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Unterlagen für Einbürgerung; Geburtsurkunden Vater und Großvater (Gelesen: 2.562 mal)
hilal
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30.09.2008 um 16:47:34
 
Hallo,

zur Einbürgerung meines Mannes braucht die zuständige Behörde die Geburtsurkunde des Vaters und Großvaters. Der Vater dürfte kein Problem sein, aber der Großvater - und das in Marokko   hä?

Ist es üblich, ein solches Dokument zu fordern und für was wird das gebraucht?

Danke schon mal im Voraus.

Viele Grüße
Hilal
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Ralf
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Antwort #1 - 30.09.2008 um 19:33:44
 
hilal schrieb am 30.09.2008 um 16:47:34:
Ist es üblich, ein solches Dokument zu fordern

Nicht mehr.

hilal schrieb am 30.09.2008 um 16:47:34:
und für was wird das gebraucht?

Es wurde gebraucht, als es noch erforderlich war, dass
marokkanische Einbürgerungsbewerber einen "Entlassungs-
antrag zur amtlichen Weiterleitung an die Botschaft" aus-
füllen mussten. Die genannten Urkunden waren als Anlage
zu diesem Entlassungsantrag erforderlich.
Seit das Erfordernis dieses Entlassungsantrags für Marokkaner
nicht mehr besteht, sind auch die genannten Urkunden nicht
mehr erforderlich.

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hilal
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Antwort #2 - 03.10.2008 um 13:43:22
 
Hallo Ralf,

vielen Dank für die Antwort.

Schade, dass unsere Einbürgerungsbehörde davon noch nichts weiß.

Dann werde ich den Sachbearbeiter darauf ansprechen. Gibt es denn gesetzliche Grundlagen oder Empfehlungen, auf die ich mich stützen kann?

Was kann ich tun, wenn die Urkunden dennoch gefordert werden?

Vielen Dank und Grüße
Hilal
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Antwort #3 - 03.10.2008 um 15:20:37
 
hilal schrieb am 03.10.2008 um 13:43:22:
Dann werde ich den Sachbearbeiter darauf ansprechen.


Ich denke, das wird das Problem aus der Welt schaffen.
Wenn nicht, melde dich noch mal hier. Zwinkernd
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hilal
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Antwort #4 - 05.10.2008 um 09:58:01
 
Ralf schrieb am 30.09.2008 um 19:33:44:
Seit das Erfordernis dieses Entlassungsantrags für Marokkaner
nicht mehr besteht, sind auch die genannten Urkunden nicht
mehr erforderlich.


Kannst du mir sagen, seit wann es das nicht mehr gibt bzw. wo ich das nachlesen kann? Möchte meine Aussage gerne auf was rechtliches stützen  Smiley

Vielen Dank!
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Ralf
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Antwort #5 - 05.10.2008 um 15:54:31
 
hilal schrieb am 05.10.2008 um 09:58:01:
Kannst du mir sagen, seit wann es das nicht mehr gibt bzw. wo ich das nachlesen kann?  

Natürlich kann ich das. Die betreffende Gesetzesänderung
ist zum 28.08.2007 in Kraft getreten. Vorher lautete § 12
Abs. 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:
Zitat:
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat


Mit der Änderung ist der fett markierte Halbsatz gestrichen
worden. Das sollte der Sachbearbeiter aber wissen. Zwinkernd
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Antwort #6 - 06.10.2008 um 18:54:25
 
Vielen Dank!

Jetzt fehlt mir nur noch die Grundlage wo steht, dass Marokko die Entlassung verweigert. Dann bin ich "argumentationssicher"  Smiley
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Antwort #7 - 06.10.2008 um 22:47:13
 
Das steht in einem Erlass des betreffenden Bundeslandes,
und jede Einbürgerungsbehörde weiß ohnehin, welche
Staaten unter diese Regelung fallen:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/doppelte.htm

Dort findet man ganz unten auch einen Link zur Liste
der Staaten.
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