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Kroate Einreise in die Eu usw. (Gelesen: 6.660 mal)
MMaajja
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17.09.2008 um 22:42:18
 
Guten Abend liebe Leute,

ich habe eine kurze Frage..die da lautet.., aber vorher hole ich ein wenig aus..


Ich bin eine Bosnierin, die in Köln lebt und eine Niederlassungserlaubnis hat.
Mein Mann (Kroate in Bosnien lebend) (allerdings noch nicht standesamtlich verheiratet sonder haben nur den religiösen Teil vollzogen, wollen aber hier in Köln standesamtlich heiraten).

Mein Mann war im April hier in Köln. Er ist am 26.04 eingereist und ist am 16.7 ausgereist. Daher meine Frage...

wann darf er denn wieder eineisen? Am 26.10 (6Monate nach seiner letzten Einreise).,
am 16.10(3 Monate nach seiner Ausreise), oder vllt 10 Tage vorher, da er ja die 3 Monate visumsfreien Aufenthalt nicht ganz augenutz hat, weil er 11 Tage vorher ausgereist ist?

Dann würe mich interessieren obwir für die Heirat hier in DE ein Ehevisum brauchen, denn das Bezirksamt in Nippes sagt ja, die ABH in Kalk sagt nein, er dürfe mich heiraten, ohne visum.

Ahja , noch würde mich interessieren, ob man die FZF umgehen kann? Mein Mann hat den Deutschtest bestanden und mich würd interessieren ob ich ihn auch ohne FZF hier behalten könnte(natürlich nur auf legalem Weg) Vllt per FZF ohne dass er aureisen müsste...

Vielen lieben Dank und entschuldigug für das vermischen so vieler Fragen

MAja


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Antwort #1 - 17.09.2008 um 22:53:54
 
MMaajja schrieb am 17.09.2008 um 22:42:18:

wann darf er denn wieder eineisen? Am 26.10 (6Monate nach seiner letzten Einreise).,
am 16.10(3 Monate nach seiner Ausreise), oder vllt 10 Tage vorher, da er ja die 3 Monate visumsfreien Aufenthalt nicht ganz augenutz hat, weil er 11 Tage vorher ausgereist ist?


Hi ... mal ne Teilantwort ..

es gibt ein kroatisch- deutsches Sichtvermerksabkommen ... demnach können Voraufenthaltszeiten nicht angerechnet werden ... von daher kann er rein rechtlich, ohne die von dir erwähnten umständlichen Berechnungen berücksichtigen zu müssen, für einen visumsfreien Aufenthalt bis zu 3 Monaten sofort wieder kommen ...

MMaajja schrieb am 17.09.2008 um 22:42:18:
Dann würe mich interessieren obwir für die Heirat hier in DE ein Ehevisum brauchen, denn das Bezirksamt in Nippes sagt ja, die ABH in Kalk sagt nein, er dürfe mich heiraten, ohne visum.

Heiraten ist auch ohne Visum möglich, ob es mit dem "Gleich-Hier-Bleiben" klappt, mögen andere beurteilen ...

Daddy
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Mick
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Antwort #2 - 17.09.2008 um 23:00:25
 
MMaajja schrieb am 17.09.2008 um 22:42:18:
Dann würe mich interessieren obwir für die Heirat hier in DE ein Ehevisum brauchen, denn das Bezirksamt in Nippes sagt ja, die ABH in Kalk sagt nein, er dürfe mich heiraten, ohne visum.

Hi,

irgendwie haben beide Recht. Kommt er, um die Ehe
zu schließen, dann ist das kein touristischer Aufenthalt.
Nur für den wäre er von der Visumspflicht befreit.
Kommt er zu touristischen Zwecken und heiratet dabei,
dann wird auch keiner meckern.

MMaajja schrieb am 17.09.2008 um 22:42:18:
hja , noch würde mich interessieren, ob man die FZF umgehen kann? Mein Mann hat den Deutschtest bestanden und mich würd interessieren ob ich ihn auch ohne FZF hier behalten könnte(natürlich nur auf legalem Weg) Vllt per FZF ohne dass er aureisen müsste...

§ 39 Nr. 3 AufenthV. Das wird dann passen (wenn die
normalen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt werden, wie
z.B. Sicherung Lebensunterhalt).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #3 - 17.09.2008 um 23:01:08
 
Danke Daddy für deine  fixe Antwort, auf dich scheint Verlass zu sein, hast mir ja schließlich auch letztes Jahr sehr geholfen.

Aber das mit dem  kroatisch- deutschem Sichtvermerksabkommen versteh ich nicht ganz und das mit dem sofort kommen auch nicht so recht. Wann kann er denn nu Griesgrämig sofort , morgen, in einem Monat..

danke dir/ Ihnen sehhr fr die Teilantwort
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Antwort #4 - 17.09.2008 um 23:08:57
 
Danke Mick,

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

Heisst das, dass er per Visum eingereist sein muss um dises dann zu velängern ode geht das uch mit diesem visumsfreien Aufenthalt.

