joey78 schrieb am 22.09.2008 um 23:03:21:In § 9
BeschVerfV wird zwar das Wort "kann" benutzt aber die Durchführungsanweisung zu der
BeschVerfV besagt:
"...das Recht auf Arbeitsmarktzugang...wird eingeräumt. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt."
Ist es also ratsam, auf diese Durchführungsanweisung bei der Antragstellung zu verweisen?
Es kann sicher nicht schaden, auf die Durchführungsanweisungen zu verweisen - ich bitte aber dabei zu bedenken,
dass diese Durchführungsanweisungen
nur für die Bundesagentur für Arbeit verbindlich sind und für die
ABH keinen Weisungscharakter haben.
Die
ABH prüft, ob die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt,
ist die zuständige Agentur für Arbeit einzuschalten, die die Zustimmung im Rahmen
des § 9 Abs. Nr.2
BeschVerfV ohne Prüfung nach § 39 Abs.2
AufenthG (Vorrangprüfung) erteilen
kann.
Auf die Einschaltung der Agentur kann verzichtet werden, wenn in einer Vereinbarung mit der Ausländerbehörde eine
allgemeine Zustimmung für den Personenkreis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
BeschVerfV erfolgt ist (Globalzustimmung).
C_Devil