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Unbefristete Arbeitserlaubnis für die Nich EU Bürger/abgeschlossenes Studium (Gelesen: 7.370 mal)
bambukkkkk
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29.09.2008 um 16:14:58
 
Hallo,
ich habe in Deutschland mein Studium abgeschlossen und habe gerade eine Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsuche (für 12 Monate) bekommen. Wann hätte ich einen Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Ich weiss, dass man dafür 60 Monate Rentenversicherung zahlen  und mindestens 5 Jahre in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis (studentische Aufenthaltsgenehmigung zählt dazu nicht) besitzen soll. Dabei kann aber die Studienzeit zur Hälfte angerechnet werden.

Was bedeutet diese Anrechnung n meinem Fall? Ich habe ein Jahr an de Fachhochschule (ohne Abschluss) studiert und dann noch 6 Jahre an der Universität mit dem Abschluss. Wieviel Zeit wird mir angerechnet?
Außerdem habe ich schon ca. 60 Monate Rentenversicherung gezahlt, da ich neben dem Studium mit der Lohnsteuerkarte gearbeitet habe. 

Dank im Voraus
tatjana
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bambukkkkk
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Antwort #1 - 29.09.2008 um 22:13:13
 
Kann mir bitte jemand helfen??????

Wenn ich 7 Jahre insgesamt studiert habe (ein davon ohne abschluss), wird mir dann wirlich die Hälfte anerkannt? 3,5 Jahre???
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schweitzer
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Antwort #2 - 30.09.2008 um 14:56:27
 
Hallo Tatjana,

leider sind die Anwendungshinwiese des BMI zur Vorschrift der NE - Erteilung bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes bezogen auf das von Dir angesprochene Problem nicht "angepasst" worden. Bleiben der Gesetzestext und ein mir vorliegender Kommentar. Danach gilt Folgendes:

Solange Du noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG innehast, ist eine Verfestigung zu einer NE nach § 9 gar nicht möglich - Das AufenthG sagt im Wortlaut, sowohl bezogen auf § 16 (2) als auch auf § 16(4) (AE zur Arbeitssuche nach dem Studium), dass § 9 AufenthG nicht anwendbar ist.

Erst wenn Du einen andere AE - z.B. nach erfolgreicher Arbeitssuche eine AE nach § 18 AufenthG hättest und alle weiteren Bedingungen erfüllt wären (Lebensunterhaltssicherung etc.), könntest Du (erfolgreich) eine NE nach § 9 beantragen. - Dort ist es dann so, dass "die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums" zur Hälfte anrechenbar ist. Es kommt also darauf an, für wie lange Du einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums inne hattest, (nicht welche Teile des Studiums Du erfolgreich beendet hast). - Diese Zeit ist zur Hälfte als Voraufenthaltszeit im Sinne des § 9 AufenthG anrechenbar.

Dasselbe gilt im Grundsatz für die Aufenthaltsverfestigung nach § 9a (Daueraufenthalt-EG) - dem Charakter nach auch eine NE, bei der es aber nicht auf die 60 Monate Rentenbeiträge ankommt und die im EU-Rahmen eine weiterreichende Bedeutung hat als die NE nach § 9.

Allerdings ist auch deren Erteilung dann nicht möglich, wenn noch eine AE nach § 16 AufenthG vorhanden ist (siehe § 9a (3) Nr.4 AufenthG )

Ich hoffe, dass meine Ausführungen Deine Fragen halbwegs erschöpfend beantworten ...

=schweitzer=
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Antwort #3 - 30.09.2008 um 15:40:37
 
Danke für die ausführliche Antwort! Smiley

Ich möchte nur noch mal klären, ob ich das richtig verstehe:

Wenn ich im Besitz einer Arbeitserlaubnis sein werde und alle Voraussetzungen erfühlen werde, kann ich eine NE oder einen Daueraufenthalt beantrage. Dabei werden mir ca. 3,5 Jahre der Studienzeit angerechnet (da ich 7 Jahre insgesamt studiert habe).

Ist es aber dann so, dass jemand der 10 Jahre erfolgreich (mit dem Anschluss) studiert hat und danach, sagen wir z.b. seit 2 Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist, kann theoretisch auch eine NE oder einen Daueraufenthalt (§9a) beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfühlt sind?