Sry, dass ich ein bischen auf der Leitung stehe aber habe die Grippe und verstehe somit nur gut sehr eindeutige, klare Antworten. Smiley)) ich höre mich ja an wie ne' dumme Nuss..
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Antwort #5 - 17.09.2008 um 23:16:30
 
MMaajja schrieb am 17.09.2008 um 23:01:08:
Aber das mit dem kroatisch- deutschem Sichtvermerksabkommen versteh ich nicht ganz und das mit dem sofort kommen auch nicht so recht. Wann kann er denn nu Griesgrämig sofort , morgen, in einem Monat..


Ohne es zu sehr rechtstheoretisch beantworten zu wollen ... D hat mit HR vor etlichen Jahren ein Abkommen getroffen, wonach Kroaten für 3 Monate für touristische Zwecke visumsfrei nach D einreisen dürfen...

Dieses SV- Abkommen "overrult" die Voraussetzungen der Schengen-Regularien... somit ist die Bezugszeitraumberechnung (90 Tage in 6 Monaten) nicht anwendbar... er kann somit sofort wieder kommen ...

Nun der Knackpunkt ... ist bei seiner Einreise geplant über die 3 Monate (in eurem Fall vermutlich für immer) nach D zu kommen, wäre er ab dem ersten Moment visumspflichtig ... mick hat es ja mit anderen Worten bereits erwähnt ...

Daddy
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Antwort #6 - 17.09.2008 um 23:52:58
 
Aha, :S soso , irgendwie macht das doch keinen Sinn, 3 Monate hier sen, ausreisen und dann sofort wieder einreisen oder wie.. Ich dachte immer, dass er nur 3 Monate in 6 MOnaten hier sein darf und das, dass an den Grenze anhand der Stempel überprüft werden kann. Im Falle, dass er nachein par Tagen wieder nach Deutschland einist dachte ich, dass er eine Sraftat begehen würde..
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Antwort #7 - 21.09.2008 um 16:16:27
 
Doch doch... irgendwie macht das schon Sinn, wenn man die Historie betrachtet...

Das SV- Abkommen stammt aus dem Jahr 1992.. da waren wir noch ein Stück von der eigentlichen Umsetzung des SDÜ weg.
In diesem SV- Abkommen wurde ein Bezugszeitraum (3 Monate in 6) noch nicht erwähnt, der kam erst mit dem SDÜ, um es mal vereinfacht auszudrücken.
Das SDÜ enthält eine Öffnungsklausel, die älteren Abkommen Vorrang gewährt und somit gewisse Bereiche "nicht anwendbar" sind.

Von daher greift die Bezugszeitraumberechnung hinsichtlich eines möglichen illegalen Aufenthalts zwar nicht, eine Bewertung an der Grenze vor einer Wiedereinreise kann trotzdem zur Zurückweisung führen, da die Kurzzeitaufenthaltsregelung wissentlich zu Gunsten eines langfristigen Aufenthalts umgangen werden soll. Also Strafrecht und Aufenthaltsrecht sind zu trennen...

Sofern bei der Einreise beabsichtigt ist länger wie 3 Monate am Stück zu bleiben, greift auch das SV- Abkommen nicht, da es nur Aufenthalte bis zu 3 Monaten visumfrei zulässt und eine sofortige Visumpflicht eintritt...

Soweit alles klar? Zwinkernd

Gruß
Daddy
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Antwort #8 - 05.11.2008 um 01:19:12
 
Hi Daddy, ich bin neu hier und habe das Forum nach genau diesem Thema durchforstet. Gibt es einen Link bzw. den passenden Text zu diesem SV-Abkommen stammt aus dem Jahr 1992 ?? Wenn meine Freundin nach dieser Voraussetzung auf Besuch zu mir kommt und es Trouble an der Grenze oder sonstwo gibt, sieht es bestimmt bissel sonderbar aus, wenn sie sagen würde "Daddy hat aber gesagt.."

Liebe Grüße und Dank für die Info vorab
uzzi
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Antwort #9 - 05.11.2008 um 08:23:30
 
uzzi112 schrieb am 05.11.2008 um 01:19:12:
Gibt es einen Link bzw. den passenden Text zu diesem SV-Abkommen stammt aus dem Jahr 1992 ??


guck   hier

Daddy
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Antwort #10 - 05.11.2008 um 21:05:32
 
Hi Daddy,
vielen Dank für die schnelle Antwort.  Smiley Meine Freundin ist nach 88 Tagen vor einiger Zeit wieder nach Kroatien gereist. Nun wollte sie wiederkommen; die Aussagen auf diversen Websites sind aber extrem widersprüchlich, insbesondere was die "3 in 6 Monaten" angeht.

