Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV (Gelesen: 2.926 mal)
joey78
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
22.09.2008 um 08:01:09
 
Hallo an alle,
ich wäre sehr dankbar über Ratschläge, wie ich am besten vorgehen soll.

Ich habe nach meinem Masterstudium eine Arbeitserlaubnis gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz für ein Jahr Ende Mai 2007 erhalten, diese wurde dieses Jahr wieder um ein Jahr verlängert. Mein Arbeitsvertrag ist auf Juni 2009 befristet.

Meine Frau (gleiche Staatsbürgerschaft) ist im Nov. 2006 zu mir nachgezogen. Sie kann nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten aber nach 2 Jahren Aufenthalt wird ihr das Recht auf Beschäftigung eingeräumt. Sie kann aber nicht besser gestellt werden als ich und solange ich meine jetzige Arbeitserlaubnis habe, darf sie auch nach Nov. 2008 praktisch nicht arbeiten. Da mein Arbeitsvertrag befristet ist, suche ich selbst eine Stelle ohne Befristung.
Ich bin aus einem Drittstatt und erfülle die Bedingungen nach §9 BeschVerV (3 Jahre Aufenthalt).

Wie lässt sich eine Arbeitserlaubnis gemäß §18 AufenthG in eine Arbeitserlaubnis gemäß §9 BeschVerV am besten ändern? Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Besten Dank im Voraus.
joey78
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #1 - 22.09.2008 um 10:47:24
 
Hallo joey,

Du beantragst bei Deiner ABH mit Verweis auf § 9 BeschVerfV formlos die Erteilung einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis. Wenn Du die Voraussetzungen dieser Vorschrift tatsächlich erfüllst, sollten die Chancen so schlecht nicht stehen.

Nicht alles, aber einiges aus
diesem thread
könnte evtl. für Dich auch interessant sein. (Blaues bitte anklicken!)

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
joey78
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #2 - 22.09.2008 um 23:03:21
 
Hallo Schweitzer,

danke für Deine Antwort.

Ich hatte eben diesen Thread vorher gelesen und war verunsichert, da die betroffene Person anscheinend die Voraussetzungen erfüllt hatte (3 Jahre Aufenthalt) aber die ABH seinen Antrag auf die Erteilung der unbeschränkten Arbeitserlaubnis trotzdem abgelehnt hat.
Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum bei den gleichen Fakten, ein Antrag (wegen Ermessensspielraum) entweder abgelehnt oder bewilligt werden kann.

In § 9 BeschVerfV wird zwar das Wort "kann" benutzt aber die Durchführungsanweisung zu der BeschVerfV besagt:

"...das Recht auf Arbeitsmarktzugang...wird eingeräumt. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt."

Ist es also ratsam, auf diese Durchführungsanweisung bei der Antragstellung zu verweisen?
Ist es theoretisch möglich, dass die ABH diese Paragrafen quasi ignoriert und den Antrag nicht zustimmt?

Joey
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
C_Devil
Moderator
*****
Offline


"Boardteufelchen"


Beiträge: 845
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #3 - 23.09.2008 um 00:27:27
 
joey78 schrieb am 22.09.2008 um 23:03:21:
In § 9 BeschVerfV wird zwar das Wort "kann" benutzt aber die Durchführungsanweisung zu der BeschVerfV besagt:

"...das Recht auf Arbeitsmarktzugang...wird eingeräumt. Der Arbeitsmarktzugang ist damit unbeschränkt."

Ist es also ratsam, auf diese Durchführungsanweisung bei der Antragstellung zu verweisen?


Es kann sicher nicht schaden, auf die Durchführungsanweisungen zu verweisen - ich bitte aber dabei zu bedenken,
dass diese Durchführungsanweisungen nur für die Bundesagentur für Arbeit verbindlich sind und für die ABH
keinen Weisungscharakter haben.

Die ABH prüft, ob die erforderlichen Aufenthaltszeiten erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die zuständige Agentur für Arbeit einzuschalten, die die Zustimmung im Rahmen
des § 9 Abs. Nr.2 BeschVerfV ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 AufenthG (Vorrangprüfung) erteilen kann.

Auf die Einschaltung der Agentur kann verzichtet werden, wenn in einer Vereinbarung mit der Ausländerbehörde eine
allgemeine Zustimmung für den Personenkreis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erfolgt ist (Globalzustimmung).

C_Devil
Zum Seitenanfang
  

Das schönste Denkmal, das ein Mensch bekommen kann, steht in den Herzen der Mitmenschen.
(Albert Schweitzer)

Manche Menschen haben einen Gesichtskreis mit dem Radius Null. Den nennen sie dann ihren Standpunkt.
(David Hilbert, Mathematiker, 1862-1943)

"Für nichts ist der Mensch so wenig geschaffen wie für das Glück, und von nichts hat er so schnell genug."
(Paul Claudel 1868-1955)
 
IP gespeichert
 
joey78
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #4 - 25.09.2008 um 08:02:47
 
schweitzer schrieb am 22.09.2008 um 10:47:24:
Du beantragst bei Deiner ABH mit Verweis auf § 9 BeschVerfV formlos die Erteilung einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis.


Ich habe mich bei der ABH erkundigt, und eine Dame erklärte, ich soll das normale Formula (N 18 - für Anträge gem. § 18 AufentG) benutzen. Sie hat bloß § 9 BeschVerfV per Hand auf dem Formula geschrieben.

Gibt es irgendwelche Regeln, die bestimmen, dass dieser Antrag formlos gestellt werden soll/muss?

Falls ich dieses Formular tatsächlich benutze, würde dies nicht zum normalen Verfahren der Arbeitsagentur führen?
Laut dieses Formulas muss der Arbeitgeber z.B. begründen, warum er keine bevorrechtigte Arbeitnehmer einstellen möchte, usw.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #5 - 25.09.2008 um 09:33:53
 
Hmm, joey, das ist für mich schwer zu beantworten.

C_Devil hatte ja schon angedeutet, dass es hinsichtlich des Procederes bezüglich § 9 BeschVerfV unterschiedliche Vorgehensweisen gibt. Wenn es bei Euch, die von Dir Geschilderte ist ... -

Ich denke, dass das besagte Formular nur als "Hilfsmittel" oder "Mittel zum Zweck" dient - In § 9 BeschVerV geht es ja gerade darum, von der Vorrangprüfung abzusehen - die Frage nach der Begründung, warum ein Arbeitgeber keine bevorrechtigten Arbeitnehmer einstellen will oder kann ist aber IMHO eigentlich gerade Bestandteil derselben.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Plim
Senior Member
****
Offline




Beiträge: 127

Lummerland, Germany
Lummerland
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Änderung einer Arbeitserlaubnis von §18 AufenthG auf §9 BeschVerV
Antwort #6 - 25.09.2008 um 10:41:51
 

Bei dem Antrag nach § 9 kann der Part betreffend bevorrechtigter Bewerber schlichtweg offen gelassen werden.

Die Agenturen und ABHs arbeiten oft mit "one size fits all"-Vordrucken.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema