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FZF bei Schangerschaft? (Gelesen: 1.952 mal)
Anne242
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF bei Schangerschaft?
30.09.2008 um 12:49:10
 
Meine Freundin ist wie ich als Kind von Spätaussiedlern in der BRD als Deutsche geboren. Bei einem Aufenthalt in Russland lernt
sie einen russischen Staatsangehörigen kennen. Nach ca. 2 Jahren mit
Besuchskontakten in Russland und in Deutschland heiraten beide im Mai
2008 in Russland. Im Juli 2008 besucht der Mann meine Freundin erneut mit einem
Besuchervisum und brachtealle Heiratsdokumente inkl. Übersetzungen,
Beglaubigungen usw. mit. Sein Visum endet am 15.10.08. Im September
erfuhrt meine Freundin, dass sie schwanger ist. Geburtstermin wird ca. Januar 09
sein. Was können die beiden tun, um schnellstmöglich die eheliche
Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellenß? Muss der Mann im Oktober
ausreisen?
Meine Freundin lebt von Leistungen nach SGB II; Er hat nahezu keine deutschen
Sprachkenntnisse.
Für einen Rat wären wir sehr dankbar.
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schweitzer
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der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 30.09.2008 um 14:05:51
 
Hallo Anne,

der von Dir hier vorgetragene Fall, lässt sich von hier aus nicht hinreichend beurteilen.  - Fakt ist, dass der junge Mann an sich mit dem falschen Visum hier ist - Normalerweise hätte er ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs unter Vorlage eine A 1 - Zertifkates über die Deutschen Sprachkenntnisse beantragen können/müssen um ständig bei seiner Ehefrau in Deutschland leben zu können. (Warum hat er das nicht schon getan? Lag/liegt es nur an den Sprachkenntnissen?)

Wenn es keine besonderen Erschwernisse (Härten) zu berücksichtigen gibt, wird grundsätzlich auf seiner Ausreise und Wiedereinreise mit dem notwendigen Visum bestanden werden können. -

Wenn das Kind geboren ist, könnte er auch den Nachzug zum deutschen Kind (Ausübung des Sorgerechts) beantragen, wenn seine Vaterschaft zweifelsfrei fessteht und beabsichtigt ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, - dann entfiele der A1 - Sprachnachweis. - Wie gesagt, diese Variante geht nur, wenn das Kind bereits geboren ist!!!

Alles Sonstige, insbesondere von dem grundsätzlich Gesagten Abweichende kann nur die zuständige ABH unter Zugrundelegung der Spezifik des Einzelfalles entscheiden.

Tut mir leid, Anne, aber DEN Tipp gibt es leider nicht.

=schweitzer=
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 30.09.2008 um 16:51:58
 
schweitzer schrieb am 30.09.2008 um 14:05:51:
Wenn es keine besonderen Erschwernisse (Härten) zu berücksichtigen gibt, wird grundsätzlich auf seiner Ausreise und Wiedereinreise mit dem notwendigen Visum bestanden werden können. -


in der Theorie ja, in der Praxis (bei richtigem Vorgehen) wohl nicht.

Zitat:
Wenn das Kind geboren ist, könnte er auch den Nachzug zum deutschen Kind (Ausübung des Sorgerechts) beantragen, wenn seine Vaterschaft zweifelsfrei fessteht und beabsichtigt ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, - dann entfiele der A1 - Sprachnachweis. - Wie gesagt, diese Variante geht nur, wenn das Kind bereits geboren ist!!!


das war so sicherlich lange Zeit herrschende Meinung. Es ist aber inzwischen deutlich überholt:
1.) auch die Schwangerschaft entfaltet aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen, die zumindest in den letzten drei Schwangerschaftsmonaten regelmäßig ein Abschiebungshindernis für den werdenden Vater darstellen.
2.) (halbwegs) zweifelsfrei feststehen muss in der Tat die zukünftige rechtliche Vaterschaft; also sinnvollerweise Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgerechtserklärung sollte gemacht sein. Und natürlich sollte es sich nicht absehbar oder wahrscheinlich um einen Missbrauchsfall handeln.
Unter solchen Umständen würde bei rechtzeitiger Antragstellung im Idealfall eine Fiktionsbescheinigung, andernfalls zumindest eine Duldung erteilt werden.

