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Hilfe! (Gelesen: 5.606 mal)
tiansuan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
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05.10.2008 um 20:29:23
 
Ich bin schon mit meinerm Man seit 6 jahre geheiratet.aber jetzt geben die mich kein Visum .
Grundung ,
1.mein man hat mich nicht begleiten
2.wegen die Studium haben wir uns seit ein Jahre getrennt angemeldet
mein Frage,
ist das normal?
Kann ich noch weiter sudieren?

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

bekomme ich noch visum?
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Hamburg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 05.10.2008 um 21:16:27
 
Hi,

was für eine Aufenthaltserlaubnis hast Du genau?
Schau in Deinem Pass nach, da steht es drin.

Keine Panik, erzähe uns genau was war, dann wird Dir hier im Rahmen der Möglichkeiten geholfen.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
"Alexa, wie gut ist der Datenschutz bei der Corona-Warn-App?"
 
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tiansuan
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
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Antwort #2 - 05.10.2008 um 22:24:47
 
dank sehr!!

Ich kann noch nicht gut Deutsche schreiben.ich versuche ,was ich kann.

Mein Aufenthaltserlaubnis ist
(28 I s.1 Nr .1)Erwerbstätigkeit gestattet
in Oberhausen.

jetzt  wegen der Studium bin ich seit ein Jahr  in Jena.Nach ich weggegangen war ,hat mein Man eine gute Arbeite in England gefunden.Er will da bleiben.
dannach muss ich mein Visum verlängen,aber sie gebe es mir nicht.
hat sie mir ein Angebot,
(§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)

Ich will es nicht ,dann gibt sie mir gar kein Visum mehr.

:'( was kann ich machen,soll ich ein Anwalt suchen,oder.

alles was in § 9 Niederlassungserlaubnis steht,habe ich erfüllt.

:-[soll ich nach anderes Statd gehen?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 06.10.2008 um 12:39:12
 
Wenn ich richtig verstanden habe, willst Du den Aufenthalt nach § 28 verlängern. Das ist zum Zusammenleben mit dem Ehegatten.

Die Ausländerbehörde schlägt vor, eine neue AE nach § 31 zu geben: Aufenthalt zum Alleine-Wohnen in Jena, aber als Frau eines Deutschen.

Ich finde, der Vorschlag ist perfekt, Du solltest sofort einverstanden sein. Mit der neuen AE darfst Du genauso arbeiten wie mit der bisherigen. Die ist aber nicht mehr richtig, weil Du eben nicht mit Deinem Mann zusammen lebst.

Aber warte noch, ob andere hier noch was dazu schreiben – ist meine Meinung (& Erfahrung).
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Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 06.10.2008 um 15:10:58
 
reinhard schrieb am 06.10.2008 um 12:39:12:
Ich finde, der Vorschlag ist perfekt, Du solltest sofort einverstanden sein.

Ich finde diesen Vorschlag nicht perfekt, denn er geht davon aus, dass die Lebensgemeinschaft (Ehe) beendet ist. Dieses kann sich dann für eine folgende AE negativ auswirken. Soweit ich das von der TS entnehmen kann, wird an der Aufrechterhaltung der Ehe festgehalten.

Da der Mann jedoch nicht mehr in Deutschland lebt, sondern in England, geht hier auch nicht eine AE auf Grund §28, da hierzu der Ehemann in Deutschland zumindest Angemeldet sein müsste.

Somit fehlt auch der gemeinsame Lebensmittelpunkt in D.

Eigentlich sollte sich hierzu ein Experte äußern, in wieweit hier ev. noch EU Recht zum tragen kommt.

Muki
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 06.10.2008 um 15:19:06
 
Wo sollte denn EU-Recht zum tragen kommen?

Ansonsten sehe ich (als Laie) die AE nach §31 gar nicht so schlecht, schliesslich hatte sie eine AE zum Zwecke der ehel. LG, und diese wird offensichtlich nicht mehr gelebt.

Eine AE mit einem anderen Zweck fällt mir jedenfalls nicht ein.
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Muleta
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Antwort #6 - 06.10.2008 um 15:28:11
 
Muki schrieb am 06.10.2008 um 15:10:58:
Da der Mann jedoch nicht mehr in Deutschland lebt, sondern in England, geht hier auch nicht eine AE auf Grund §28, da hierzu der Ehemann in Deutschland zumindest Angemeldet sein müsste.


was hat das Melderecht damit zu tun?!? (ja, ich weiß: manche ABH meinen, das eine ordentliche Anmeldung Grundvoraussetzung für alles mögliche sei. Dem ist aber nicht so). Es kommt also drauf an, ob tatsächlich noch eine eheliche LG geführt wird oder nicht. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Ehemann eine melderechtliche Ordnungswidrigkeit begeht.

Außerdem will sie wohl eine NE § 9 - wenn sie die Voraussetzungen dafür (tatsächlich) erfüllt, dann steht ihr dieser Titel auch zu und eine AE § 31 wäre dann ein sehr schlechter Ersatz.

Muleta
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Grista
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Antwort #7 - 06.10.2008 um 15:51:31
 
Wie führt ihr denn noch die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn der Ehemann in Großbritannien lebt?
Findet hier tatsächlich noch die Notwendige eheliche Lebensgemeinschaft statt??

