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Unbefristete Arbeitserlaubnis für die Nich EU Bürger/abgeschlossenes Studium (Gelesen: 7.377 mal)
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Antwort #15 - 07.10.2008 um 07:54:30
 
bambukkkkk schrieb am 06.10.2008 um 12:42:30:
Bedeutet das dann, dass man z.B. nach dem Studium (max. 2 Jahre anerkannt) und einem Jahr Arbeit (also insgesamt 3, wie im Absatz 1 Nr. 2vorgeschrieben ist) weitere Aufenthaltserlaubnis zu einer Beschäftigung auch ohne Erlaubnis/ Prüfung der Arbeitsagentur erteilt/ verlängert bekommen kann?


Ja, das ist richtig. Auf Deinen Antrag hin KANN so verfahren werden - KANN, weil es sich um eine Ermessensvorschrift handelt - nach meiner Erfahrung stehen die entsprechenden Chancen aber regelmäßig nicht schlecht.

Wenn also eine AE nach § 16 vorgelegen hat, sind davon zwei Jahre anrechenbar. Erfolgt sodann ein Zweckwechsel - etwa hin zu einer AE nach § 18 AufenthG und kommt nach einem Jahr somit eine anrechenbare rechtmäßige Aufenthaltszeit von drei Jahren zusammen, kann grundsätzlich  auch der Kontext des § 9 BeschVerfV (Absehen von der Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung) im Wege der Ermessensausübung durch die ABH zur Anwendung kommen.

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Antwort #16 - 07.10.2008 um 20:30:08
 
Also, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit kann nach diesen 3 Jahren auch ohne Prüfung der Arbeitsagentur erteilt werden. Soweit ich das richtig verstehe, es wird da vor allem geprüft, ob der Arbeitsplatz dem Studienabschluss entspricht und die Bezahlung entsprechend ist.
Welche Voraussetzungen gelten dann für die weiter AE für die Beschäftigung ohne diese Prüfung? Wird die Ausländerbehörde die entsprechende AE auf jedem Fall erteilen? Darf dann der Hochschulabsolvent nach dieser Zeit (anerkannte 3 Jahre) auch eine Beschäftigung aufnehmen, die seinem Abschluss nicht entspricht? Gilt § 9 der BeschVerfVO nur für die Hochschulabsolventen oder für alle anderen auch?
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schweitzer
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Antwort #17 - 08.10.2008 um 08:25:27
 
bambukkkkk schrieb am 07.10.2008 um 20:30:08:
Also, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit kann nach diesen 3 Jahren auch ohne Prüfung der Arbeitsagentur erteilt werden. Soweit ich das richtig verstehe, es wird da vor allem geprüft, ob der Arbeitsplatz dem Studienabschluss entspricht und die Bezahlung entsprechend ist.


Das sehe ich auch so - Um in den § 18 AufenthG zu kommen, musst Du zunächst eine Arbeit finden, die Deiner im Studium erworbenen Qualifikation entspricht. Dafür hast Du ein Jahr Zeit - zwischenzeitlich (während Du den § 16 (4) hast, kannst Du aber durchaus (übergangsweise) auch andere Beschäftigungen aufnehmen (ergibt sich aus § 27 Nr. 3 BeschV ) - Wenn Du den § 18 dann mindestens ein Jahr hattest, ist die Möglichkeit der Beschäftigungserlaubnis ohne Zustimmung der Arbeitsverwaltung im Wege des § 9 BeschVerfV eröffnet. - Dies wiederum kann die Grundlage darstellen, die Streichung eventuell noch vorhandener Auflagen (z.B. Erlaubnis zur Beschäftigung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber und/oder für einen bestimmten Zeitraum) zur AE nach § 18 AufenthG zu beantragen. - Erfolgt die Streichung und ist die AE dann lediglich noch mit der Auflage vesehen: "Beschäftigung erlaubt" ist es IMHO in der Folge nicht mehr von Belang, ob Du entsprechend Deiner Qualifikation arbeitest oder nicht.

Eine etwas ähnliche Konstellation hatte ich schon einmal
in diesem thread
erläutert. - Darufhin hatte es von keinem Experten Widerspruch gegeben ...

Trotzdem wäre es mir lieber, wenn meine Aussagen hier noch mal von Expertenseite bestätigt würden - dennn der Teil des Ausländerrechts, auf dem ich mich hier tummele ist nicht gerade mein Spezialgebiet. Zudem ist es schwer sich zu orientieren, da es weder Anwendungshinweise zu § 9 BeschVerV  noch aktualisiert zu § 18 AufenthG (die die Neuregelungen der BeschVerV berücksichtigen) gibt.

Zu berücksichtigen ist auf jeden Fall, dass es sich bei allen von mir zitierten Vorschriften um ERMESSENSvorschriften handelt, also kein ANSPRUCH besteht, dass so verfahren wird. Vor Grundsatz her haben die Behörden immer die Arbeitsmarktsituation zu reflektieren.

Mehr kann ICH Dir momentan und an dieser Stelle leider nicht sagen und weiterhelfen, Tatjana - mal sehen, ob sich noch jemand findet, der hier ein abschließendes, fachlich ganz sicheres Statement abgibt.

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