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FZF möglich ??? (Gelesen: 4.870 mal)
Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: FZF möglich ???
Antwort #15 - 02.10.2008 um 16:01:12
 
login schrieb am 02.10.2008 um 15:18:33:
Die ganzen ALG II Rechner spucken einen Freibetrag von 310,00 EUR aus. Heißt das, das es jetzt 620,00 wären?

Da Du hier keinen brutto Betrag kennst, kann man sowieso nicht zurückrechnen.

Hier geht es nicht um ALG II sondern nur um Steuerrecht, da der TS ja eigenes Einkommen hat, ist hier ja kein ALG II anzuwenden. Ob ALG II Rechner das komplette Steuerrecht beherrschen möchte ich hier mal komplett anzweifeln.

Steuerfreibetrag für jeden Erwachsenen, da hier ja durch die Ehe ein gemeinschaftliches Einkommen erwirtschaftet wird.

Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #16 - 02.10.2008 um 16:14:15
 
Pupps schrieb am 29.09.2008 um 02:44:35:
Ist bei der Summe FZF möglich ??


Jetzt verstehe ich nur Bahnhof. Aber gut das man hier aufgeklärt wird Smiley

Ist denn nicht so, das die ABH eine eigene Brechnung aufstellt, die an SGB II angelehnt ist???

Was hat denn die FZF, denn mit Steuerrecht zu tun?? Sind es jetzt ca. 620,00€ die er quasi mehr für sich und seine Liebste verdienen müsste?

LG, Kel
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 02.10.2008 um 16:26:02
 
login schrieb am 02.10.2008 um 16:14:15:
Jetzt verstehe ich nur Bahnhof. Aber gut das man hier aufgeklärt wird Smiley


die (fiktive) ALG-2-Berechnung basiert grundlegend auf dem Netto-Einkommen, also nach Abzug der Steuern und SozVersicherungen.

Wenn der TS also jetzt in Klasse 1 ein Netto-Einkommen von 1.800 hat, dann wird er nach Zuzug der Ehefrau in Steuerklasse 3 ein etwas höheres Nettogehalt haben (völlig aus der Luft gegriffen z.B. 1.950).

Ausgehend von diesen jeweiligen Nettobeträgen prüft die ABH dann, ob nach dem Zuzug noch ein SGB-II Anspruch bestehen würde. Dabei zieht sie neben dem allgemeinen Bedarf und den Wohnkosten auch die Absetzbeträge des SGB II vom Nettoeinkommen ab (max. 310 EUR pro Erwerbstätigen)

Zur richtigen Berechnung ist daher im ersten Schritt zu prüfen, welches (steuerliche) Nettoeinkommen nach dem Zuzug vorliegen würde und im zweiten Schritt, ob mit diesem Netto dann noch ein SGB II-Anspruch bestehen würde.

Muleta
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Pupps
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Antwort #18 - 06.10.2008 um 08:48:48
 
Muki schrieb am 01.10.2008 um 16:28:50:
Der einfachste weg ist der, einfach mal bei deiner ABH nachfragen.
Die Frage sollte aber so gestaltet sein, dass sie dir die Mindestbeträge nennen, nicht dass Du fragst ob dein Gehalt von soundsoviel langt.

Muki



So... habe heute nachgefragt in der ABH München.


Aussage der ABH: ca. 800 Euro. Kredite und Unterhalt werden mitberechnet.  Bei mir reicht es  Smiley

und..........

Zufälligeweise (bzw. nicht ganz zufällig), morgen ist eine Verhandlung wegen Gehaltserhöhung....


Noch mal 1000 Dank an alle, die geantwortet haben und DANKE an dieses Forum.....
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