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FZF ueberhaupt das Richtige? Wenn ja, haufenweise Fragen... (Gelesen: 1.417 mal)
laogong
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF ueberhaupt das Richtige? Wenn ja, haufenweise Fragen...
04.10.2008 um 06:47:35
 
Hallo i4f,

folgende Situation: Ich arbeite/studiere seit rund 3 Jahren in China, mein Hauptwohnsitzt ist allerdings noch in Baden-Wuerttemberg. Im September haben meine chinesische Frau und ich geheiratet. Jetzt habe ich hier einen neuen Job (lokal in China angestellt), werde aber ab Januar fuer 5-9 Monate (genauer laesste es sich leider noch nicht sagen) zwecks Training/Einarbeitung im Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen sein. In der Zeit wollen wir in Koeln wohnen, meine Frau plant dort einen Intensivsprachkurs zu besuchen; A1 ist schon vorhanden. Danach geht's wieder fuer die naechsten paar Jahre nach China.

Mein erster "Reflex" bezueglich Visa/AE war natuerlich FZF, aber je mehr ich mich informiere, desto groessere Zweifel kommen mir...

Hier also die grosse Frage:
Ist FZF aufgrund unserer Situation ueberhaupt das Richtige?
Genuegt mein Hauptwohnsitzt und dieser kurzfristige Aufenthalt  in D um den in AufenthG §28 geforderten "gewoehnlichen Aufenthalt" zu erfuellen?
Ich habe hier im Forum gelesen, dass FZF fuer einen "dauerhaften" Aufenthalt vorgesehen ist. Bedeutet dauerhaft mehr als die 3 Monate des Schengen-Visums oder dass wir uns wirklich langfristig in Deutschland niederlassen wollen?

Andererseit: was haetten wir fuer Alternativen?
Mit einem Schengen-Visum ist ja allerspaetestens nach 6 Monaten Schluss, richtig? Damit ist meine Aufenthaltsdauer im Ernstfall ja nicht abgedeckt. Und duerfte sie damit ueberhaupt an dem (privaten, CarlDuisberg o.ae.) Intensivsprachkurs teilnehmen?

Soweit erstmal. Ich habe natuerlich noch haufenweise Detailfragen, aber es ist glaub besser erstmal abzuwarten, wo ich grundsaetzlich dran bin...

Danke!

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maki
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laie!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.10.2008 um 10:09:14
 
FZF wäre wohl das richtige.

Schengenvisum: 3 Monate pro Halbjahr, dann ist Schluss.

Das Problem mit einem Sprachkursvisum könnte sein, dass man den Eindruck haben könnte das es sich doch um einen anderen Aufenhaltszweck handeln könnte, nämlich FZF, ausserdem gibt es auf ein Sprachkursvisum keinen gesetzlichen Anspruch, auf ein FZF Visum schon.

laogong schrieb am 04.10.2008 um 06:47:35:
Genuegt mein Hauptwohnsitzt und dieser kurzfristige Aufenthaltin D um den in AufenthG §28 geforderten "gewoehnlichen Aufenthalt" zu erfuellen?

Ja.

Genaugenommen müsste deine Frau auch gar kein A1 Zertifikat nachweisen, da ihr eure Ehe schon im Ausland gelebt habt.
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.10.2008 um 10:10:28
 
laogong schrieb am 04.10.2008 um 06:47:35:
Mit einem Schengen-Visum ist ja allerspaetestens nach 6 Monaten Schluss, richtig?
Nein. Max. ist 5 Jahre möglich. Mit je 90 Tagen Aufenhalt in 180 Tagen. Ich würde mal zur Botschaft fahren, und das Thema besprechen. In der Regel, stellen die Botschaften in solchen Fällen erst mal unechte 1 Jahres Visa aus. ( Unecht, weil ja nicht die ganze Zeit in Deutschland geblieben werden kann) . Im Jahr darauf wird meist nochmal ein Jahresvisum ausgestellt, und in Jahr 3, wird auch meist länger als 1 Jahr ausgestellt . Reichen die 90 Tage, im halben Jahr mal nicht aus, kann sie dann auch jederzeit bei der ABH einen Antrag auf eine AE stellen. NRW und A1, da sehe ich keine großen Probleme, bei der Erteilung.

