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§ 7 SGB II Ehegattennachzug und ALG II (Gelesen: 2.484 mal)
katrina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 7 SGB II Ehegattennachzug und ALG II
23.09.2008 um 14:15:58
 
hi,

die Frage stelle ich für eine langjährige und gute Freundin.

Sie selbst ist serbische Staatsangehörige, seit 16 Jahren in D lebend, mit NE.

1 Kind, 12 Jahre, serbische Staatsangehörigkeit. 1 Kind, 7 Monate, deutsch.

Ehemann ( serbische StA, Kindsvater 2. Kind ) ist seit 02.09.08 im Rahmen der FZF in Deutschland, hat ein Visum für - jetzt -  1 Jahr, mit Arbeitserlaubnis.


Die Frage ist: Sie bezieht, weil sie das kleine Kind betreut, ergänzend zum Elterngeld ALG II. Steht der Familie jetzt auch Geld für den Ehemann zu oder erst nach 3 Monaten? Der § 7 SGB II schliesst das doch in diesem Fall nicht aus ( Zweck: FZF, Angehöriger einer NE-Inhaberin ) oder täusch ich mich da ???

Für hilfreiche Vorschläge dankbar.

Katrin
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.09.2008 um 14:29:36
 
katrina schrieb am 23.09.2008 um 14:15:58:
Zweck: FZF, Angehöriger einer NE-Inhaberin 


wohl eher FZF zum deutschen Kind, wenn ich das hier lese

katrina schrieb am 23.09.2008 um 14:15:58:
Ehemann ( serbische StA, Kindsvater 2. Kind )

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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.09.2008 um 14:50:40
 
katrina schrieb am 23.09.2008 um 14:15:58:
1 Kind, 12 Jahre, serbische Staatsangehörigkeit. 1 Kind, 7 Monate, deutsch.

Wenn die Eltern beide serbische Nationalität haben, müsste dieses Kind auch die serbischen Nationalität haben, auch wenn es in DE geboren ist, da sich die Nationalität von den Eltern ableitet.

Muki
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katrina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 23.09.2008 um 15:05:40
 
stimmt nicht, das jüngere Kind hat  einen deutschen Pass, da in Deutschland als Kind einer langjährig ansässigen nichtdeutschen Mutter geboren ( doppelte Staatsbürgerschaft ).

Ob Ehegattennachzug oder FZF zum Kind ist doch wurscht, bzw. doppelt gemoppelt, ausreichender Grund wäre ja beides ( haben wir auch so gegen die AB begründet und durchgekriegt, war nicht ganz einfach, da 4. Ehe )

Meine Frage ist nach den SGB II Ansprüchen ?!?
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 23.09.2008 um 15:05:49
 
Muki schrieb am 23.09.2008 um 14:50:40:
Wenn die Eltern beide serbische Nationalität haben, müsste dieses Kind auch die serbischen Nationalität haben, auch wenn es in DE geboren ist, da sich die Nationalität von den Eltern ableitet.

Falsch Zwinkernd

Zitat:
§4 StAG

.....

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.


katrina schrieb am 23.09.2008 um 15:05:40:
Ob Ehegattennachzug oder FZF zum Kind ist doch wurscht, bzw. doppelt gemoppelt, ausreichender Grund wäre ja beides ( haben wir auch so gegen die AB begründet und durchgekriegt, war nicht ganz einfach, da 4. Ehe )

Auch nicht richtig, FZF zum deutschen Kind ist immer besser als FZF zum ausl. Ehepartner.
ALG II sollte gezahlt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Mexikanische
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Antwort #5 - 10.10.2008 um 23:29:57
 
Warum ist immer besser das FZF zum Kind als FZF ausl.?
Wo kann ich mehr Information finden?
Vielen Dank im voraus
Octavio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: serbisch
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Antwort #6 - 10.10.2008 um 23:49:02
 
katrina schrieb am 23.09.2008 um 15:05:40:
Meine Frage ist nach den SGB II Ansprüchen ?!?  


Ist zwar nicht meine Baustelle aber ich würde JA sagen.
Die ganze Familie bildet eine Bedarfsgemeinschaft, Abs. 3 ist da ziemlich eindeutig.
Abs. 2 bezieht sich nach meiner Auffassung nur auf die Fälle, in denen der Ausländer alleiniger Anspruchsinhaber sein sollte.
Da im vorliegenden Fall die Mutter eine NE-Inhaberin ist, sollte die ganze Familie anspruchsberechtigt sein.

Belgrad
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 11.10.2008 um 10:01:55
 
Zitat:
Warum ist immer besser das FZF zum (deutschen!) Kind als FZF ausl.? ( Ehefrau)


Weil 1.: Der A1 Sprachnachweis nicht gefordert wird.
Weil 2. :In diesem Fall die FZF zum ausländischen Ehegatten mangels LU Sicherung gar nicht möglich gewesen wäre.

Grüße
Jetflyer
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.10.2008 um 12:21:22
 
maki schrieb am 23.09.2008 um 15:05:49:
Falsch Zwinkernd


Kannst Du aussschließen, daß das Kind (auch) die serbische Staatsangehörigkeit hat?

Gruß, ULF
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Muki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #9 - 11.10.2008 um 14:05:20
 
ulf schrieb am 11.10.2008 um 12:21:22:
Kannst Du aussschließen, daß das Kind (auch) die serbische Staatsangehörigkeit hat?

Das ist nach dem serbischen Gesetz nicht möglich, da das Kind dann als erstes eine serbische Nationalität hätte haben müssen. Zweistaatlichkeit ist nur dann möglich wenn die erste beantragte Staatsangehörigkeit serbisch war (in Ausnahmefällen Jugoslawisch) .

Muki
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