Auf der http://www.zagreb.diplo.de/Vertretung/zagreb/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmu... steht ja mal ganz klar Kroatische Staatsangehörige können zu Besuchszwecken visumfrei nach Deutschland einreisen und sich bis zu drei Monaten pro Halbjahr visumfrei in Deutschland aufhalten. <-kennen die das SV-Abkommen denn nicht?

oder:

http://www.tilmann-schott-luebeck.de/19501.html sagt 4.9 § 16 AufenthV
Drittstaatsangehörige, mit deren Staaten ein Sichtvermerksabkommen besteht (Anlage A Nr. 1 zur AufenthV): Australien, Chile, El Salvador, Honduras, Japan, Kanada, Rep. Korea (Südkorea), Kroatien, Monaco, Neuseeland, Panama, San Marino, USA (Aufnahme von Brasilien in die Anlage in Planung, Aufnahme von Mexiko in Überprüfung aufgrund bisher unveröffentlichter jetzt entdeckter SV-Abkommen). Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden nicht angerechnet.
<-sie war in D, nicht in "anderen" Schengenstaaten..

Ich möchte Dir natürlich zu gern glauben und noch viel mehr, dass meine Freundin so schnell wie möglich in den Armen halten - von daher frage ich mich...und vor allen Dingen Dich:
wie sicher ist die Tatsache, und vor allen Dingen, wissen das die "Grenzwächter", ABH's und alle anderen denn auch?  Schockiert/Erstaunt

Fakt und Hintergrund ist, dass wir nämlich nicht durch die Illegalität eiern wollen, sondern die Zeit, die wir uns hier sehen, genießen.

Ich bin so gespannt!
Grüßle!
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Antwort #11 - 06.11.2008 um 13:50:43
 
Hi...

Also wem welche gesetzliche Grundlage bekannt ist, kann ich dir nicht sagen, aber dem Großteil der Bundespolizisten sind die SV- Abkommen bekannt.

Gem. § 16 AufenthV sind Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

Ein Kurzaufenthalt definiert sich als ein 3-monatiger Aufenthalt pro Halbjahr (vgl. Art 20 SDÜ, Art 5 SGK).
Demzufolge reist ein kroatischer Staatsangehöriger nicht unerlaubt ein oder hält sich illegal auf, wenn er zB nach einem 3-monatigen Aufenthalt nur wenige Wochen wartet und erneut einreist.

ABER... wird bei der Grenzkontrolle ein derartiges Verhalten festgestellt (zB 90 Tage D, 1 Woche HR, beabsichtigte weitere 90 Tage in D), dann ist man schnell bei einer ermessensabhängigen Zurückweisung nach § 15 Abs. 2 AufenthG, da durch ein solches Verhalten die Kurzzeitregelung zugunsten eines Daueraufenthalts mit kurzen Unterbrechungen umgeht.

Sollte man dies an der Grenze nicht feststellen und im Rahmen einer Inlandskontrolle festgestellt werden, dann weiß ich nicht, wie eine ABH reagieren könnte...

Im Endeffekt kommt man an der 90 Tage / 3 Monatsregelung nahezu nicht vorbei, nur illegal ist man nicht und macht sich auch nicht strafbar.

Aber so ähnlich habe ich es ja oben bereits erwähnt...
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Antwort #12 - 06.11.2008 um 23:59:43
 
Hi Daddy,
vielen Dank für Deine Antwort!

Das wir die 90 Tage Aufenthalt nicht "stretchen" können und wir an dieser Verordnung/Regelung nicht vorbeikommen, ist mir klar. So habe ich es auch verstanden.

Wenn ich also das, was Du uns hier erklärst, richtig verstehe verhält es sich so, dass in unserem Fall eine Wiedereinreise nach fast 2 Monaten (!) kein Problem darstellen wird, da vorhersehbar ist, dass der Fall Zitat:
...da durch ein solches Verhalten die Kurzzeitregelung zugunsten eines Daueraufenthalts mit kurzen Unterbrechungen umgeht.
wegen der langen Zeit, die zwischen Aus- und Einreise liegt, bei meiner Freundin nicht zuftrifft.

Ich würde ja gerne wissen, was "Ermessen" im Sinne der Bewertung von Mißbrauch dieses SV-Abkommens heißen soll, aber ich denke, dass hier niemand dazu eine Aussage machen kann, oder läßt sich das doch irgendwie eingrenzen..?

Grüßle!
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Antwort #13 - 07.11.2008 um 10:59:26
 
uzzi112 schrieb am 06.11.2008 um 23:59:43:
Ich würde ja gerne wissen, was "Ermessen" im Sinne der Bewertung von Mißbrauch dieses SV-Abkommens heißen soll, aber ich denke, dass hier niemand dazu eine Aussage machen kann, oder läßt sich das doch irgendwie eingrenzen..?


Zurückweisungen sind immer Einzelfallentscheidungen... und wenn es sich noch dazu um eine Ermessensentscheidung handelt, wird dir niemand sagen können, wie der eine oder andere Fall letztendlich tatsächlich entschieden wird, sorry...

Daddy
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Antwort #14 - 07.11.2008 um 20:26:58
 
Ich habe es mir schon gedacht. Was wir nun draus machen, müssen wir erst noch überlegen...risky einreisen oder abwarten bis die 6 Monate um sind...ist schon echt ein ätzendes Gefüh, auf diese Artl abhängig zu sein und nicht zu wissen, wie gut die Optionen sind...

Trotzdem lieben Dank für Deine Antworten..Du hast die Regeln ja nicht gemacht...nur gut, dass Du Dich damit auskennst!Smiley

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