamals eine Geburtsurkunde bekommen.
war vor der neuen Regelung des oben zitierten § 266 abs. 1a DA
Grüße
Ronny