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Familiennachzug zum Deutschen und gewöhnlicher Aufenthalt des Deutschen (Gelesen: 1.382 mal)
willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.09.2008 um 11:14:49
 
Hallo!
Vielleicht ist diese Frage schon mal gestellt worde. Ich habe aber nichts hierzu gefunden.

Also folgende Frage stellt sich mir hinsichtlich §28 Aufenthaltsgesetzt:

Darin heißt es, dass der Ausländer nur dann eine AE erhält, wenn das deutsche Kind oder deutsche Ehegatten seinen "gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat". Was passiert also folglich, wenn der Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten oder Kind aus dem Ausland nach Deutschland umziehen möchte? In diesem Falle hätte der Deutsche bei Antragsstellung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD.

Muss dann der deutsche Ehegatte oder sogar das deutsche Kind vorausreisen, um den "gewöhnlichen Aufenthalt" in der BRD zu begründen? Klingt ziemlich absurd, oder?

Gruß
willix
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.09.2008 um 11:55:04
 
willix schrieb am 28.09.2008 um 11:14:49:
Muss dann der deutsche Ehegatte oder sogar das deutsche Kind vorausreisen, um den "gewöhnlichen Aufenthalt" in der BRD zu begründen? Klingt ziemlich absurd, oder?


Nein, muß nicht. Gleichzeitige Übersiedlung nach D ist zulässig und üblich, hatten wir hier mehrfach.

Gruß, ULF
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.09.2008 um 11:57:07
 
Danke trotzdem! Wollte mich nur vergewissern.

Gruß willix
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.03.2009 um 21:11:54
 
Hallo!
Nochmal zur meiner vorhergehenden Frage... Durch Zufall habe ich in einer Broschüre des Verbandes für binationale Familie auf Seite 23  folgendes gelesen: " Eine gemeinsame Wohnsitzverlegung ist da-mit in der Regel nicht möglich." http://www.verband-binationaler.de/seiten/file/home/broschuere_ehegattennachzug....

Also nun doch nicht möglich???
Oder habe ich da was falsch verstanden.

Gruß
willix
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.03.2009 um 21:08:18
 
Hallo!
Nochmal zur meiner vorhergehenden Frage... Durch Zufall habe ich in einer Broschüre des Verbandes für binationale Familie auf Seite 23  folgendes gelesen: " Eine gemeinsame Wohnsitzverlegung ist da-mit in der Regel nicht möglich." http://www.verband-binationaler.de/seiten/file/home/broschuere_ehegattennachzug....

Also nun doch???
Oder habe ich da was falsch verstanden.

Gruß
willic
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