schweitzer schrieb am 30.09.2008 um 14:05:51:Hallo Anne,
der von Dir hier vorgetragene Fall, lässt sich von hier aus nicht hinreichend beurteilen. - Fakt ist, dass der junge Mann an sich mit dem falschen Visum hier ist - Normalerweise hätte er ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs unter Vorlage eine A 1 - Zertifkates über die Deutschen Sprachkenntnisse beantragen können/müssen um ständig bei seiner Ehefrau in Deutschland leben zu können. (Warum hat er das nicht schon getan? Lag/liegt es nur an den Sprachkenntnissen?)
Wenn es keine besonderen Erschwernisse (Härten) zu berücksichtigen gibt, wird grundsätzlich auf seiner Ausreise und Wiedereinreise mit dem notwendigen Visum bestanden werden können. -
Wenn das Kind geboren ist, könnte er auch den Nachzug zum deutschen Kind (Ausübung des Sorgerechts) beantragen, wenn seine Vaterschaft zweifelsfrei fessteht und beabsichtigt ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, - dann entfiele der
A1 - Sprachnachweis. - Wie gesagt, diese Variante geht nur, wenn das Kind bereits geboren ist!!!
Alles Sonstige, insbesondere von dem grundsätzlich Gesagten Abweichende kann nur die zuständige
ABH unter Zugrundelegung der Spezifik des Einzelfalles entscheiden.
Tut mir leid, Anne, aber
DEN Tipp gibt es leider nicht.
=schweitzer=
Es gibt hierzu einige Urteile, die besagen, dass eine Ausreise nicht erforderlich ist auch glaube ich, dass der Artikel 6
GG greift.
Oft wenden die AA dies nicht an aber bei Gericht wird dies dann doch oft richtiggestellt. Ist nur schade, dass man erst zum Gericht muss.
Aufenthaltsrechtlich Vorwirkung der bevorstehenden Geburt eines Kindes
OVG Bautzen NJW 2006, 1756
Aufenthaltserlaubnis ohne Einhaltung des Visaverfahrens
VG Göttingen 19.1.2006 - 1 A 7/05 -
fons:
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