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Einwilligung zum FZF verweigert (Gelesen: 3.147 mal)
Muki
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25.09.2008 um 22:00:04
 
Es geht mal nicht um mich sondern einen Bekannten und wollte euch um eure um Meinung bitten.

Er Mazedonier 27 Jahre alt, lebt in BY steht kurz vor der EB festes Einkommen eigene Wohnung. Somit alle Voraussetzungen erfüllt für FZF.
Sie kommt aus Serbien 20 Jahre alt, früher schon seit Kindheit in DE gelebt. Dann mit den Eltern DE verlassen. Beide verh. seit Dez. 07 in Serbien.

FZF abgelehnt wegen unterschiedlicher Inhalte in der Scheineehebefragung.
Meist waren es jedoch Sachen mit geringfügigen Unterschieden, bis auf eins.
ER schrieb: haben ca. 2 mal die Woche gemailt. SIE Ich habe kein E-Mail Konto.
SIE hat das aus Angst gesagt, da das Konsulat dann vielleicht die Kontendaten fragen könnte.
Ich habe mir die Befragung angeguckt, hätte selbst nicht anders entschieden.

Jedoch er konnte sich auf dem ABH zeit lassen das in Ruhe auszufüllen, Sie wurde in Belgrad unter Zeitdruck gestellt. Sie hatte auch unheimliche Angst das falsche zu sagen.

Ich glaube Ihm dass es keine Scheinehe war. Beide hatten genügend SMS, seither war er 3 mal in Serbien und hat bei Ihr gewohnt. Dies ist alles nachweisbar.

Remo wurde gestellt, negativ. Auch eine Anfrage über das AA brachte nichts.
Gibt es hier noch eine Möglichkeit über das VG oder sieht das aussichtslos aus.
Was für Möglichkeiten hat das Paar diesen Scheinehevorwurf zu entkräften.

Danke für eure Meinungen
Muki
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Einbeck
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Antwort #1 - 25.09.2008 um 22:10:47
 
Muki schrieb am 25.09.2008 um 22:00:04:
Gibt es hier noch eine Möglichkeit über das VG oder sieht das aussichtslos aus.


So wie Du Sachverhalt schilderst wohl nicht aussichtslos eher umgekehrt, Richter kann man vielleicht und gerade bei Kleinigkeiten leichter überzeugen.

Muki schrieb am 25.09.2008 um 22:00:04:
Was für Möglichkeiten hat das Paar diesen Scheinehevorwurf zu entkräften.


Wird wohl ohne Klage nicht gehen. Neuer Visumsantrag dürfte zu selben Ergebnis führen.
Bei Klage halt alles Vorbringen, Ihre Geschichte, wie Kennengelernt, wie man kommuniziert (Telefon, SMS, E-Mail), Zukunftsplanungen, gemeinsame Besuche und Urlaube.
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Antwort #2 - 26.09.2008 um 00:25:22
 
schließe mich vollständig Einbecks Meinung an, vor Gericht ist einfach mehr Gelegenheit, Erklärungen abzugeben und Dinge richtig zu stellen.

Nur absolute Gewissheit gibt`s halt nicht, denn wie wir alle wissen: "Vor Gericht und auf hoher See bist Du mit Gott allein".

liebe Grüße, B.
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Muki
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Antwort #3 - 26.09.2008 um 10:32:28
 
Danke Einbeck, danke Blau,

wenn ich es mir genau überlege, ist es ja nur der Verdacht.

Ich kenne mich schließlich auch nicht in allen Gesetzen aus, jedoch müsste, nach meinem Rechtsgefühl, nicht der Verdacht sondern eigentlich der Nachweis oder der nachgewiesene Vorsatz einer strafbaren Handlung oder Verstoß gegen das geltende Recht, zu einer Maßnahme führen.

Hat sich da was verändert oder habe ich was verschlafen?
Wenn ja, in welchem Gesetzen kann ich das nachlesen?

Muki
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Muleta
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Antwort #4 - 26.09.2008 um 11:13:12
 
Muki schrieb am 26.09.2008 um 10:32:28:
Hat sich da was verändert oder habe ich was verschlafen?


Der Kläger (= der, der etwas will) ist materiell beweisbelastet für den Nachweis, dass die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen (= eheliche Lebensgemeinschaft). Seit 28.08.2007 ist dies in Anbetracht von § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG jedoch zumindest umstritten.

Im Ergebnis sind die Erfolgschancen eine Klage wenn es nur(!) um eine Scheinehe geht, eine solche tatsächlich nicht beabsichtigt ist und die Eheleute ein halbwegs normales Verhalten an den Tag legen, ganz ausgezeichnet.

Muleta
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Einbeck
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Antwort #5 - 26.09.2008 um 13:15:38
 
Über Nacht kommen einen manchmal noch Gedanken.