Und ist es dann richtig, dass die Aufenthaltserlaubnis nach §9a eigentlich besser ist und mehr Vorteile im Vergleich mit NE hat. Oder gibt es da welche Nachteile?

Danke schön
tatjana
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schweitzer
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Antwort #4 - 30.09.2008 um 16:24:59
 
bambukkkkk schrieb am 30.09.2008 um 15:40:37:
Und ist es dann richtig, dass die Aufenthaltserlaubnis nach §9a eigentlich besser ist und mehr Vorteile im Vergleich mit NE hat. Oder gibt es da welche Nachteile?


Nein, Nachteile sehe ich keine, Tatjana. Der Daueraufenthalt-EG lässt sich in den meisten EU-ländern bei Erfüllung weiterer (allerdings regelmäßig nicht ganz einfacher) Bedingungen in einen im jweiligen Land dort geltenden, nationalen Titel "umwandeln".  - Im deutschen AufenthG findet sich diese Möglichkeit für Ausländer, die in anderen EU-Ländern einen Daueraufenthalt erworben haben in § 38a AufenthG.

bambukkkkk schrieb am 30.09.2008 um 15:40:37:
Ist es aber dann so, dass jemand der 10 Jahre erfolgreich (mit dem Anschluss) studiert hat und danach, sagen wir z.b. seit 2 Monate im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist, kann theoretisch auch eine NE oder einen Daueraufenthalt (§9a) beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?


Das ist wohl in der Tat nur eine überaus theoretische Möglichkeit. Zum einen schaut sich die ABH einzelfallbezogen sehr genau an, wann z.B. bei Überschreiten der Regelstudienzeit überhaupt eine AE-Verlängerung zu Studienzwecken in Frage kommt. "Dauerstudieren" ist grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. - Darüber hinaus sind an die Frage der Lebensunterhaltssicherung höhere Anforderungen gestellt als "zwei Monate Arbeitserlaubnis". Insoweit halte ich Dein "Beispiel" nicht für wirklich realistisch. -

Etwas anderes ist es, wenn jemand unverschuldet etwas länger studiert, sich rechtmäßig zu Studienzwecken hier aufgehalten hat, die LU-Sicherung relativ nachhaltig nachgewiesen werden kann, der erforderliche Aufenthaltstitel da ist und auch alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind. - Dann ist es in der Tat so, dass nicht nur 2 1/2 Jahre, die bei vielen Studienrichtungen grundsätzlich die Hälfte der Regelstudienzeit ausmachen, anzurechnen sind.

Leider sagen die Anwendungshinweise des BMI, wie schon im ersten Post angedeutet, dazu nichts Näheres. Aus dem Gesetzestext als solchem ergibt sich IMHO aber nichts anderes.

Na - ich wünsche Dir, dass Du bald eine gute Arbeit findest und dann per se die Bedingungen für die NE bzw. Daueraufenthalt-EG-Erteilung erfüllst. Die ersten Stufen auf diesem Wege hast Du ja schon gemeistert.

Alles Gute -

=schweitzer=
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Antwort #5 - 30.09.2008 um 16:43:46
 
Vielen Dank und liebe Grüße
tatjana Smiley
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Antwort #6 - 01.10.2008 um 14:41:48
 
bambukkkkk schrieb am 29.09.2008 um 16:14:58:
Außerdem habe ich schon ca. 60 Monate Rentenversicherung gezahlt, da ich neben dem Studium mit der Lohnsteuerkarte gearbeitet habe.

die Lohnsteuerkarte ist ja erstmal uninteressant, weil die jeder bekommt, der in D angemeldet ist - egal, ob er arbeiten darf oder nicht

ich hoffe, du hattest in der Zeit auch eine entsprechende Arbeitserlaubnis ???
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Antwort #7 - 01.10.2008 um 19:19:31
 
nein, eigentlich ohne Erlaubnis, aber im Rahmen der 90 Tage/ 180 Halbtage. Außerdem zählen doch die Uni-Jobs nicht zu diesen Tagen. Und ich war auch bei der Universität tätig.
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Antwort #8 - 02.10.2008 um 08:30:57
 
dann frag ich mich, wie du da auf 60 Monate Rentenversicherungszahlungen kommen willst/kannst  öhm
es sei denn, du hast freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt
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Antwort #9 - 02.10.2008 um 09:43:07
 
ChicaLoca schrieb am 02.10.2008 um 08:30:57:
dann frag ich mich, wie du da auf 60 Monate Rentenversicherungszahlungen kommen willst/kannst  


ein Job mit mehr als 400 EUR ist auch für Studenten (idR) rentenversicherungspflichtig.

