bambukkkkk schrieb am 07.10.2008 um 20:02:23:Wenn ich jetzt nach dem Visum für die Arbeitsuche (§16,4) eine Promotionanfange, bekomme ich den Aufenthaltstitel schon wieder nach § 16?
Das ist genau der Knackpunkt.
Aber wie in Deinem anderen thread bin ich auch hier aus den dort genannten Gründen nicht ganz sicher, kann also nur vermuten. -
So wie ich die verlinkten threads gelesen habe, wäre es durchaus möglich, besser und "eleganter", den § 18
AufenthG zu beantragen und zu bekommen, beispielsweise im Rahmen einer Beschäftigung an der Hochschule/Uni (wissenschaftlicher Mitarbeiter), bei der Du dann auch promovierst. - Auch die Möglichkeit einer externen Promotion wäre wohl gegeben, wenn Du den § 18
AufenthG hast und entsprechend beschäftigt bist. - Voraussetzung für den Weg über § 18
AufenthG ist aber immer das Vorhandensein einer entsprechenden Beschäftigung.
Der Vorteil wäre der, dass die Zeiten eines Aufenthalts nach § 18
AufenthG mit Blick auf eine Aufenthaltsverfestigung (NE oder Daueraufenthalt-EG) anders (besser) bewertet werden als ein weiterer nach § 16.
Wenn sich hier zu dieser meiner Antwort kein Widerspruch regt, mag sie korrekt sein, Tatjana - ich hätte dann nebenbei auch was gelernt und wäre stolz auf mich
- aber warte bitte ein wenig ab - wohler wäre mir auch hier nach einem abschließenden Expertenwort.
Schöne Grüße an Dich und alles Gute!!!
=schweitzer=