§ 28
1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat

Ich vermute, wenn er in England arbeitet und dort wohnt, das der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet ist!

Deshalb § 31 AufenthG die einzig richtige Lösung.

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 06.10.2008 um 16:29:49
 
Grista schrieb am 06.10.2008 um 15:51:31:
Wie führt ihr denn noch die eheliche Lebensgemeinschaft, wenn der Ehemann in Großbritannien lebt?


es gibt auch eine ganze Menge deutsch-deutscher Ehen, in denen ein Partner längerfristig aber doch vorübergehend im Ausland arbeitet und seine Familie nicht mitnimmt - frag' mal im Bereich Entwicklungshilfe, beim Auswärtigen Amt, bei der Bundeswehr, in großen internationalen Unternehmen etc. Kein Mensch käme da auf die Idee, ein Getrenntleben zu fingieren. Wieso das bei Ehen mit Ausländerbeteiligung aber regelmäßig zum Problemfall wird, ist mir irgendwie nicht ganz klar.

Muleta
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Zak
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Antwort #9 - 06.10.2008 um 16:34:29
 
Muleta schrieb am 06.10.2008 um 16:29:49:
deutsch-deutscher  Ehen

Hi, das ist der Unterschied !!

In diesen Fällen muss niemand die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen.

ende
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ryka
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Antwort #10 - 06.10.2008 um 17:14:57
 
Zak schrieb am 06.10.2008 um 16:34:29:
Hi, das ist der Unterschied !!

In diesen Fällen muss niemand die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen.

ende


Soll das bedeuten, dass die ausländische Ehefrau ihr Studium in Deutschland aufgeben muss um dem Mann ins Ausland zu folgen? Das kann ja wohl nicht verlangt werden.

Außerdem verstehe ich nicht, warum diese Trennung so dramatisch sein soll. Der Staat zwingt doch die neuverheirateten Paare, dass sie die z.T. langen Wartezeiten in Kauf nehmen. Die Folge ist dann, dass die Paare gelernt haben eine Ehe auf Distanz zu führen.

Ryka

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Muleta
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Antwort #11 - 06.10.2008 um 18:42:14
 
Zak schrieb am 06.10.2008 um 16:34:29:
In diesen Fällen muss niemand die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllen.


Aha. Art. 6 I GG (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) ist also ein Recht, welches nur dt.-dt. Paaren zusteht?!? Oder wie willst Du sonst die Deiner Ansicht nach unterschiedlichen Definitionen des Getrenntlebens im Familienrecht, Steuerrecht und Aufenthaltsrecht begründen?

Muleta
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Zak
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Antwort #12 - 06.10.2008 um 19:14:19
 
Muki schrieb am 06.10.2008 um 19:02:51:
hm... das wäre in diesem Fall, würde die Frau dem Mann nicht folgen, ihre AE verlieren, einen besseres Beispiel zu Leibeigenschaft konnte man nicht geben. Ich dachte einmal aus diesem Jahrhundert wären wir raus.


Die Erteilung einer AE in Deutschland zu dem gegebenen Zweck ist nun mal von dem Aufenthalt des  deutschen Ehepartner im Bundesgebiet abhängig.
Ich kanns nicht ändern.....

Darüber hinaus... siehe Sachverhalt, verliert hier niemand die AE!!
Muleta schrieb am 06.10.2008 um 18:42:14:
im Familienrecht, Steuerrecht und Aufenthaltsrecht begründen?

Muleta

die unterschiede begründe ich gar nicht, da gibt es bestimmt die Foren info4steuerrecht oder info4familienrecht.

ende
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tiansuan
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Antwort #13 - 06.10.2008 um 22:30:29
 
Es freue mich so sehr!!!
ich bedanke mich für eure Hilfe!!

ich will eigentlich § 9 Niederlassungserlaubnis haben.Ich versuche mich jetzt ein Anwalt suchen.

Habe ich gute Chance?

Ich möchte auch nach dem Studium zu meiner Man zurück.deswegen möchte ich auch gerne mein Visum vom Familien haben.
aber mein Man kann nicht mit mir nach jena kommen.will auch seine Persönlichkeitdaten nicht Auslandamt geben.

Soll ich umziehen?
oder soll ich mein Studium verlassen?

was soll ich machen?
ich möchte mein Studium erfolg haben,dannach zu mein man fahre,weil ich nicht gut Englisch kann .

dank



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Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 07.10.2008 um 19:33:17
 
Zak schrieb am 06.10.2008 um 19:14:19:
Die Erteilung einer AE in Deutschland zu dem gegebenen Zweck ist nun mal von dem Aufenthalt des deutschen Ehepartner im Bundesgebiet abhängig.
Ich kanns nicht ändern.....

Ich weis dass Du bestehende Gesetze nicht ändern kannst und wollte dir auch hier nicht zu nahe treten. Eines Teils will jedoch der Gesetzgeber wie auch der Bürger Gleichberechtigung und hier wird diese mit Füßen getreten und genau das Gegenteil angewendet.

Somit ist alleine diese Anwendung ein Verstoß gegen das GG §§ 6.
Da GG ein höherwertiges Gesetz ist, ist es unmöglich in dieser Art vorzugehen. Dass dieser Fall schwierig ist, ist mir schon klar, da er in keine vorhandenes Raster richtig reinpasst.

Muki
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