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Antwort #10 - 04.10.2008 um 18:00:00
 
Ganz genau. Und da ich ca 7 Jahre studiert und nebenbei gearbeitet habe (und mehr als 400 Euro dabei verdient), habe ich ca. 60 Monate (5 Jahre) Rentenversicherung gezahlt.
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Antwort #11 - 04.10.2008 um 19:12:06
 
bambukkkkk schrieb am 04.10.2008 um 18:00:00:
Ganz genau. Und da ich ca 7 Jahre studiert und nebenbei gearbeitet habe (und mehr als 400 Euro dabei verdient), habe ich ca. 60 Monate (5 Jahre) Rentenversicherung gezahlt.
Tatjana


ich hatte früher Mal genau zum gleichen Thema recherchiert, und wurde von der Ausländerbehörde folgend beraten:

1) als Student mit 400€ Basis zahlt man in der Regel nicht die vollen Rentenversicherungsbeiträge - deshalb zählt es normalerweise nicht zu diesen 60 Monaten.

2) die Zeit mit §16.1. wird nur zur Hälfte und nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren anerkannt.

gesetzliche Quelle kann ich leider im Moment nicht finden, da es schon länger her ist, hatte damals aber alles mit Gesetzestexten belegt bekommen Griesgrämig
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Antwort #12 - 04.10.2008 um 19:55:27
 
Ich habe auch schon mal gehört, dass es eine Maximalgrenze der Anerkennung gibt. Aber ich habe nicht gefunden, wo das festgeschrieben steht!?

Außerdem einigen meinen Bekannten, die auch zwischen 6 und 7 Jahre studiert haben und später eine Arbeitserlaubnis bekommen haben, wurde durch die Ausländerbehörde gesagt, dass sie noch ca. 3 Jahre arbeiten sollen, bevor sie eine NE bekommen können. Das bedeutet, dass es ihnen auch nur 2 Jahre angerechnet wurden Komisch... Griesgrämig

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Antwort #13 - 04.10.2008 um 21:53:29
 
bambukkkkk schrieb am 04.10.2008 um 19:55:27:
Ich habe auch schon mal gehört, dass es eine Maximalgrenze der Anerkennung gibt. Aber ich habe nicht gefunden, wo das festgeschrieben steht!?


bitte nicht völlig unterschiedliche Fälle miteinander vermischen:

- für die NE gilt (seit ca. einem Jahr): Studienzeiten werden zur Hälfte angerechnet, ohne Beschränkungen, § 9 Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 9b Satz 1 Nr. 4 AufenthG)
- für die unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung bei einer AE gilt: Studienzeiten werden zur Hälfte angerechnet aber max. 2 Jahre (§ 9 Abs. 2 BeschVerfV)

Das Ausländerrecht ist so kompliziert, dass schon geringste Abweichungen in den Fällen oder in den Zielsetzungen völlig unterschiedliche Ergebnisse verursachen - daher möglichst beim eigenen Fall bleiben und den präzise schildern.

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Antwort #14 - 06.10.2008 um 12:42:30
 
ich habe § 9 Abs. 2 BeschVerfV nachgelesen. Diese gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Prüfung nach § 39.
Bedeutet das dann, dass man z.B. nach dem Studium (max. 2 Jahre anerkannt) und einem Jahr Arbeit (also insgesamt 3, wie im Absatz 1 Nr. 2  vorgeschrieben ist) weitere Aufenthaltserlaubnis zu einer Beschäftigung auch ohne Erlaubnis/ Prüfung der Arbeitsagentur erteilt/ verlängert bekommen kann?

Es hat also mit der NE erstmal nichts zu tun, das wäre schon sozusagen die nächste Stufe.

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