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Einreise, Aufenthaltsgenehmigung, Urlaubsreise (Gelesen: 3.812 mal)
p0nti
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24.09.2008 um 13:59:43
 
Hallo miteinander..

Ich habe zwar die Suchfunktion benutzt, aber leider mein Problem nicht gefunden.
Es geht um folgendes:

Meine Freundin (Chinesin) sollte ursprünglich am 1. September nach Deutschland einreisen, um hier im WS2008 ein Studium zu beginnen.

Nun verzögert sich aber aufgrund verschiedener (nicht beeinflussbarer) Gründe die Einreise auf Mitte Oktober.
Da ich auch Student bin, habe ich recht frühzeitig Flüge nach Ungarn gebucht.

Jetzt mein Problem:
wenn sie einreist, bleiben wahrscheinlich 10 Tage bis zum Urlaubsantritt. Sie wird meines Wissens ja mit einem nationalen Visum einreisen, dieses muss in eine Aufenthaltsgenehmigung umgeschrieben werden. Das nationale Visum gilt nur für Deutschland.

Frage:
Wie lange dauert eine solche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis?

Gibt es die Möglichkeit, den Antrag zu stellen und irgendeinen Vermerk in den Pass zu bekommen, aus dem ersichtlich ist, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten wird?

Meine letzte Frage traue ich mich kaum zu stellen, aber da ich recht verzweifelt bin (ich kann mir einen solchen Flug nicht nochmal leisten):
Wenn sie mit ihrem Studentenvisum einreist hat sie ja ein paar Tage Zeit um die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
Gibt es in der Praxis Probleme, wenn man mit dem Studenten-Visum nach Ungarn fliegt?

Ich hoffe, ich werde hier nicht missverstanden: ich will, dass alles seine Richtigkeit hat. Aber mit dem (zuletzt angedeuteten) Verhalten entsteht ja kein wirklicher Schaden..  unentschlossen

ich bin für alle Hinweise und Tipps offen, vielen Dank!

Gruss,
p0nti
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Einbeck
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Antwort #1 - 24.09.2008 um 14:34:23
 
Das Studenten-Visum wird als nationales Visum für Deutschland, Kat. D erteilt, dieses Visum erlaubt eine Durchreise durch Schengen Staaten auf dem Hinweg nach Deutschland.

Um in Ungarn Urlaub machen zu können bräuchte Sie ein Schengen Visum oder
eine gultige deutsche Aufenthaltserlaubnis erteilt von der ABH.
Wie lange die ABH zur Erteilung einer AE benötigt kann nur die ABH selbst beantworten.
Notfalls bei den Ungarn eine Schengen-Visum für Tourismus beantragen.
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« Zuletzt geändert: 24.09.2008 um 14:50:30 von Einbeck »  
 
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Antwort #2 - 24.09.2008 um 14:48:35
 
Danke für deine Antwort.

Ich habe gerade mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen, sie meinte folgendes:

Es ist ein nationales Visum, auf Deutschland beschränkt.
Allein: wenn sie bei der Beantragung des Aufenthaltstitels deutlich macht, warum sie reisen möchte (ich denke, dass bekommen wir hin), dann kann eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 IV AufenthG ausgestellt werden, mit der ihr das Reisen erlaubt sein soll.

Das wird direkt gemacht - und damit wäre der Urlaub gerettet Durchgedreht

Kann das hier jemand bestätigen?

Mick, Änderung:
Folgepost angehängt, bitte Editier-Funktion benutzen


Einbeck schrieb am 24.09.2008 um 14:34:23:
Notfalls bei den Ungarn eine Schengen-Visum für Tourismus beantragen.

Du meinst also in China neben dem deutschen Studentenvisum noch ein ungarisches Schengenvisum beantragen?
Geht sowas?
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« Zuletzt geändert: 24.09.2008 um 15:07:10 von Mick »  
 
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Antwort #3 - 24.09.2008 um 15:06:05
 
p0nti schrieb am 24.09.2008 um 14:48:35:
Kann das hier jemand bestätigen? 


Hi,

§ 81 IV - Fiktionsbescheinigung ist ein schengenwirksamer
Titel. Mitzuführen sind Pass und abgelaufener Titel (der ja
fort gilt). Hier gibt es bei einem nationalen Visum m.E. ein
kleines Problem, da dieses ja nicht schengenwirksam ist
(mit Ausnahme Transfer).

Vielleicht äußert sich ja noch ein BuPo...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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janetm
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Antwort #4 - 24.09.2008 um 15:20:28
 
p0nti schrieb am 24.09.2008 um 14:48:35:
Ich habe gerade mit der zuständigen Sachbearbeiterin gesprochen, sie meinte folgendes:


Was hat denn die Sachbearbeiterin dazu gesagt wie lange die Ausstellung der AE dauert?

Bei uns gab es zwar eine AE wegen FZF, aber die konnten wir dafür am Tag der Beantragung gleich mitnehmen. Wenn alle Dokumente vorliegen, sollte die Ausstellung der AE ja nicht so lange dauern.