Ehefrau ist in Deutschland aufgewachsen, hat Ihre Kindheit in Deutschland verbracht, erst 20 Jahre  alt, vielleicht sogar Schulabschluss in Deutschland gemacht (bzw. 8 Jahre in D gelebt hat und 6 Jahre die Schule besucht hat) und Deutschland noch nicht länger als 5 Jahre verlassen?

Evtl. besteht auch eine Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG, würde mal Gesetzestext (in Rechtssammlung verlinkt) lesen und prüfen, ob Voraussetzungen erfüllt sind. Bei § 37AufenthG wären halt noch ein paar Sachen zu beachten, weiß nicht ob der Sachverhalt/Tatbestand die Voraussetzungen erfüllt.
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Muki
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Antwort #6 - 26.09.2008 um 20:34:51
 
Danke Einbeck, genau das passt.

Was heißt das nun, den Prozess absagen am VG oder ganz einfach einen neuen Antrag stellen. Wegen Fristwahrung musste ein Prozess angestrebt werden.

oder

ganz einfach versuchen das alte wieder aufleben zu lassen in zusammenarbeit mit dem AA.

Schön dass dir auch während des schlafen's die besten Ideen kommen.  Zwinkernd

Muki
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Antwort #7 - 26.09.2008 um 22:41:01
 
Muki schrieb am 26.09.2008 um 20:34:51:
Was heißt das nun, den Prozess absagen am VG oder ganz einfach einen neuen Antrag stellen. Wegen Fristwahrung musste ein Prozess angestrebt werden.

oder

ganz einfach versuchen das alte wieder aufleben zu lassen in zusammenarbeit mit dem AA.


Gute Frage, ablauf- und verfahrenstechnisch wäre wegen negativer Remonstration Klage angesagt.
Scheinbar  hat man  wohl übersehen, ob  auch Anspruch oder Möglichkeit nach § 37 AufenthG  besteht zu prüfen.

Neuer Antrag bringt erstmal nichts, da solange eine Klage läuft kein Visum erteilt wird.

Klage zurücknehmen und sich auf §  37 AufenthG berufen, macht nur Sinn wenn dies mit Erfolg gekrönt ist.

Würde mich auch freuen hier von anderen gute Ideen oder Vorschläge zu weiteren Vorgehen zu lesen.

Neige dazu, über RA diese vergessene  Möglichkeit des § 37 AufenthG  gegenüber dem AA oder Botschaft/ABH auszuleuchten, diese zumindest auf diesen Anspruch hinzuweisen.
vielleicht kann man sich dann daran anschließend auf ein weiteres Vorgehen einigen.
Motto: Vergleich anstreben

In diesen Angelegenheiten gibt es hier im Forum aber erfahrenere Poster, mal abwarten vielleicht melden sich diese ja.


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Antwort #8 - 26.09.2008 um 22:47:39
 
Hi,

§37 erscheint mir eine gute Möglichkeit zu sein, das Problem zu lösen.

Ich würde bei der ABH anfragen und auf die Möglichkeit hinweisen verbunden mit der Bitte, die Voraussetzungen zu prüfen.

ende
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Muki
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Antwort #9 - 27.09.2008 um 03:02:55
 
§37 macht absolut Sinn. Wieso kam ich da nicht drauf.

Ich hatte heute auch noch ein Gespräch mit meinem Bekannten, seine Frau verließ freiwillig die BRD weil die Eltern abgeschoben wurden, da sie die erforderlichen Formulare nicht beigebracht hatten.

Hierdurch konnte ich §37 mit ihm ansprechen und wir konnten feststellen, dass alles was §37 AufentG hier fordert, erfüllt wird. Ich finde das auch sinnig was Einbeck schrieb, über seine Anwältin mit dem AA und der ABH eine außergerichtliche Möglichkeit finden.

Mit dem Konsulat zu kommunizieren finde ich hier nicht angebracht, hierzu kenne ich genau das hier in betracht kommende Konsulat zu gut.
Würde hingegen Einbeck an diesem Konsulat seine Dienst verrichten, wäre die Kommunikation mit dem Konsulat meine erste Wahl.  Zwinkernd

Muki
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Muleta
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Antwort #10 - 28.09.2008 um 11:27:56
 
Muki schrieb am 27.09.2008 um 03:02:55:
Ich hatte heute auch noch ein Gespräch mit meinem Bekannten, seine Frau verließ freiwillig die BRD weil die Eltern abgeschoben wurden, da sie die erforderlichen Formulare nicht beigebracht hatten.


Sie verließ freiwillig die BRD obwohl die Eltern abgeschoben wurden?!? Das ist zwar nicht unmöglich, aber da würde ich doch noch mal genau prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 wirklich vorliegen - und das wird nur mit einem Blick in die Akte gehen (8 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt?)

Ideales Vorgehen wäre m.E.:
- sofort neuen Antrag auf § 37 beim Konsulat stellen
- danach, aber fristgerecht(!), Klage gegen die Ablehnung des FZF-Visums erheben
- dann weiter sehen: es bleiben damit beide Türen offen.

Muleta
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