Andererseits kann sie auch ein FZV beantragen, dann in Deutschland die AE bekommen, und wenn du ( Ihr) wieder beruflich ins Ausland müsst, kann sie bei der ABH einen Antrag stellen, das die AE auch weiterhin gültig ist. ( Die würde sonst nach 6 Monaten außerhalb Deutschlands automatisch erlöschen, auch wenn sie auf dem Papier länger gültig ist)

Ich würde mein Vorgehen daran orientieren, wie es in Zukunft weitergehen sollte. Ist später mal Deutschland / EU geplant, würde ich vielleicht Möglichkeit zwei ( FZV ) wählen. Das ist zwar erstmal umfangreicher ( von den Papieren her ), aber die Zeiten, die sie sich in Deutschland aufhält, sind Anrechenbar auf eine Aufenthaltsverfestigung. ( zb. NE ) Die würde im Ausland, nicht mehr erlöschen, wenn die Ehe weiterhin besteht. Ist nur hin und wieder ein Trip nach Deutschland geplant, würde ich Möglichkeit eins nehmen. ( Langfristiges Schengen Visum, auch Bona fide  Visum genannt )

http://www.familienvisum.de/Dokumente/REbonafide.htm

Michael
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 04.10.2008 um 10:15:16
 
maki schrieb am 04.10.2008 um 10:09:14:
Schengenvisum: 3 Monate pro Halbjahr, dann ist Schluss.
Das stimmt nicht. Max. 5 Jahre ist möglich. ( Meine Schwiegermama hat z.Z. Jahresvisum ) Lt. Anweisung des AA geht es auch in diesem Fall :

Die bona-fide-Eigenschaft kommt für folgende Personen in Betracht:
b. Familienangehörige von Deutschen bzw. von Angehörigen der EU/EWR-Staaten, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist.



Michael

Ausführungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) zur Behandlung von bona-fide-Personen (Kapitel V Ziffer 1.5
1.5.

- ein für einen und mehrere Aufenthalte gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen.

- ein Visa mit einjähriger Gültigkeit, das zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt; dieses Visum kann Personen ausgestellt werden, die die erforderlichen Garantien bieten und für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind. Darüber hinaus besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, bestimmten Kategorien von Personen Visa mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr bis zu höchstens fünf Jahren zu erteilen, die zu mehrmaliger Einreise berechtigen.
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laogong
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.10.2008 um 16:14:19
 
Danke fuer die Antworten!

Da wir ja auf einen ununterbrochenen Aufenthalt von (je nachdem wie lange ich in Deutschland beschaeftigt bin) 5-9 Monaten aus sind lese ich da raus, dass FZF der beste Weg ist.

das:
Mikael321 schrieb am 04.10.2008 um 10:10:28:
Reichen die 90 Tage, im halben Jahr mal nicht aus, kann sie dann auch jederzeit bei der ABH einen Antrag auf eine AE stellen. NRW und A1, da sehe ich keine großen Probleme, bei der Erteilung.

ist ja denke ich erstens nicht wirklich empfehlenswert, da wir schon jetzt sicher sind, dass 90 Tage nicht reichen werden und zweitens ist es durchaus mit dem Risiko einer Ablehnung verbunden, richtig?

So, nun zu meinen Detailfragen(bzgl. FZF):

1) Mein Hauptwohnsitz ist in BaWuerttemberg, geplanter Aufenthaltsort ist Koeln. ABH in Koeln ist zustaendig, richtig?

2) Wir haben noch keine Wohnung angemietet, d.h. ich (vielmehr: sie) kann im Antrag keine Adresse eintragen. (noch viel weniger koennte ich bis dahin im Ernstfall irgendjemanden einen Mietvertrag vorlegen). Seht ihr da Probleme / Verzoegerungspotential?

3) Ich bin und werde in China sein bis zu dem Tag an dem wir (hoffentlich) gemeinsam in Deutschland aufschlagen. D.h. ein persoenliches Erscheinen meinerseits auf einer ABH oder sonstwo in Deutschland waere nicht wirklich moeglich. Selbe Frage: Seht ihr da Probleme / Verzoegerungspotential?

4) im Antrag wird in Punkt 7 im Rahmen meiner persoenlichen Daten nach "Wohnort" gefragt. Da schreib ich natuerlich rein was im Pass steht, d.h. der Ort in Deutschland. In Punkt 20 (Zweck des Aufenthaltes) wird dann nach meiner Anschrift gefragt. Da bin ich mir jetzt nicht so sicher ob sie die deutsche oder die chinesische Adresse wollen. Falsch sind sie ja bald beide...

Gruss und Dankeschoen!
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