Familiennachzug zu Deutschen
Bei einem Familiennachzug zum deutschen Kind oder deutschen Elternteil kommt es nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes an (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Anders ist dies beim Familiennachzug zum deutschen Ehegatten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3
AufenthG soll 3 die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erteilt werden. Das heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall (= in der Regel) ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt werden soll. Der Nachzug kann aber versagt werden, wenn ein Regelausnahmefall vorliegt. Ein solcher Fall liegt bspw. vor, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (unter Berücksichtigung der Person des Nachziehenden) und wenn die Eheleute eine gemeinsame Bindung an einen anderen Staat haben, in welchem die Ehe geführt werden könnte. Das wäre bspw. der Fall, wenn der Deutsche (Mono- Staater) sich längere Zeit im Heimatstaat des Nachziehenden aufgehalten hätte, oder wenn der Deutsche auch die Staatsangehörigkeit dieses Staates besäße. In einem solchen Fall wäre ein Regelausnahmefall gegeben und der Nachzug des ausl. Ehegatten könnte (nicht: müsste) wegen des nicht gesicherten gemeinsamen Lebensunterhaltes abgelehnt werden.
Wohnraum:
§ 2 Abs. 4
AufenthGAls ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
Im Allgemeinen kann man sagen, dass pro Person ab 6 Jahre 12 qm, pro Kind von 2-6 Jahre 10 qm benötigt werden.
Ausreichender Wohnraum wird bei Familiennachzug zu Ausländern benötigt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt die Wohnungsgröße keine Rolle, da es keine Regelung wie den § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG gibt. Es darf allerdings keine längerfristige Obdachlosigkeit drohen, da dies einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr.5
AufenthG darstellen würde und die
AE abgelehnt werden könnte.
Also: Wohnraum, keine eigene Wohnung. Ein Zimmer bei den Schwiegereltern ist mehr als ausreichend.