Hallo Tatjana,
leider sind die Anwendungshinwiese des BMI zur Vorschrift der
NE - Erteilung bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes bezogen auf das von Dir angesprochene Problem nicht "angepasst" worden. Bleiben der Gesetzestext und ein mir vorliegender Kommentar. Danach gilt Folgendes:
Solange Du noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16
AufenthG innehast, ist eine Verfestigung zu einer
NE nach § 9 gar nicht möglich - Das
AufenthG sagt im Wortlaut, sowohl bezogen auf § 16 (2) als auch auf § 16(4) (AE zur Arbeitssuche nach dem Studium), dass § 9
AufenthG nicht anwendbar ist.
Erst wenn Du einen andere
AE - z.B. nach erfolgreicher Arbeitssuche eine
AE nach § 18
AufenthG hättest und alle weiteren Bedingungen erfüllt wären (Lebensunterhaltssicherung etc.), könntest Du (erfolgreich) eine
NE nach § 9 beantragen. - Dort ist es dann so, dass "die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums" zur Hälfte anrechenbar ist. Es kommt also darauf an, für wie lange Du einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums inne hattest, (nicht welche Teile des Studiums Du erfolgreich beendet hast). -
Diese Zeit ist zur Hälfte als Voraufenthaltszeit im Sinne des § 9
AufenthG anrechenbar.
Dasselbe gilt im Grundsatz für die Aufenthaltsverfestigung nach § 9a (Daueraufenthalt-EG) - dem Charakter nach auch eine
NE, bei der es aber nicht auf die 60 Monate Rentenbeiträge ankommt und die im EU-Rahmen eine weiterreichende Bedeutung hat als die
NE nach § 9.
Allerdings ist auch deren Erteilung dann nicht möglich, wenn noch eine
AE nach § 16
AufenthG vorhanden ist (siehe § 9a (3) Nr.4
AufenthG )
Ich hoffe, dass meine Ausführungen Deine Fragen halbwegs erschöpfend beantworten ...
=schweitzer=