Aloha
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Antwort #5 - 24.09.2008 um 15:46:59
 
Sie meinte: da die Unterlagen zentral wo anders gelagert werden, dauere das mitunter recht lange. Man könne aber eventuell alles schneller machen, in dem man vorher es telefonisch abklärt.

Ich werd' nun beides machen:
auf der einen Seite werde ich bevor meine Freundin einreist nochmal mit der Behörde Kontakt aufnehmen, und alles entsprechend "vorbereiten". Auf der anderen Seite werden wir während des Antrags auf die AE auf die "Dringlichkeit" (naja, ist ja wirklich dringend) des Reisens hinweisen, um dann evtl. mit der Fiktionsbescheinigung nach Ungarn wegzufliegen.

Die Dame meinte, es sei kein Problem. Aber als ich den entsprechenden Paragraphen gelesen habe, kam mir die gleiche Idee wie oben, nämlich dass der "abgelaufene Titel" ja maximal im nationalen Visum gesehen werden kann.
Naja, erstmal bin ich halbwegs beruhigt, werd mich in ein paar Tagen nochmal drum kümmern.

Und wenn es interessiert hier das Ergebnis posten.

Danke schonmal, und falls jemand noch irgendwelche Erfahrung hat:
ich bin für alles offen.

Gruss,
p0nti

Edit:
Noch eine Frage: wo würde es denn Probleme geben, wenn eine solche Fiktionsbescheinigung ausgestellt würde - in Deutschland (Wiedereinreise) oder in Ungarn?
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Antwort #6 - 24.09.2008 um 16:33:14
 
p0nti schrieb am 24.09.2008 um 15:46:59:
Noch eine Frage: wo würde es denn Probleme geben, wenn eine solche Fiktionsbescheinigung ausgestellt würde - in Deutschland (Wiedereinreise) oder in Ungarn?


In Ungarn (siehe Post von Mick), die Wiedereinreise nach Deutschland sollte von innerhalb des Schengenraums keine Probleme bereiten.

Aloha

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p0nti
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Antwort #7 - 24.09.2008 um 17:19:03
 
Okay.. Wen muss ich denn dann bezüglich der "Akzeptanz" der ungarischen Behörden fragen?
Die ungarische Botschaft hier in Deutschland?
Soll ich mir die Aussagen der deutschen und ungarischen Behörden schriftlich geben lassen (so dass im Ernstfall ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Frage käme)?

Ich will nur auf Nummer sicher gehen, dass meine Freundin keinen Verstoß begeht, das wäre nicht Sinn der Sache.
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Antwort #8 - 24.09.2008 um 17:47:00
 
p0nti schrieb am 24.09.2008 um 17:19:03:
Okay.. Wen muss ich denn dann bezüglich der "Akzeptanz" der ungarischen Behörden fragen?
Die ungarische Botschaft hier in Deutschland?


Ja, aber einfacher wäre wohl der Weg über die AE.

Ich drücke euch die Daumen, das dies schnell klappt Smiley

Inwieweit du die Aussagen schriftlich bekommen wirst und deren Relevanz mag ich nicht beurteilen.

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Antwort #9 - 24.09.2008 um 19:04:23
 
Mick schrieb am 24.09.2008 um 15:06:05:
Vielleicht äußert sich ja noch ein BuPo...  

Aber sicher doch Zwinkernd

Das Thema Reisen mit einer Fiktionsbescheinigung nach 81.4, basierend auf einem nationalen Visum Typ D wurde erst kürzlich hier behandelt... Im Ergebnis ist die FB nach 81.4 als eigenständiger schengenwirksamer AT hinterlegt. Sie ermöglicht somit das Reisen in den SCH- Staaten zu den bekannten Bedingungen (max. 3 Monate / 90 Tage im Halbjahr), selbst wenn die Grundlage ein nationales Visum ist.

Insofern ist ein ungarisches Visum nicht möglich nötig
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, der Wiedereinreise nach D steht grds. nichts entgegen.

Die Ungarn haben mit dem SCH- Beitritt die durch die anderen SCH- Staaten hinterlegten Dokumente akzeptiert, ich kann mir eigentlich keine Probleme vorstellen.

Daddy

Änderung:
Ich vergaß... auch wenn die FB ein eigenständiger schengenwirksamer AT ist, muss der Pass nebst Visum / abgelaufenem AT selbstredend mitgeführt werden.


*
fons: Änderung:
auf Wunsch geändert (da offensichtliecher verschrieben)

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« Zuletzt geändert: 24.09.2008 um 20:34:43 von N/V »  

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In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen. (Vicco von Bülow)
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Antwort #10 - 25.09.2008 um 11:54:28
 
Super!
Vielen Dank für all' die Antworten.

Ich bleibe also dabei:
Ich werde versuchen, dass meine Freundin so schnell wie möglich ihre AE bekommt, dann ist alles kein Problem.
Wenn das nicht innerhalb der wenigen Tage möglich sein sollte, dann werde ich die Behörde um eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 IV AufenthG bitten.

Ah, meine Tage sind gerettet! Vielen lieben Dank..  Smiley

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