Bei guten Anwälten reisen solche (werdenden) Väter jedenfalls *nicht* mehr aus - auch wenn die zuständige Ausländerbehörde zunächst meinen sollte, das sei erforderlich.

Muleta
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 30.09.2008 um 18:35:18
 
Anne242 schrieb am 30.09.2008 um 12:49:10:
Was können die beiden tun, um schnellstmöglich die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellenß?


Hi Anne,

wenn, wie Du schreibst, alle Unterlagen vorliegen, zum Standesamt und die Eheschließung anmelden.

Ansonsten kann ich den beiden Vorrednern nur beipflichten. Vor der Geburt ist es vom  Einzelfall abhängig. Z.B. ist es eine Risikoschwangerschaft(was Dir nicht zu wünschen ist), wo die Frau die Unterstützung des zukünftigen Vaters benötigt usw.

Grundvorraussetzung ist die Anerkennung der Vaterschaft und die gemeinsame Sorgerechtserklärung.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, kann ich mir schwerlich vorstellen, dass auf eine Ausreise bestanden wird.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bis zu der errechneten Geburt nur noch knapp zwei Monate nach Ablauf des erteilten Visums sind.

ende


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.09.2008 um 18:37:23
 
Wenn ich das so nachrechne, könnte man euch
auch vorhalten, dass die Schwangerschaft bei
der Einreise des Mannes bereits bekannt war.
Welche Frau "bemerkt" das erst im 5. Monat?!

Aus meiner Sicht macht das die Sache eher kriti-
scher.
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Canuta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 01.10.2008 um 20:30:52
 
schweitzer schrieb am 30.09.2008 um 14:05:51:
Hallo Anne,

der von Dir hier vorgetragene Fall, lässt sich von hier aus nicht hinreichend beurteilen.  - Fakt ist, dass der junge Mann an sich mit dem falschen Visum hier ist - Normalerweise hätte er ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs unter Vorlage eine A 1 - Zertifkates über die Deutschen Sprachkenntnisse beantragen können/müssen um ständig bei seiner Ehefrau in Deutschland leben zu können. (Warum hat er das nicht schon getan? Lag/liegt es nur an den Sprachkenntnissen?)

Wenn es keine besonderen Erschwernisse (Härten) zu berücksichtigen gibt, wird grundsätzlich auf seiner Ausreise und Wiedereinreise mit dem notwendigen Visum bestanden werden können. -

Wenn das Kind geboren ist, könnte er auch den Nachzug zum deutschen Kind (Ausübung des Sorgerechts) beantragen, wenn seine Vaterschaft zweifelsfrei fessteht und beabsichtigt ist, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, - dann entfiele der A1 - Sprachnachweis. - Wie gesagt, diese Variante geht nur, wenn das Kind bereits geboren ist!!!

Alles Sonstige, insbesondere von dem grundsätzlich Gesagten Abweichende kann nur die zuständige ABH unter Zugrundelegung der Spezifik des Einzelfalles entscheiden.

Tut mir leid, Anne, aber DEN Tipp gibt es leider nicht.

=schweitzer=


Es gibt hierzu einige Urteile, die besagen, dass eine Ausreise nicht erforderlich ist auch glaube ich, dass der Artikel 6 GG greift.
Oft wenden die AA dies nicht an aber bei Gericht wird dies dann doch oft richtiggestellt. Ist nur schade, dass man erst zum Gericht muss.

Aufenthaltsrechtlich Vorwirkung der bevorstehenden Geburt eines Kindes

OVG Bautzen NJW 2006, 1756

Aufenthaltserlaubnis ohne Einhaltung des Visaverfahrens

VG Göttingen 19.1.2006 - 1 A 7/05 -

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