Mick schrieb Heute um 07:31:50
Zitat:Sollte also
nur die deutsche Staatsangehörigkeit bestehen,
dann spricht viel dafür, dass keine Sicherung des
LU ver-
langt wird.
Das ist korrekt, Schlussfolgerung (es spräche "viel" für Regelausnahme) war übertrieben, das gibt das Eingangspost so gar nicht her.
aber schlimmer: Ich hatte geschrieben:
Zitat:Die Ehe auch im Ausland zu führen, ist einem Deutschen z.B. dann zuzumuten, wenn der Deutsche längere Zeit (oder schon häufiger) im Herkunftsland des ausländischen Ehegatten gelebt hat und auch die Sprache spricht, dort evtl. auch arbeiten könnte ect.
Angenommen wird die Sprachkenntnis und die Möglichkeit, die Ehe auch im Ausland zu leben insbesondere dann, wenn der Deutsche ursprünglich aus dem Herkunftsland des ausländischen Ehegatten stammt oder gar noch diese Staatsbürgerschaft weiterhin (neben der deutschen) besitzt (Doppelstaater).
Richtig muss das aber heißen:
Angenommen wird die Sprachkenntnis und die Möglichkeit, die Ehe auch im Ausland zu leben insbesondere dann, wenn der Deutsche ursprünglich aus dem Herkunftsland des ausländischen Ehegatten stammt
und gar noch diese Staatsbürgerschaft weiterhin (neben der deutschen) besitzt (Doppelstaater).
Sorry,
also zur Klarstellung:
Bei Vorliegen
besonderer Umstände kommt es auf die Sicherung des
LU an.
Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist.
Zumutbar ist dies
insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
so denn, liebe Grüße, B.